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Änderungen

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Änderungen nach der nationalen Registrierung

  • Zur Änderung des Vertreters, seiner Anschrift oder der Anschrift des Musterinhabers genügt ein formloses Schreiben unter Angabe des betroffenen Schutzrechtes. Der Antrag ist gebührenfrei.
  • Zur Änderung des Firmenwortlautes (ohne Wechsel des Rechtssubjekts) bedarf es eines formlosen Schreibens, dem ein Firmenbuchauszug mit „historischen Daten", aus dem die Änderung hervorgeht, anzuschließen ist. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
  • Die Übertragung eines Musters im Register auf einen neuen Musterinhaber (Wechsel des Rechtssubjekts) kann von jedem Beteiligten mittels formlosen Antrags beantragt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig (siehe Gebühreninformation), wobei die Gebühr mit der Anzahl der von der Übertragung betroffenen Muster zu multiplizieren ist.
    Der Rechtsübergang wäre dabei in geeigneter Form nachzuweisen. Hierbei gilt folgendes:
    • Erfolgte der Rechtsübergang aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung (Verkauf/Kauf/Schenkung etc.), so kann dieser Nachweis erfolgen durch übereinstimmende schriftliche Erklärung/en des bisherigen Anmelders und des Erwerbers oder ihrer bevollmächtigten Vertreter zur Übertragung der Musterrechte oder durch Vorlage einer Übertragungsurkunde, des Kaufvertrags odgl., woraus die Übereinstimmung beider Parteien hinsichtlich des Rechtsübergangs ersichtlich wird.
    • Die Unterschriften der Parteien bzw. ihrer Vertreter müssen nicht beglaubigt werden; auch genügt die Vorlage einer unbeglaubigten Kopie der genannten Unterlagen. (Anmerkung: Bei Übertragungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens ist die Bestellungsurkunde des Insolvenzverwalters vorzulegen und ggf. auch die gerichtliche Genehmigung der Übertragung nachzuweisen.)
    • Wurde der Rechtsübergang auf andere Weise bewirkt (zB im Erbweg oder durch Fusion, Spaltung oder Umwandlung), ist der Nachweis mittels Urkundenvorlage zu führen, also zB durch Vorlage einer Einantwortungsurkunde mit Rechtskraftbestätigung oder von Firmenbuch- bzw. Registerauszügen (zumeist mit historischen Daten), aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt. Inländische Urkunden können unbeglaubigt und in Kopie vorgelegt werden; ausländische Urkunden bedürfen je nach Ausstellungsstaat gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung und Überbeglaubigung, können jedoch ebenfalls in Kopie vorgelegt werden.
  • Der gänzliche oder teilweise Verzicht auf ein Muster kann mittels formlosen und gebührenfreien Antrags beantragt werden. Der Antrag ist vom im Musterregister eingetragenen Musterinhaber zu unterfertigen (Achtung: bei Firmen – firmenmäßige Unterfertigung!). Unterschiede zum Registerstand sind zu belegen. Der Verzicht ist unwiderruflich.
  • Die Eintragung (und spätere Löschung) einer eingeräumten Lizenz bzw. eines vertraglich begründeten Pfandrechts an einem Muster kann von jedem Beteiligten mittels formlosen Antrags beantragt werden. Dabei sind der Lizenzvertrag bzw. die Verpfändungsurkunde  beizuschließen (Kopie genügt). Die Unterschrift des/der Lizenzgeber/s bzw. Pfandbesteller/s muss hinsichtlich ihrer Echtheit und – bei Firmen – auch hinsichtlich der (Allein-)Zeichnungsberechtigung des Unterfertigenden notariell oder gerichtlich beglaubigt sein. Der Antrag ist gebührenpflichtig (Gebührenhöhe wie bei Übertragungen), wobei die Gebühr mit der Anzahl der von der Lizenzeinräumung bzw. der Verpfändung betroffenen Muster zu multiplizieren ist. Die Eintragung eines exekutiven Pfandrechts erfolgt auch über gerichtliches Ersuchen und ist in diesem Fall gebührenfrei.
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