Die Europäische Union führt erstmals eine Regelung zum Schutz des geistigen Eigentums an Herkunftsbezeichnungen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse ein.
Eine sogenannte Herkunftsangabe schützt den geografischen Ursprung eines Produktes und dessen Herstellungsverfahren. Alle Produzentinnen und Produzenten, die das Produkt im jeweiligen Gebiet erzeugen, dürfen sich auf die Herkunftsangabe beziehen.
Bisher stand ein solcher Schutz nur für Lebensmittel und Agrarprodukte (Beispiele: Steirisches Kürbiskernöl, Wachauer Marille) sowie für Weine und Spirituosen offen. Nunmehr sollen auch Herkunftsangaben für weitere Produktgruppen wie Textilprodukte, Glas-, Keramik- oder Metallwaren, verschiedene Steinarten bis hin zu Musikinstrumenten oder Christbaumschmuck als Herkunftsangabe geschützt werden können.
Aktuell laufen die Vorbereitungen zur nationalen Umsetzung der entsprechenden Verordnung (EU) 2023/2411. Die neue Schutzmöglichkeit wird ab dem 1.12.2025 anwendbar sein.
Um die neue Schutzmöglichkeit bekannt zu machen, die Vorteile eines Schutzes zu verdeutlichen und praktische Informationen zu geben, plant die Europäische Kommission in Abstimmung mit dem EUIPO und den EU-Mitgliedstaaten eine Kommunikations- und Werbekampagne.
Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation sollen interessierte Akteure direkte Rückmeldung geben können, um diese Kampagne ziel- und bedarfsgerecht gestalten zu können. Darüber hinaus interessiert sich die Kommission auch für die Pläne, Bedürfnisse und Erfahrungen von EU-Erzeuger:innen bei der Vermarktung ihrer handwerklichen und industriellen Erzeugnisse auf Drittlandsmärkten. Die Kommission wird die gesammelten Informationen bei ihren internationalen Verhandlungen weiter berücksichtigen..
Zur öffentlichen Konsultation:
Weiterführendes zur Verordnung (EU) 2023/2411
Der Schutz kommt für Bezeichnungen in Frage, die ein handwerkliches oder industrielles Erzeugnis benennen, das aus einem bestimmen Ort/Region oder Land stammt, seine Qualität, Ansehen oder eine andere seiner Eigenschaften im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückführen kann und bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgt.
„Handwerkliche Erzeugnisse“ werden entweder vollständig von Hand gefertigt oder mithilfe von Handwerkzeugen, digitalen Werkzeugen oder mechanischen Mitteln, vorausgesetzt der manuelle Beitrag bildet einen wichtigen Bestandteil des Fertigerzeugnisses. „Industrielle Erzeugnisse“ werden hingegen standardisiert – auch in Serienfertigung – und unter Verwendung von Maschinen hergestellt.
Ein Missbrauch der Bezeichnungen für handwerklich oder industriell produzierter Waren, der zur Täuschung der Konsument:innen über die tatsächliche Herkunft und Produktqualität führen würde, soll verhindert werden. Überdies soll die Produktion im Gebiet gehalten und den Produzentinnen und Produzenten bessere Einkommen durch höhere Absatzpreise ermöglicht werden. Die Anerkennung der Produkte soll ihre Herkunftsgebiete aufwerten, Investitionen in die Erzeugungsstätten anstoßen, Arbeitsplätze erhalten bzw. schaffen, ja sogar den Tourismus der Regionen beflügeln.
Voraussetzung für den gemeinschaftsweiten Schutz ist die Festlegung einer Produktbeschreibung (Spezifikation). Nur wer ein Produkt gemäß dieser Spezifikation erzeugt und dies auch kontrollieren lässt, darf die geschützte Bezeichnung führen.
Vorgesehen ist ein zweigeteiltes Eintragungsverfahren – neben einem nationalen Prüfungsteil ein vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) durchgeführter Gemeinschaftsteil. Auch das vorgesehene Unionsregister wird vom EUIPO geführt und verwaltet. Der Schutz aus der Verordnung ist exklusiv, das heißt die bilateralen Herkunftsabkommen Österreichs mit IT, FR, GR, SP, CS, die ua. auch Bezeichnungen für handwerkliche und industrielle Produkte im Wege eines bloßen Irreführungsschutzes absicherten, sind in diesem Umfang ab dem 2.12.2026 nicht weiter anwendbar.
30.09.2024