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Widerspruch

Verfahren gegen die Registrierung einer jüngeren Marke.

Hauptinhalt:

Was ist ein Widerspruch?

Basierend auf einer prioritätsälteren

  • registrierten oder angemeldeten (sofern sie vor der Entscheidung registriert wird) und gegebenenfalls bekannten Marke,
  • notorisch bekannten Marke oder
  • Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angabe

kann mit einem Widerspruch gegen die Registrierung einer jüngeren Marken vorgegangen und die rückwirkende Aufhebung der betreffenden Registrierung verlangt werden.

Ein Widerspruch kann gleichzeitig auf mehrere dieser älteren Rechte gestützt werden, sofern sie dem/r selben Antragsteller*in gehören. Für jede Marke, deren Registrierung aufgehoben werden soll, ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Wer stellt den Antrag?

Antragsberechtigt ist der/die Inhaber*in der älteren Marke bzw. der/die zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke aufgrund einer entgegenstehenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Berechtigte*r.

Soll ein Widerspruch auf eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke bereits länger als fünf Jahre registrierte Marke gestützt werden, muss unbedingt vorher überlegt werden, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr auch tatsächlich ernsthaft gebraucht worden ist und ob sich dies auch nachweisen lässt. Im Widerspruchsverfahren kann die angegriffene Partei nämlich die Glaubhaftmachung der Benutzung der älteren Marke verlangen. Gelingt die Bescheinigung der Benutzung dann nicht, ist der Widerspruch abzuweisen. 

Antragsfrist

Der Widerspruch ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Veröffentlichung der nationalen Marke im Österreichischen Markenanzeiger zu erheben.

Bei internationalen Registrierungen knüpft die dreimonatige Widerspruchsfrist an die Veröffentlichung der internationalen Marke im Veröffentlichungsblatt der WIPO an und beginnt an dem auf den jeweiligen Ausgabemonat folgenden Monatsersten.

Wann eine Marke veröffentlicht wurde, ist anhand ihrer Registrierungsnummer aus dem Deckblatt des  Österreichischen Markenanzeigers oder aus see.ip bzw. der entsprechenden WIPO-Seite feststellbar.

Schnelles Verfahren - Kein Kostenzuspruch

Im Widerspruchsverfahren entscheidet kein Dreiersenat sondern ein rechtskundiges Mitglied der zuständigen Rechtsabteilung. Darüber hinaus enthält das Verfahren noch weitere Elemente, die seine im Vergleich zum Anfechtungsverfahren raschere Abwicklung ermöglichen. Anders als im Anfechtungsverfahren wird der siegreichen Partei kein Kostenersatz zugesprochen, d. h. die Parteien müssen ihre Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten unabhängig vom Verfahrensausgang jedenfalls selbst tragen. 

Argumente und Nachweise

Im Abschnitt „Argumente und Nachweise“ des Online-Formulars für die Erhebung des Widerspruchs ist die Möglichkeit vorgesehen, komplette Schriftsätze zur näheren Begründung Ihres Widerspruchs im PDF-Format hochzuladen.

Wird der Widerspruch auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft oder die notorische Bekanntheit der älteren Rechte gestützt, sollte in diesem Abschnitt auch der Nachweis dieser Umstände durch das Hochladen entsprechender Belege erfolgen.

Kosten

Die Widerspruchsgebühr beträgt EUR 206,-. Die Kreditkarten- oder EPS-Überweisung erfolgt als letzter Schritt im Formular und löst die Übermittlung des Antrages aus. 

Diese Online-Anwendung wurde in Zusammenarbeit mit dem EUIPO und mit Hilfe und finanzieller Unterstützung des Europäischen Kooperationsprogramms entwickelt. 

Beachten Sie!

  • Erstellen Sie vor der Absendung des Widerspruchs ein PDF-Dokument Ihres Antrages (durch Klick auf den Button „Drucken“ ) und kontrollieren Sie sämtliche Daten Ihres Antrages auf Vollständigkeit.
  • Speichern Sie Ihren Antrag vor Absendung oder vor einer längeren Pause auch lokal auf Ihren PC als XML-Datei ab.
  • Wenn ein lokal gespeicherter Widerspruch als XML-Datei vom PC geladen wird, ist zu beachten, dass sämtliche PDF-Anlagen erneut hinzuzufügen sind und gegebenenfalls auch die Darstellung einer notorischen Marke erneut hochgeladen werden muss.
  • Offiziell unterstützte Internet-Browser sind Chrome und Edge.
  • Für EPS-Überweisungen ist das Vorhandensein eines Kontos bei einer teilnehmenden österreichischen Bank erforderlich (weitere Informationen dazu finden Sie hier).
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