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Marken Blog: Farbmarken ohne Spielraum

Das Europäische Gericht (EuG) möchte eine für Energy Drinks registrierte Unionsmarke für die Farbkombination Blau (RAL 5002) und Silber (RAL 9006) nichtig erklären. Die Farbmarke hat ursprünglich aufgrund von Benutzung Unterscheidungskraft erworben. Warum soll nun diese Farbmarke ihren Schutz verlieren? Das Gericht sagt: die Beschreibung „Das Verhältnis der beiden Farben ist ungefähr 50%-50%“ ist zu ungenau. Ebenso verhält es sich mit einer Formulierung, dass die Farben in gleichem Verhältnis und nebeneinandergestellt verwendet werden. Auch diese Angabe bietet zu viel Spielraum.

Gegen die Entscheidung des EuG ist noch ein Rechtsmittel an den EuGH möglich, d.h. noch ist die Entscheidung des EuG also nicht rechtskräftig. Soweit zum aktuellen Fall.

Wann werden Farben zur Marke?

Unter bestimmten Umständen kann eine Farbe oder Farbzusammenstellung eine Marke darstellen. Jedoch fehlt es bloßen Farbmarken in vielen Fällen an Unterscheidungskraft. Nur in Einzelfällen sind Farbmarken – wie Wortmarken oder auch Bildmarken – geeignet, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Deshalb wird Farbmarken eine Unterscheidungskraft nur in Ausnahmefällen zuerkannt, und das meist nur bei einem besonders spezifizierten Warenverzeichnis (in einem kleinen Warensegment).

Oftmals liegt bei Farbmarken keine originäre, also von Haus aus bestehende Unterscheidungskraft vor, sondern lediglich eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. So etwa beim Manz-Rot betreffend juristische Fachliteratur. Eine solche Verkehrsgeltung muss von demjenigen, der sie in Anspruch nimmt, nachgewiesen werden. Nicht ausreichend war hingegen eine erworbene Unterscheidungskraft bei Rot für einen Koffer für Bohrhämmer.

Bei der Beurteilung einer solchen durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft sind wiederum die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen, um die es geht, zu berücksichtigen. Denn es spielt eine maßgebliche Rolle, welche Personengruppen für die jeweiligen Produkte als beteiligte Verkehrskreise in Frage kommen.

Was ist eine Farbmarke?

Eine Farbmarke besteht nicht wie ein Bildzeichen aus einer farbigen zweidimensionalen Form, wobei die Einstufung ob eine Bildmarke oder eine Farbmarke angemeldet wird, schließlich auch für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Bedeutung sein kann.

Beispielsweise wurde die Darstellung eines Farbverlaufs in leicht konischer Form, registriert für „Windenenergiekonverter und deren Teile“ nichtig erklärt, insbesondere weil es sich nicht um eine Bildmarke, sondern eine Farbmarke handelte.

Voraussetzungen für eine Farbmarke

Aus Anlass der Markenanmeldung einer Farbkombination in Blau und Gelb mit einer Beschreibung, die eine Benutzung „in jeglichen denkbaren Formen“ ankündigte, befasste sich der EuGH mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen Marken sein können:

  • die Farbtöne sind nach einem üblichen Farbklassifikationssystem zu bezeichnen (zB RAL-Angaben), dh es ist ein Farbcode anzugeben,
  • die Fähigkeit der Farben oder Farbzusammenstellungen sich als Marke darzustellen, das ist aus Sicht des Betrachters die Eignung zur Wahrnehmung als Marke und
  • das Erfordernis einer systematischen Anordnung, wenn mehr als eine Farbe beansprucht wird, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

Die Anforderungen dienen dem Zweck die Ausgestaltung der Marke klar und eindeutig festzulegen und dadurch den genauen Gegenstand des Schutzes zu bestimmen. Ungeachtet dessen muss eine angemeldete Marke nach der einheitlichen europäischen Judikatur Unterscheidungskraft haben. Diese wird im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen mit der Maßgabe eines Allgemeininteresses an der freien Verfügbarkeit beurteilt. Es wird also gerade bei Farben die allgemein übliche Benutzung im Geschäftsleben berücksichtigt ebenso wie das Interesse der Allgemeinheit an der weiteren möglichen freien Verwendbarkeit von Farben.

Der Hintergrund ist, dass Farben zwar bestimmte gedankliche Verbindungen vermitteln und Gefühle hervorrufen können, sie aber aufgrund ihrer Natur kaum geeignet sind, eindeutige Informationen (etwa als Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines Produktes) zu vermitteln. Außerdem werden Farben in der Werbung und bei der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wegen ihrer Anziehungskraft üblicherweise in großem Umfang ohne eindeutigen Inhalt verwendet.

Darin begründet sich einerseits die fehlende Eignung von Farben als unternehmenskennzeichnender Hinweis auf eine Produktherkunft wie auch grundlegende Zweifel an der Wahrnehmung von Farben als Marken und andererseits das allgemeine Interesse an der freien Verfügbarkeit von Farben im Wirtschaftsleben.

Hinzu kommt, dass bestimmten Farben von Natur aus eine Signalwirkung zukommt oder sie durch Verkehrsgepflogenheiten, also häufige Verwendung für bestimmte Alltagssituationen etwa als Verbotszeichen im Straßenverkehr, in allgemein üblichen Piktogrammen, bei Verkehrsampeln etc. - zB Rot und/oder Grün – kaum eine Markenfunktion ausüben können und auch daher ihre Einsatzmöglichkeit für die Allgemeinheit nicht eingeschränkt werden soll.

Verschmutztes Weiß und Verkehrsrot

In diesem Sinne wurde beispielsweise die Farbmarke „Lichtgrau-Verkehrsrot-Lichtgrau“ im Verhältnis der (von oben nach unten angeordneten) Farben 7:1:2 für (Bahn-)Transport-Dienstleistungen mittels Schienenbahnen nicht als Marke unterscheidungskräftig beurteilt. In der Entscheidung wurde einerseits der helle Farbton in der Art von leicht verschmutztem Weiß wie auch die Verwendung von „Verkehrsrot“ als Warnfarbe berücksichtigt.

Die erwähnten Entscheidungen sind nachzulesen unter:

Blau-Silber (Red Bull): T-101/15 und T-102/15

Manz-Rot: 4 Ob 28/97i

Roter Koffer: 17 Ob 2/08f

Farbverlauf Grün: C-35/14

Blau-Gelb (Heidelberger Bauchemie): C-49/02

Lichtgrau-Verkehrsrot-Lichtgrau (Deutsche Bahn): C-45/11

Mag. jur. Petra Asperger ist Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes.
Sie bloggt über die Judikatur des OLG, OGH und EUGH sowie andere knifflige Fälle und hilft damit das dahinterstehende Recht besser zu begreifen.

07.12.2017
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