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Eingaben zu internationalen Marken

Eingaben und Anträge zu internationalen Marken können Sie uns hier online übermitteln.

Hauptinhalt:

ACHTUNG: Den nachfolgend aufgelisteten Formularen ist gemeinsam, dass der/die AntragstellerIn im jeweiligen Formularbereich „Zusätzliche Informationen“ seinen/ihren Antrag selbständig präzisieren muss (also zB angeben muss, welche Frist verlängert werden soll) und dass gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen und Nachweise im pdf-Format anzuschließen sind.  Näheres entnehmen Sie bitte der Beschreibung der einzelnen Anträge.

Die meisten Gebühren werden im Zuge der Erstellung der Formulare automatisiert angezeigt.

Generelle Gebühreninformationen

Formulare zu internationalen Markenverfahren und Widersprüchen gegen internationale Marken

Dieses Formular dient dazu, zu laufenden Verfahren bzw. bestehenden internationalen Markenrechten Äußerungen auf amtliche Schreiben, ggf. zusammen mit weiteren Unterlagen (zB zum Nachweis der Verkehrsgeltung, erhöhter Kennzeichnungskraft oder Bekanntheit, Firmenbuchauszüge, Verträge, Satzungen odgl.) einzureichen oder Eingaben aus eigenem Antrieb einzubringen (zB die Zurückziehung eines Antrags/eines Widerspruchs etc…).

Die Schriftsätze und Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung als pdf-Dateien hochzuladen. Zusammenfassende oder erklärende Ausführungen können zusätzlich in einem Kommentarfeld angegeben werden.

Sofern die Verlängerung einer amtlich gesetzten Frist nicht ausgeschlossen ist, können Sie mit diesem Formular eine Fristerstreckung beantragen und begründen (im Kommentarfeld oder als pdf-Datei).

Beachten Sie, dass im Widerspruchsverfahren Fristen oftmals nur bei Nachweis der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten bewilligt werden und laden Sie in diesem Fall die entsprechend unterfertigten Zustimmungen als pdf-Dateien hoch.

Für den Sonderfall der Beantragung einer sog. „Cooling-off-Frist“ für Vergleichsgespräche zwischen den Parteien eines Widerspruchs steht ein eigenes Online-Formular zur Verfügung.

Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung einer vom ÖPA eingeräumten Frist gehindert wurde und unmittelbar dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in diese Frist.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, in jedem Fall jedoch spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen.

Im Gegensatz zum Weiterbehandlungsantrag hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrages dienenden Umstände anzuführen (was war das Hindernis, wann ist es weggefallen, warum ist es als unvorhergesehen oder unabwendbar anzusehen) und diesbezügliche Unterlagen hochzuladen. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Handlung, die innerhalb der versäumten Frist zu setzen gewesen wäre, nachzuholen.

Es sind also zusätzlich zu allfälligen Unterlagen, die den Wiedereinsetzungsgrund belegen, zB die versäumte Äußerung oder andere eingeforderte Unterlagen als pdf-Dateien hochzuladen oder eine fehlende Gebühr über das System zu überweisen.

TIPP: Sofern Unterlagen in den Dateiformaten jpeg, wav, mp3 oder mp4 nachzureichen sind, laden Sie Ihren Wiedereinsetzungsantrag bitte im Formular „Andere Anträge“ hoch.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist gebührenpflichtig.

Über gemeinsamen Antrag der am Widerspruch beteiligten Parteien muss diesen eine Frist für die Ermöglichung von internen Verhandlungen für eine gütliche Einigung eingeräumt werden. Das behördliche Verfahren wird in dieser Zeit nicht weitergeführt.

Diese Frist ist auf maximal sechs Monate beschränkt.

Der entsprechende Antrag muss bis zum Ablauf der dem Antragsgegner zur Äußerung auf den Widerspruch eingeräumten Frist oder  – wenn in der Äußerung die ausreichende Benutzung der älteren Marke bestritten wurde – bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu den vorgelegten Benutzungsnachweisen beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Antrag ist gebührenfrei. Der gemeinsame, unterschriebene Antrag ist als pdf-Datei hochzuladen.

