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Wenn der Name zur Marke werden soll

Vor kurzem wurde in der Presse berichtet: Greta Thunberg möchte ihren Namen als Marke schützen lassen. Wir haben diese Meldung zum Anlass genommen, über den Markenschutz berühmter Namen zu bloggen

Vorweg: Ein Name kann aus dem Vor-und Familiennamen einer natürlichen Person bestehen, aber auch Firmennamen und Künstlernamen sind vom Schutz ihres Namensrechtes umfasst. Das Namensrecht ist in Österreich in § 43 ABGB geregelt und dort wird auch die Möglichkeit eingeräumt, bei unbefugtem Gebrauch des Namens auf Unterlassung bzw. Schadenersatz zu klagen.

Möchte man einen Namen als Marke eintragen, ist das grundsätzlich möglich. Die bekanntesten Varianten dafür sind Automarken wie Porsche, Ferrari, Opel oder Ford, die nach den jeweiligen Konstrukteuren bzw. Firmengründern benannt wurden. Oder Marken von Luxusartikelherstellern, wie Christian Dior oder Louis Vuitton.

Namen bekannter Persönlichkeiten werden häufig auch außerhalb des Erscheinungs- und Betätigungsfelds des jeweiligen Namensträgers eingesetzt, um z.B. für verschiedene Waren oder Dienstleistungen zu werben. Vor allem im Rahmen des Personen-Merchandisings werden die mit der Persönlichkeit verbundenen positiven Assoziationen auf das zu bewerbende Produkt übertragen. So hat z.B. die Tennisspielerin Serena Williams eine Schmuckkollektion auf den Markt gebracht und ihren Namen dafür als Marke für Schmuck registriert (UM 18072069).

Das muss jedoch beachtet werden

Der Name einer berühmten Person (außer die Markenanmelder*in besitzt die (Verwertungs-)Rechte an den Namen) kann nur von der Person selbst und nur dann als Marke geschützt werden, wenn dieser Name nicht in einer sachlichen Beziehung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen steht. Die Berühmtheit des Namens darf also nicht gerade auf dem betreffenden Sachgebiet liegen. Hier spielt die Unterscheidungskraft eine wichtige Rolle: Diese ist beispielsweise nicht gegeben, wenn der Name als inhaltsbezogene Angabe für die damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden wird. Die kann man gut anhand einiger Fälle aus der Praxis verdeutlichen:

Anton Bruckner

Im Gegensatz zu Mozart (nachzulesen im Marken Blog „Mozart und die Kugel“) ist ANTON BRUCKNER als Marke für Back- und Konditoreiwaren schutzfähig, da der Komponist lediglich für seine musikalischen Leistungen bekannt ist. (NA, PBl 1998, 64 Nm 1000/96)

Hl. Hildegard v. Bingen

Dem Wortbestandteil "Hl. Hildegard v. Bingen" fehlt bei Verwendung für "medizinische Kräuterweine und Kräuterweine“ – beide Waren hergestellt nach Rezepturen der Heiligen Hildegard von Bingen – jede Unterscheidungskraft. Denn die Konsument*innen, denen die Bedeutung dieser Heiligen für die Naturheilkunde bekannt ist, werden in ihrem Namen nur einen beschreibenden Hinweis darauf erkennen, dass die so bezeichneten Kräuterweine nach ihren Rezepturen hergestellt worden sind. (OPM Om3/87 PBl 1989, 18)

Jimi Hendrix

„Jimi Hendrix“ ist unter anderem für Schmuck oder Kleidung (Waren der Kl. 14 und 25) als Marke schutzfähig, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Person und diesen Waren besteht. Der Name wird vor allem mit Musik assoziiert. Bei Bekleidungsstücken ist zwar eine Verwendung als Werbe- oder Fanartikel (z.B. bedruckte T-Shirts) branchenüblich, doch ist das Publikum bei diesen Waren daran gewöhnt, Personennamen als betriebsbezogene Herkunftsangaben zu verstehen. Dieses prognostizierte Verkehrsverständnis der praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsart des angemeldeten Zeichens als Herkunftshinweis (etwa als eingenähtes Etikett) bewirkt, dass ihm Unterscheidungskraft für diese Waren nicht abgesprochen werden kann.

Dagegen wurde dem Zeichen für Waren der Kl.9 (u.a. CDs und Schallplatten) und der Kl. 15 (Musikinstrumente) die Unterscheidungskraft abgesprochen. Für diese Waren besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen dem Zeichen und dem Lebensbild des Namensträgers. Käufer*innen werden darin keine Herkunftsangaben erkennen, sondern lediglich ein Werbemittel. (OGH 4 Ob 10/14w).

