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Markenrecht: Farbvarianten

ÖPA stuft Auswirkungen als gering ein

Verfahrensrichtlinie keine gesetzesändernde Wirkung

Zur bereits am 15. April 2014 veröffentlichten "Gemeinsame Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zum Schutzbereich von schwarz-weißen Marken" (European TradeMark and Design Network) und aktuellen Presseberichten nimmt das ÖPA wie folgt - erneut - Stellung:

Wie bisher muss eine Marke benutzt werden, um ihren Schutz nicht wieder zu verlieren.

Als anerkennenswerte Benutzung gilt dabei nicht nur die Verwendung der Marke in der Form wie sie eingetragen wurde (dies sollte jedoch der Schwerpunkt der Benutzung sein), sondern auch die Benutzung in einer davon abweichenden Form, solange dabei die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst wird.

Der aus der EU-Gesetzgebung stammende Aspekt der „Beeinflussung der Unterscheidungskraft" wurde in den verschiedenen europäischen Ländern unterschiedlich interpretiert und soll nun harmonisiert werden - allerdings nur was den Einfluss einer gegenüber der registrierten Form allfälligen geänderten Farbstellung der Marke betrifft.

 

In dem gegenständlichen Projekt des Harmonisierungsamtes, gemeinsam mit den nationalen Ämtern, geht es um die Festlegung, ob und unter welchen Bedingungen die Benutzung einer in schwarz-weiß eingetragenen Marke in Farbe (und umgekehrt) eine die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussende Veränderung und damit keine zu berücksichtigende Benutzung darstellt.

 

Das ÖPA stuft die Auswirkungen der festgelegten Anwendungspraxis für die österreichische Praxis und Rechtsprechung im Vergleich zur bereits bisher geltenden Rechtslage als eher gering ein. Auch dürften sich ggf. nur für wenige Marken Änderungen ergeben, nämlich für solche, die durch eine andersfarbige Gestaltung ihren Charakter ändern und gleichsam als „andere Marke" erscheinen. Dies trifft auf das Gros der Marken, die idR Wort- und Bildbestandteile enthalten, nicht zu. So wird ein in Schwarz-weiß-Stellung registriertes Bildmotiv, bei übereinstimmender Kontrastwirkung idR auch in färbiger Ausgestaltung erkennbar bleiben und als Benutzung des geschützten Zeichens erscheinen. Bloße Musterungen oder einfache Symbole können hingegen in abweichenden Farbstellungen einen wesentlich anderen Gesamteindruck erwecken.

All dies stellt für Österreich keine umwälzende Neuheit dar zumal die getroffenen Festlegungen auf der Rechtsprechung der europäischen Gerichte und deren auch für Österreich relevanter Judikatur basieren und diese bloß einheitlich auslegen wollen. Als Art Verfahrensrichtlinie für die Markenämter haben sie zudem keinerlei gesetzesändernde Wirkung und binden die Gerichte nicht.

22.05.2014
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