Formulare zu internationalen Markenverfahren

Dieser Antrag ist nur im Anmeldeverfahren vor dem ÖPA zulässig und setzt voraus, dass nach Versäumung einer vom Patentamt gesetzten Frist die internationale Markenanmeldung zurückgewiesen worden ist. Er ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses zu stellen, die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachzuholen. Eine Begründung für die Fristversäumnis ist (im Gegensatz zum Wiedereinsetzungsantrag) nicht erforderlich.

Der Weiterbehandlungsantrag ist gebührenpflichtig.

HINWEIS: Das Formular sieht zur Zeit leider noch keine Zahlungsmöglichkeit für eine versäumte Gebühr vor – bitte daher eine solche außerhalb des Online-Formulars, aber unbedingt innerhalb der Zweimonatsfrist einzahlen!

Bei Versäumnis von Fristen, die vom Internationalen Büro (IB) der WIPO eingeräumt wurden, kann ein gebührenpflichtiger Antrag auf „Continued Processing“ unmittelbar beim IB eingebracht werden (Formular MM20). Dieser ist vom Anmelder/Inhaber, der Anmelderin/Inhaberin oder dem/der bestellten VertreterIn innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Frist unter Nachholung der versäumten Handlung einzubringen.

Mit diesem Formular können Sie die Berichtigung offensichtlicher Fehler in amtlichen Ausfertigungen und daraus resultierender Unrichtigkeiten im Internationalen Register der WIPO  (im Wesentlichen: Schreib- und Rechenfehler, Fehler bei der Ausfertigung amtlicher Schriftstücke oder sonstige Versehen, die nicht von einer amtlichen Willensbildung getragen sind) beantragen.

Unrichtigkeiten des Internationalen Registers, die auf einem Fehler Österreichische Patentamts beruhen, können innerhalb von 9 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung der fehlerhaften Daten über Antrag Österreichische Patentamts berichtigt werden.

Unrichtigkeiten des Internationalen Registers, die auf Fehlern des Internationalen Büros beruhen, können jederzeit unter Verwendung des Formulars MM21 unmittelbar bei der WIPO aufgezeigt und Berichtigung beantragt werden.

Der Antrag ist gebührenfrei.

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann für die internationale Marke für einzelne Vertragsparteien (Länder/Regionen) eingeschränkt werden, um zB Eingriffs- oder Abgrenzungsstreitigkeiten mit Dritten zu entgehen oder sich von unbenützt gebliebenen Produktangaben zu trennen.

Die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen einer Internationalen Marke kann vom Inhaber selbst für einzelne Vertragsparteien direkt bei der WIPO mittels Formular MM6 beantragt werden.

Soll das Österreichische Patentamt für Sie als Heimatbehörde tätig werden, laden Sie das ausgefüllte Formular MM6 im pdf-Format hoch oder geben Sie an,

  • welche Waren oder Dienstleistungen 
  • für welche Vertragsparteien eingeschränkt werden sollen.

Der Online-Antrag ist entweder elektronisch zu signieren (Bürgerkarte/Handysignatur) oder es ist ein entsprechend bestätigendes Dokument mit handschriftlichen Unterschrift hochzuladen. Bei Firmen ist auf eine firmenmäßige Unterfertigung zu achten.

Für die Eintragung sind pro Marke Gebühren an die WIPO zu zahlen.

Anmerkung: Sollen die Waren oder Dienstleistungen für alle benannten Vertragsstaaten gelöscht werden, verwenden Sie bitte das Formular MM8.

Durch eine Teilungserklärung kann der/die InhaberIn einer internationalen Marke die Registrierung hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen teilen. Diese dürfen sich weder mit den in der Ausgangsmarke verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen allfälliger früherer Teilungen überschneiden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für Österreichische Patentamt ist entweder sofort im System zu entrichten oder jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab Einreichung des Teilungsantrages. Andernfalls gilt die Teilungserklärung als nicht eingebracht. Zusätzlich ist eine Gebühr an die WIPO zu zahlen.

