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Einheitspatent

17 auf einen Streich: So geht das Einheitspatent ab 1. Juni 2023.

Hauptinhalt:

Aktuelles

01.06.2023: Das Einheitspatent-System ist nun in Kraft. In Paris und Luxemburg (Sitz der Berufungsinstanz) legen die Richter ihren Eid ab.

30.05.2023: Luxemburg: Inaugurationszeremonie des Einheitlichen Patentgerichtshof

23.05.2023: UPC gibt eine Einschränkung der Funktionalität des CMS (Case Management System) bekannt, um opt-out Anträge (siehe FAQs) effizienter zu bewätligen.

18.05.2023: Eine Presseaussendung des italienischen Außenministeriums bestätigt, dass sich Italien, Deutschland und Frankreich prinzipiell auf einen dritten Sit der Zentralkammer des UPC in Mailand geeinigt haben. Ursprünglich war hierfür London vorgesehen, was durch den Brexit vereitelt wurde. Die Bestätigung im Verwaltungsrat des UPC ist noch ausständig, ebenso wie die Kompetenzverteilung. 

16.05.2023: Zu Beginn der Arbeit des UPC wird es vorerst nur zwei Sitze für die Zentralkammer geben, nämlich München und Paris. Die ursprünglichen für London vorgesehenen Fälle der IPC-Patentklassen A und C sollen auf Paris (IPC A) und München (IPC C) aufgeteilt werden. 

25.04.2023: Für die Senate der lokalen Kammer werden die Vorsitzenden Richter bekanntgegeben. Während das Präsidium des UPC (Klaus Grabinski (DE) für die Berufungsinstanz und Florence Butin (FR) für die erste Instanz) schon länger bekannt ist und Alexander Ramsay (SE) als Kanzler seit 19.01.2023 amtiert, fiel nun die Entscheidung für die lokalen Kammern. Senatsvorsitzender Richter für die lokale Kammer in Wien wird Dr. Walter Schober. Die lokale Kammer wird sich im Arbeits- und Sozialgericht (Althanstrasse 39-45, 1091 Wien) befinden.

01.03.2023: Die Sunrise-Phase beginnt. Das Herausoptieren aus der Gerichtsbarkeit des UPC für EP-Bündelpatente kann bereits beim UPC beantragt werden. 

17.02.2023: Deutschland hinterlegt die Ratifizierungsurkunde für das UPC-Abkommen. Jetzt ist es amtlich: das Einheitspatent/Einheitspatentgericht tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Die Sunrise-Phase beginnt daher am 1. März 2023 (das Herausoptieren aus der Gerichtsbarkeit des UPC für EP-Bündelpatente kann beim UPC beantragt werden).

1.1.2023: EPO gewährt vorab Erleichterungen für die Erlangung des Einheitspatents. Diese Maßnahmen treten nun in Kraft.

5.12.2022: Die Hinterlegung des ratifizierten UPC-Abkommens wird auf 1.3.2023 verschoben. Somit nimmt das Einheitliche Patentgericht voraussichtlich​ mit 1.6.2023 ihre Arbeit auf. ​Dann gilt das Einheitspatent in 17 Ländern. 

19.10.2022: Das Einheitliche Patentgericht bestätigt die Ernennung von insgesamt 85 Richter:innen (34 rechtlich und 51 technisch qualifizierte Richter:innen), die ihr Amt mit Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht antreten werden.​

22.-24.02.2022: Es geht los! Der Verwaltungsrat des Gerichtshofes konstituiert sich in seiner Inauguralsitzung. Am 23.02.2022 folgt der Budgetausschuss. Der Beratungsausschuss (beratend für die Einstellung der Richter) konstituiert sich am folgenden Tag, dem 24.02.2022

07.02.2022: Das Protokoll wird im BGBl kundgemacht (BGBl. III Nr. 14/2022)

17.01.2022: Österreich hinterlegt das Protokoll zur vorbereitenden, "provisorischen" Anwendung von Artikeln des Einheitsgerichts-Vertrages. Die Einleitung der "provisorischen Phase" ist damit abgesichert und kann beginnen!

Das EU-Einheitspatent ist in Kraft und jede:r soll einen einfachen Zugang dazu bekommen. Vorerst sind 17 Mitgliedsstaaten dabei, im Vollausbau können es dann 24 werden.

