Basierend auf einer prioritätsälteren
kann mit einem Widerspruch gegen die Registrierung einer jüngeren Marken vorgegangen und die rückwirkende Aufhebung der betreffenden Registrierung verlangt werden.
Ein Widerspruch kann gleichzeitig auf mehrere dieser älteren Rechte gestützt werden, sofern sie dem/r selben Antragsteller*in gehören. Für jede Marke, deren Registrierung aufgehoben werden soll, ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Antragsberechtigt ist der/die Inhaber*in der älteren Marke bzw. der/die zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke aufgrund einer entgegenstehenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Berechtigte*r.
Soll ein Widerspruch auf eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke bereits länger als fünf Jahre registrierte Marke gestützt werden, muss unbedingt vorher überlegt werden, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr auch tatsächlich ernsthaft gebraucht worden ist und ob sich dies auch nachweisen lässt. Im Widerspruchsverfahren kann die angegriffene Partei nämlich die Glaubhaftmachung der Benutzung der älteren Marke verlangen. Gelingt die Bescheinigung der Benutzung dann nicht, ist der Widerspruch abzuweisen.
Der Widerspruch ist binnen einer Frist von drei Monaten ab der Veröffentlichung der nationalen Marke im Österreichischen Markenanzeiger zu erheben.
Bei internationalen Registrierungen knüpft die dreimonatige Widerspruchsfrist an die Veröffentlichung der internationalen Marke im Veröffentlichungsblatt der WIPO an und beginnt an dem auf den jeweiligen Ausgabemonat folgenden Monatsersten.
Wann eine Marke veröffentlicht wurde, ist anhand ihrer Registrierungsnummer aus dem Deckblatt des Österreichischen Markenanzeigers oder aus see.ip bzw. der entsprechenden WIPO-Seite feststellbar.
Im Widerspruchsverfahren entscheidet kein Dreiersenat sondern ein rechtskundiges Mitglied der zuständigen Rechtsabteilung. Darüber hinaus enthält das Verfahren noch weitere Elemente, die seine im Vergleich zum Anfechtungsverfahren raschere Abwicklung ermöglichen. Anders als im Anfechtungsverfahren wird der siegreichen Partei kein Kostenersatz zugesprochen, d. h. die Parteien müssen ihre Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten unabhängig vom Verfahrensausgang jedenfalls selbst tragen.
Im Abschnitt „Argumente und Nachweise“ des Online-Formulars für die Erhebung des Widerspruchs ist die Möglichkeit vorgesehen, komplette Schriftsätze zur näheren Begründung Ihres Widerspruchs im PDF-Format hochzuladen.
Wird der Widerspruch auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft oder die notorische Bekanntheit der älteren Rechte gestützt, sollte in diesem Abschnitt auch der Nachweis dieser Umstände durch das Hochladen entsprechender Belege erfolgen.
Die Widerspruchsgebühr beträgt EUR 206,-. Die Kreditkarten- oder EPS-Überweisung erfolgt als letzter Schritt im Formular und löst die Übermittlung des Antrages aus.
Diese Online-Anwendung wurde in Zusammenarbeit mit dem EUIPO und mit Hilfe und finanzieller Unterstützung des Europäischen Kooperationsprogramms entwickelt.
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