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Übertragung

Aktualisieren Sie den/die MusterinhaberIn im Register

Hauptinhalt:

Mit dem gegenständlichen Online-Formular „Übertragung von Musterrechten“ beantragen Sie die Richtigstellung des Registers nach einem erfolgten Wechsel des/der Rechtsinhaber/s/in. Sollte sich hingegen nur der Namen oder die Adresse geändert haben, nützen Sie bitte das Formular „Namens- und Adressänderung“.

Die Rechte an einem Muster/Musteranmeldung können ganz oder teilweise auf eine/n neue/n InhaberIn übertragen werden (zB durch Verkauf, Unternehmensverschmelzung, im Erbweg). Für die Gültigkeit dieses Rechtsüberganges ist die Eintragung im Register erforderlich. Aus einem Muster ableitbare Abwehrrechte gegen Dritte können vor dem Amt nur vom/von dem eingetragenen MusterinhaberIn geltend gemacht werden; auch werden die Muster betreffende Verständigungen stets an den/die im Register aufscheinenden InhaberIn (oder dessen/deren VertreterIn) zugestellt. Darüber hinaus empfiehlt sich die Richtigstellung des Registers, um die Öffentlichkeitswirkung des Übertragungsvorganges zu gewährleisten und als MusterinhaberIn auch für Dritte ansprechbar zu sein.

ACHTUNG: Der Rechtsübergang ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, die im Online-Antrag im pdf-Format hochzuladen sind.

Geeignete Belege für den Nachweis des Rechtsübergangs

  • Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung (Verkauf/Kauf/Schenkung etc.), kann dieser Nachweis durch übereinstimmende schriftliche Erklärung/en des/der alten und neuen Inhabers/in  (oder der jeweiligen Vertretenden) oder durch Vorlage einer Übertragungsurkunde, des Kaufvertrags odgl., woraus die Übereinstimmung beider Parteien hinsichtlich des Rechtsübergangs ersichtlich wird, erfolgen. Die Unterschriften müssen nicht beglaubigt werden; auch genügt die Vorlage einer unbeglaubigten Kopie der Unterlagen.
    HINWEIS:
      Bei Übertragungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens ist die Bestellungsurkunde des Insolvenzverwalters vorzulegen und ggf. auch die gerichtliche Genehmigung der Übertragung nachzuweisen.)
  • Wurde der Rechtsübergang auf andere Weise bewirkt (zB im Erbweg oder durch Fusion, Spaltung oder Umwandlung), ist der Nachweis mittels Urkundenvorlage zu führen, also zB durch Vorlage einer Einantwortungsurkunde mit Rechtskraftbestätigung oder von Firmenbuch- bzw. Registerauszügen (zumeist mit historischen Daten), aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt. Inländische Urkunden können dabei unbeglaubigt und in Kopie vorgelegt werden; ausländische Urkunden bedürfen je nach Ausstellungsstaat einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung samt Überbeglaubigung, können jedoch ebenfalls in Kopie vorgelegt werden.

Wer stellt den Antrag?

Die Übertragung eines Musters im Register kann von jedem Beteiligten beantragt werden.

Kosten:

Der Antrag unterliegt einer Gebühr von € 128,-- pro betroffenes/r Muster/Musteranmeldung.

Diese Online-Anwendung wurde in Zusammenarbeit mit dem EUIPO und mit Hilfe und finanzieller Unterstützung des Europäischen Kooperationsprogramms entwickelt. 

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