Die sechs wichtigsten Fragen zum Einheitspatent

  • Ab wann kann ich ein Einheitspatent bekommen?
    Einheitspatente werden ab 1. Juni 2023 erteilt. Innovationen, die gestern entwickelt und heute zum Patent angemeldet werden, könnten also schon bald ein Einheitspatent werden.
  • Wie viel wird das Einheitspatent kosten?
    Ein Einheitspatent wird durchschnittlich rund € 5.600 kosten. Statt einer Gebühr für jedes Land, in dem der Patentschutz angestrebt wird, gibt es beim Einheitspatent nur eine einzige Gebühr für alle teilnehmenden Staaten. Zum Vergleich: Bisher konnten Erfinder:innen zum gleichen Preis ihre Erfindung nur in vier Ländern schützen, mit dem Einheitspatent in 17.
  • Ist die ganze EU beim Einheitspatent dabei?
    Zu Beginn sind 17 Länder dabei: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien. In diesen Ländern gilt das Einheitspatent. Im Vollausbau können es bis zu 24 Mitgliedsstaaten werden.
  • In welche Sprachen muss man das Einheitspatent übersetzen lassen?
    Das Einheitspatent kann, wie das bisherige europäische Bündelpatent, in Deutsch, Englisch oder Französisch angemeldet werden. Während einer Übergangsfrist von zwölf Jahren müssen alle Einheitspatente ins Englische oder in eine weitere Amtssprache der EU übersetzt werden. Danach meldet man nur noch in einer Amtssprache der EU an und es ist keine weitere Übersetzung mehr nötig.
  • Wie kommt man zu einem Einheitspatent?
    Das Einheitspatent muss beim Europäischen Patentamt angemeldet werden und wird dann auch von diesem erteilt. Seit 1.1.2023 bietet das Europäische Patentamt Maßnahmen zur Erleichterung des Antrags auf einheitliche Wirkung an (frühzeitiger Antrag, und verzögerte Erteilung, siehe: https://www.epo.org/applying/european/unitary/unitary-patent/transitional-arrangements-for-early-uptake.html)
  • Welche Unterstützung bekommen Unternehmen und Forschende, die ein Einheitspatent anmelden wollen, beim Österreichischen Patentamt?
    Der beste Weg zum Schutz beginnt mit einer professionellen Recherche beim Österreichischen Patentamt. Sie bekommen eine professionelle Einschätzung, ob Ihre Erfindung neu und patenttauglich ist. Das Patentamt berät und begleitet KMU, Start Ups und Forschende, um ihnen einen sicheren Weg zur Internationalisierung zu ermöglichen.

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Die Vorteile

Das Einheitspatent soll den Erfinder:innen und Unternehmen Vorteile bringen: Erstens schützt man seine Innovationen mit einem einzigen Patent in mehreren Ländern zugleich und erspart sich einiges an Papier, Zeit und Kosten. Es entfällt vor Allem die sonst sehr aufwändige Übersetzung in die Landessprachen. Das Einheitspatent kann in Deutsch, Englisch oder Französisch beantragt werden. Der Aufwand für die Übersetzungen ist im herkömmlichen Verfahren nicht zu unterschätzen. Und statt einer Gebühr pro Land wird nur eine einzige Gebühr für alle teilnehmenden Staaten verrechnet. Die Jahresgebühr ist vergleichbar mit der Gebühr für vier Länder und bietet Schutz für derzeit 17 Länder.

Beachten Sie!

Trotz aller Vorteile und der einfachen Anmeldung, gibt es Manches zu bedenken. Wird das Patent beispielsweise nicht erteilt, sind die gesamten Verfahrensgebühren ebenso wie beim Bündelpatent verloren. Ein Risiko, das man vorab mit einer professionellen Recherche vom Österreichischen Patentamt minimieren kann. Eine solche Recherche ist für € 258 zu haben und wird binnen weniger Monate fertig gestellt. Noch besser: Mit einer nationalen Patent- oder Gebrauchsmuster-Anmeldung bekommt man ebenfalls diese Recherche und sichert sich zugleich den Prioritätstag. Anmelder:innen sollten also auch in Zukunft zuerst zum österreichischen Patentamt gehen und erst dann das Einheitspatent anmelden.

Das neue Erteilungsverfahren funktioniert nach dem Prinzip "Einer für Alle, Alle für Einen". Wird das Patent erteilt, dann gilt es in allen teilnehmenden Ländern. Wird es aber in einem der Länder erfolgreich angefochten, dann verliert es auch in allen Ländern seine Wirkung. Die Anfechtung wird je nach technischem Gegenstand vor einer der zentralen Kammern in Paris oder München verhandelt.

Die Verletzung eines Einheitspatents wird auch vor lokalen Kammern verhandelt. Das kann in Stockholm, Mailand oder Wien sein, um nur drei Beispiele zu nennen. Das Berufungsgericht (zweite Instanz des UPC) hat seinen Sitz in Luxemburg.

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