Die Trapp Familie – Ein Leben für die Musik

Die Zeichen „THE TRAPP FAMILY. A LIFE OF MUSIC“ und “DIE TRAPP FAMILIE - EIN LEBEN FÜR DIE MUSIK“ sind für die Waren der Kl. 9 (u.a. Spiel- und Kinofilme) und die Dienstleistungen der Kl. 41 (u.a. Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Verfassung von Drehbüchern, etc.) nicht schutzfähig, da die beteiligten Verkehrskreise durch die beantragten Zeichen primär und ohne Erfordernis des Nachdenkens oder Kombinierens an die Familie Trapp erinnert werden, welche durch den Film "The Sound of Music“ auch in Österreich bekannt ist. Wobei es unwesentlich ist, wie tatsachengetreu der Film die Begebenheiten wiedergibt. Es reicht schon die Assoziation mit der Filmfamilie Trapp. (OLG Wien 34 R 74/16a)

Das Tagebuch der Anne Frank

„DAS TAGEBUCH DER ANNE FRANK“ ist für Waren der Kl.9 (u.a. DVD, Videokassetten) und 16 (u.a. Bücher und Publikationen) sowie Dienstleistungen der Kl. 41 (u.a. Filme, Theateraufführungen) nicht schutzfähig, da es sich beim „Tagebuch der Anne Frank“ um ein Werk der Weltliteratur von eminenter Bedeutung und Verbreitung handelt. Das unter diesem Titel verlegte Buch gilt als eines der wichtigsten literarischen, immer wieder auch Kontroversen provozierenden Werke über den Holocaust, welches in weiterer Folge eine inhaltsbezogene Assoziation beim Publikum hervorruft. Maßgeblich, welche Bedeutung das Publikum dem unter dem Zeichen angebotenen Waren- und Dienstleistungssortiment beimisst, für das es sich interessiert. Die angesprochenen Konsumenten sehen ohne längeren Denkprozess und ohne Unklarheiten die Wortfolge in allen Waren- und Dienstleistungsklassen als beschreibenden Hinweis auf einen direkten, aber auch indirekten Bezug zu diesem Buchtitel, zu seiner Autorin, zur Werkentstehung und zu den Figuren des Buchs. (OLG Wien 34R49/14x)

Doch auch wenn der/die Markeninhaber*in die Namensrechte besitzt, schützt das nicht umfassend:

Leo Messi

Der Fußballspieler Lionel Messi besitzt mehrere Marken - so auch die Marke LEO MESSI (UM 14799928). Als er aber versucht hat, eine Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil MESSI (UM 10181154) u.a. für Bekleidung und Sportartikel zu registrieren, wurde vom Inhaber der älteren Marke „MASSI“ Widerspruch eingelegt. Sowohl das EUIPO als auch das EUG waren der Ansicht, dass bezüglich des Wortlautes der beiden Marken klangliche und bildliche Ähnlichkeit vorlag. Das EUIPO hat daher dem Widerspruch aufgrund der Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen stattgegeben. Im Rechtsmittelverfahren wurde dagegen vom EUG entschieden, dass obwohl eine Ähnlichkeit der Zeichen vorliegt, die Berühmtheit des Fußballspielers Messi jedoch so universal ist, dass auch nicht an Fußball interessierte Verkehrskreise ihn kennen und daher sofort eine gedankliche Verbindung mit dem Fußballspieler herstellen. (T-554/14). Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig – der EUGH wird hier das letzte Wort noch sprechen (Rechtsmittel anhängig C-554/18P).

Lady Gaga

In Österreich wurde aufgrund der Marken LADY GAGA (UM 956827, UM 8923864,UM  9791013) und LADY GAGA FAME (UM 9946815) Widerspruch gegen die Registrierung der Marke GAGA (AT 265090) eingelegt. Das Patentamt hat den Widerspruch mit der Begründung abgewiesen, dass die von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren (Kl. 32 Biere und antialkoholische Getränke) außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches der Waren der Widerspruchsmarken liegen.

Das OLG Wien entschied im Rekursverfahren, dass zwar die Person Lady Gaga als Pop-Künstlerin bekannt ist, aber der erhöhte Bekanntheitsgrad des Zeichens nur dem gesamten Wortlaut der Marke „LADY GAGA“ als kennzeichenrechtlicher Identifikationshinweis zuordenbar ist. Das Wahrnehmungsbild von GAGA erzeugt in Bezug auf die Waren der Kl. 32 keine mittelbare Verwechslungsgefahr zu den Marken der Antragstellerin. Das Publikum würde keine Verbindung zu dem mit GAGA bezeichneten Bier, Mineralwasser etc. und der Popsängerin LADY GAGA und ihren gleichlautenden Wortmarken herstellen. (OLG Wien 34R9/15s)

Und schließlich Greta Thunberg

Zusammenfassend kann man also sagen, dass „GRETA THUNBERG“ als Marke schutzfähig ist. Als Anmelder*in kann entweder Frau Thunberg selbst oder mit ihrer Erlaubnis eine ihr nahestehende Person/Verein/Gesellschaft auftreten. Gegen eine Anmeldung ihres Namens von einem unauthorisierten Dritten kann sich Frau Thunberg mit einer Unterlassungsklage gem. § 43 ABGB wehren oder unter Umständen auch die Löschung so einer Marke aufgrund der Bösgläubigkeit des Anmelders vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragen.

 

Über die Autorin

Mag. jur. Daniela Mutz ist Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes. Sie bloggt über die Judikatur des OLG, OGH und EUGH und hilft damit das dahinterstehende Recht besser zu begreifen.

 

06.04.2020
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