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Kundmachung der Präsidentin des Patentamtes

über die elektronische Einreichung von nationalen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen geändert wird

Aufgrund des § 1 Abs. 2 Patentamtsverordnung 2006 (PAV), PBl. 2005, Nr. 6, Anhang 1, zuletzt geändert durch die Verordnung, PBl. 2016, Nr. 9, wird kundgemacht:

Die Kundmachung der  Präsidentin des Patentamtes über die elektronische Einreichung von nationalen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, PBl. 2016, Nr. 9, Anhang 5, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

3. Nationale Patentanmeldungen einschließlich aller Beilagen und Zeichnungen können beim Österreichischen Patentamt in elektronischer Form auch unter Verwendung des vom Patentamt zu diesem Zweck bereitgestellten webbasierten Formulars eingereicht werden, sofern die Zahlung der erforderlichen Gebühren während des Anmeldevorgangs mittels der im webbasierten Formular angebotenen elektronischen Zahlungsformen erfolgt."

2. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) § 3 in der Fassung der Kundmachung der Präsidentin des Patentamtes, mit der die Kundmachung der Präsidentin des Patentamtes über die elektronische Einreichung von nationalen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen geändert wird, PBl. 2018, Nr. 3, Anhang, tritt mit 1. April 2018 in Kraft."

02.03.2018
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