22.-24.02.2022: Es geht los! Der Verwaltungsrat des Gerichtshofes konstituiert sich in seiner Inauguralsitzung. Am 23.02.2022 folgt der Budgetausschuss. Der Beratungsausschuss (beratend für die Einstellung der Richter) konstituiert sich am folgenden Tag, dem 24.02.2022
07.02.2022: Das Protokoll wird im BGBl kundgemacht (BGBl. III Nr. 14/2022)
17.01.2022: Österreich hinterlegt das Protokoll zur vorbereitenden, "provisorischen" Anwendung von Artikeln des Einheitsgerichts-Vertrages. Die Einleitung der "provisorischen Phase" ist damit abgesichert und kann beginnen!
Das EU-Einheitspatent kommt im zweiten Halbjahr 2022 und jede*r soll einen einfachen Zugang dazu bekommen. Das Einheitspatent kommt nächstes Jahr für 17 Mitgliedsstaaten. Im Vollausbau können es dann 24 werden.
Das Einheitspatent soll den Erfinder:innen und Unternehmen Vorteile bringen: Erstens schützt man seine Innovationen mit einem einzigen Patent in mehreren Ländern zugleich und erspart sich einiges an Papier, Zeit und Kosten. Es entfällt vor Allem die sonst sehr aufwändige Übersetzung in die Landessprachen. - Das Einheitspatent kann in Deutsch, Englisch oder Französisch beantragt werden. - Der Aufwand für die Übersetzungen ist im herkömmlichen Verfahren nicht zu unterschätzen. Und statt einer Gebühr pro Land wird nur eine einzige Gebühr für alle teilnehmenden Staaten verrechnet.
Trotz aller Vorteile und der einfachen Anmeldung, gibt es manches zu bedenken. Wird das Patent beispielsweise nicht erteilt, sind die gesamten Verfahrensgebühren ebenso wie beim Bündelpatent verloren. Ein Risiko, das man vorab mit einer professionellen Recherche vom österreichischen Patentamt minimieren kann. Eine solche Recherche ist für € 258 zu haben und wird binnen weniger Monate fertig gestellt. Noch besser: Mit einer nationalen Patent- oder Gebrauchsmuster-Anmeldung bekommt man ebenfalls diese Recherche und sichert sich zugleich den Prioritätstag. Anmelder:innen sollten also auch in Zukunft zuerst zum österreichischen Patentamt gehen und erst dann das Einheitspatent anmelden.
Das neue Erteilungsverfahren funktioniert nach dem Prinzip "Einer für Alle, Alle für Einen". Wird das Patent erteilt, dann gilt es in allen teilnehmenden Ländern. Wird es aber in einem der Länder erfolgreich angefochten, dann verliert es auch in allen Ländern seine Wirkung. Die Anfechtung wird je nach technischem Gegenstand vor einer der zentralen Kammern in Paris oder München verhandelt (der dritte vorgesehene Sitz in London wird nach dem Ausstieg von Großbritannien gestrichen).
Die Verletzung eines Einheitspatents wird auch vor lokalen Kammern verhandelt. Das kann in Stockholm, Mailand oder Wien sein, um nur drei Beispiele zu nennen. Berufen kann man gegen die Entscheidung einer lokalen Kammer wiederum vor einer der zentralen Kammern.
Das Einheitspatent tritt in Kraft, sobald auch Deutschland das zugehörige Abkommen zum Einheitspatentgerichtshof nicht nur ratifiziert sondern auch die Urkunde in Brüssel formell hinterlegt.
Deutschland hat den parlamentarischen Prozess bereits abgeschlossen und könnte mit der Urkundenhinterlegung das Einheitspaten/Einheitspatengericht – theoretisch - jederzeit in Kraft setzen.
Deutschland wird jedoch zuwarten, bis alle rechtlichen und praktischen Probleme geklärt sind (z.B. Auswahl und Einstellung von Richtern).
Die Vorbereitungsphase soll 8 bis 12 Monate dauern.
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