ACHTUNG: Ein Antrag auf Teilung einer in Österreich Schutz beanspruchenden internationalen Marke kann nur über Österreichische Patentamt und erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden. Eine spätere Zusammenführung von aus Teilungen hervorgegangenen internationalen Marken ist nicht möglich.

Anträge auf Eintragung von Lizenzen (MM13-MM15) können vom/von der Inhaber/in direkt beim Internationalen Büro der WIPO mit den unten angeführten Formularen eingebracht werden. In diesem Fall sind keine weitergehenden Unterlagen vorzulegen.

  • MM13: Eintragung einer Lizenz
  • MM14: Abänderung einer Lizenz
  • MM15: Löschung einer Lizenz

Der Antrag kann aber auch über Österreichische Patentamt eingebracht werden, wenn es Heimatbehörde des/der Inhaber(s)In ist oder wenn sich die Lizenz auf Österreich bezieht.

In diesem Fall laden Sie bitte die Lizenzvereinbarung mit den Unterschriften der Vertragsparteien als pdf-Datei hoch. Die Unterschrift des/der Lizenzgeber/s/in muss hinsichtlich ihrer Echtheit und – bei Firmen – auch hinsichtlich der (Allein-) Zeichnungs-berechtigung des/der Unterfertigenden notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.

Für die Eintragung sind pro betroffene internationale Marke Gebühren an die WIPO zu zahlen.

HINWEIS: länderspezifische Anmerkungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Eintragung einer Lizenz in das internationale Register entnehmen Sie bitte der WIPO Homepage. 

Anträge auf Änderung des Namens oder der Adresse des/der Inhaber(s)In bzw. des/der Vertreter(s)In können direkt bei der WIPO über Contact WIPO mit folgenden Formularen eingereicht werden. In diesem Fall sind keine weitergehenden Unterlagen zu erbringen.

  • MM9: Name und Adressänderung des/der Inhaber/s/in
  • MM10: Name und Adressänderung des/der Vertreter/s/in
  • MM12: Eintragung eines/einer neuen Vertreter(s)/in

 

Gerne übernimmt das Österreichische Patentamt als Heimatbehörde die Weiterleitung dieser Anträge.

Bitte laden Sie dazu entweder das entsprechende WIPO Formular als pdf-Anhang hoch, das vom/von der Antragsteller/in zu unterschreiben ist oder übermitteln Sie die notwendigen Angaben in einem eigenen Dokument. Die Änderungen sind in geeigneter Form zu belegen und diese Dokumente (Firmenbuchauszüge, Heiratsurkunden etc.) in unbeglaubigter Form als pdf-Datei anzuschließen.

Im Falle der Namens- und Adressänderung des/der Inhaberin fallen Gebühren an (unabhängig von der Anzahl der genannten internationalen Marken). Alle anderen Änderungen (zB Korrespondenzadresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse) sind gebührenfrei.

Die Eintragung eines/einer neuen Vertreter(s)/in  bzw. die Änderung von dessen/deren Namen oder Adresse sind ebenfalls gebührenfrei.

Wenn der/die RechtsvertreterIn aus dem Register gelöscht werden soll, so geben Sie dies in der Konkretisierung Ihres Antrages an.

Im Falle der (gänzlichen oder teilweisen) Übertragung der Marke benutzen Sie bitte unser Online-Formular für die Übertragung von Markenrechten.

Sowohl der Verzicht als auch die Löschung einer internationalen Marke kann vom/von der InhaberIn selbst direkt an die WIPO mittels folgender Formulare gerichtet werden:

  • MM7: Verzicht auf einige benannte Vertragsparteien bezüglich aller Waren und Dienstleistungen (Renonciation/ Renunciation)
  • MM8: Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle benannten Vertragsparteien bezüglich aller oder einiger Waren oder Dienstleistungen (Radiation/ Cancellation).

Die Anträge können aber auch über Österreichische Patentamt als Heimatbehörde des/der Inhaber(s)In eingebracht werden.

