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News
Das Österreichische Patentamt warnt vor unseriösen Firmen, die angeblich Schutzrechte eintragen und dazu irreführende Angebote und Zahlungsaufforderungen versenden.
Zum wiederholten Mal sind wir massiv mit Beschwerden von Schutzrechtsinhaber/innen, berufsmäßigen Parteienvertreter/innen sowie Interessensvertretungen konfrontiert, die uns auf Aktivitäten verschiedener Firmen bzw. Personen hinweisen, die irreführende Angebote insbesondere über Schutzrechtseintragungen versenden. Diese Firmen verwenden amtlich klingende Bezeichnungen, die Schutzrechtsinhaber/innen dazu verleiten sollen, ihr Patent, ihre Marke oder ihr Muster in nicht amtliche Register oder Publikationen eintragen zu lassen. Dafür werden Eintragungsofferte versendet, denen Zahlungsaufforderungen über hohe Beträge beiliegen, die in keiner Weise der angekündigten Gegenleistung entsprechen.
LASSEN SIE SICH NICHT IRREFÜHREN!
Falls Sie ein solches Angebot oder eine Zahlungsaufforderung erhalten, die Ihnen verdächtig vorkommt, dann:
Diese Anbieter haben nichts mit dem Patentamt zu tun!
Diese Anbieter stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem Österreichischen Patentamt. Vermutlich beziehen diese Unternehmen Namens- und Adressdaten aus unseren Online-Diensten oder den amtlichen Publikationen (Österreichisches Patent- oder Gebrauchsmusterblatt, Marken- bzw. Musteranzeiger), die auch über Suchmaschinen auffindbar sind. Diese Daten können legal von jeder Person aufgerufen werden.
Unnötige Zahlungen
Zahlungsaufforderungen die nicht vom Österreichischen Patentamt stammen sind belanglos und haben keinerlei Auswirkung auf die Registereintragung beim Österreichischen Patentamt.
Anzeigen können erfolgreich sein
Gemäß § 28a Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
Wenn Sie Verdacht auf Verstoß gegen § 28a UWG haben, dann steht Ihnen die Möglichkeit einer Anzeige gegen Anbieter mit (Wohn-) Sitz im Inland offen. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, die Verwaltungsstrafen bis zu € 2.900,- verhängen kann.
Beratung und Vertretung durch private Anbieter
Der Winkelschreiberei machen sich schuldig:
Personen, die auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig werden und keine Zulassung zur berufsmäßigen Parteienvertretung im Inland nachweisen können.
Insbesondere, wenn sie gewerbsmäßig
Verstöße können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 4.360,- geahndet werden.
Wir weisen darauf hin, dass folgende Unternehmen in keiner Verbindung mit dem Österreichischen Patentamt stehen:
Auch andere Institutionen warnen vor derartigen Firmen:
17. August 2015liken & teilen