Bitte laden Sie dazu die entsprechenden WIPO-Formulare als pdf-Anhang hoch oder geben Sie an, ob die Löschung/der Verzicht

  • für alle bzw. für welchen konkreten Waren und Dienstleistungen
  • für alle bzw. für welche Vertragsparteien

vorgenommen werden soll.

Zusätzlich ist der Online-Antrag entweder elektronisch zu signieren (Bürgerkarte/Handysignatur) oder es ist ein entsprechendes Dokument mit handschriftlicher Unterschrift als pdf hochzuladen. Bei Firmen ist auf eine firmenmäßige Unterfertigung zu achten.

Sowohl der Verzicht auf als auch die Löschung der internationalen Marke sind gebührenfrei.

Die nachträgliche Benennung erfolgt

  • entweder über direkten Antrag des/der Inhaber(s)In auf territoriale Schutzausdehnung (MM 4 oder Online mit e-Subsequent Designation) bei der WIPO oder
  • beim Österreichischen Patentamt, wobei die nach dem Vordruck MM4 erforderlichen Angaben jedenfalls vorhanden sein müssen.

Achtung: Die Schutzdauer der nachträglichen Benennung läuft zusammen mit der Schutzdauer der internationalen Registrierung aus.

Für den Antrag auf nachträgliche Benennung fallen Gebühren bei der WIPO an.

Antrag auf Eintragung einer Einschränkung  des Verfügungsrechts des Inhabers kann durch den/die InhaberIn selbst bei der WIPO mittels Formular MM19 beantragt werden. In diesem Fall sind keine weitergehenden Unterlagen zu erbringen. Die Löschung einer solchen Eintragung ist wieder durch den/die InhaberIn formfrei bei der WIPO zu beantragen.

Der Antrag kann auch über Österreichische Patentamt eingebracht werden, wenn es Heimatbehörde des/der Inhaber(s)In ist oder sich die Einschränkung des Verfügungsrechts oder dessen Löschung auf Österreich bezieht. Die Löschung einer über das Österreichische Patentamt erwirkten Eintragung kann wieder nur über das Österreichische Patentamt erfolgen.

Bitte laden Sie dazu das Formular MM19 als pdf-Anhang hoch oder geben Sie an, ob für

  • alle oder für welche Länder
  • und inwiefern (Summary statement of the main facts concerning the restriction)  eine Einschränkung des Verfügungsrecht

eingetragen werden soll.

Bei Eintragung eines Pfandrechts:

Bitte laden Sie die Verpfändungsurkunde mit den Unterschriften der Vertragsparteien als pdf-Datei hoch. Die zu besichernde Forderung muss der Höhe nach bestimmt oder bestimmbar sein, die Unterschrift des/der Pfandbesteller/s/in muss hinsichtlich ihrer Echtheit und – bei Firmen – auch hinsichtlich der (Allein-) Zeichnungs-berechtigung des/der Unterfertigenden notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.

Bei Löschung eines Pfandrechts:

Bitte laden Sie die Vereinbarung oder Erklärung des/der Pfandbesteller/s/in, womit diese/r in die Löschung des Pfandrechts einwilligt – oder eine vergleichbare Unterlage -, als pdf-Datei hoch. Die Unterschrift des/der Pfandbesteller/s/in  muss hinsichtlich ihrer Echtheit und – bei Firmen – auch hinsichtlich der (Allein-)Zeichnungsberechtigung des/der Unterfertigenden notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.

Die Anträge sind gebührenfrei.

Wenn Sie kein passendes Formular für Ihren Antrag gefunden haben, dann laden Sie mit diesem Formular Ihren Antrag hoch. Allfällige Gebühren werden in diesem Fall jedoch nicht automatisiert vorgeschrieben. Sie sind selbständig zu bezahlen.

Unterstützte Dateiformate: pdf,  jpeg, wav, mp3  und mp4.

Diese Online-Anwendung wurde in Zusammenarbeit mit dem EUIPO und mit Hilfe und finanzieller Unterstützung des Europäischen Kooperationsprogramms entwickelt. 

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