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Änderungen

Marken können nachträglich erweitert oder geändert werden. Allerdings nicht uneingeschränkt.

Hauptinhalt:

Änderungen nach der nationalen Registrierung

  • Zur Änderung des Vertreters, seiner Anschrift oder der Anschrift des Markeninhabers genügt ein formloses Schreiben unter Angabe des betroffenen Schutzrechtes. Der Antrag ist gebührenfrei.
  • Zur Änderung des Firmenwortlautes (ohne Wechsel des Rechtssubjekts) bedarf es eines formlosen Schreibens, dem ein Firmenbuchauszug mit „historischen Daten", aus dem die Änderung hervorgeht, anzuschließen ist. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
  • Die Umschreibung einer Marke im Register auf einen neuen Markeninhaber (Wechsel des Rechtssubjekts) kann von jedem Beteiligten mittels formlosen Antrags beantragt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig (siehe Gebühreninformation), wobei die Gebühr mit der Anzahl der von der Umschreibung betroffenen Marken zu multiplizieren ist.
    Der Rechtsübergang wäre dabei in geeigneter Form nachzuweisen. Hierbei gilt folgendes:
    • Erfolgte der Rechtsübergang aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung (Verkauf/Kauf/Schenkung etc.), so kann dieser Nachweis erfolgen durch übereinstimmende schriftliche Erklärung/en des bisherigen Anmelders und des Erwerbers oder ihrer bevollmächtigten Vertreter zur Übertragung der Markenrechte oder durch Vorlage einer Übertragungsurkunde, des Kaufvertrags odgl., woraus die Übereinstimmung beider Parteien hinsichtlich des Rechtsübergangs ersichtlich wird.
      Die Unterschriften der Parteien bzw. ihrer Vertreter müssen nicht beglaubigt werden; auch genügt die Vorlage einer unbeglaubigten Kopie der genannten Unterlagen. (Anmerkung: Bei Übertragungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens ist die Bestellungsurkunde des Insolvenzverwalters vorzulegen und ggf. auch die gerichtliche Genehmigung der Übertragung nachzuweisen.)
    • Wurde der Rechtsübergang auf andere Weise bewirkt (zB im Erbweg oder durch Fusion, Spaltung oder Umwandlung), ist der Nachweis mittels Urkundenvorlage zu führen, also zB durch Vorlage einer Einantwortungsurkunde mit Rechtskraftbestätigung oder von Firmenbuch- bzw. Registerauszügen (zumeist mit historischen Daten), aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt. Inländische Urkunden können unbeglaubigt und in Kopie vorgelegt werden; ausländische Urkunden bedürfen je nach Ausstellungsstaat gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung und Überbeglaubigung, können jedoch ebenfalls in Kopie vorgelegt werden.
  • Der gänzliche oder teilweise Verzicht auf eine Marke kann mittels formlosen und gebührenfreien Antrags beantragt werden. Der Antrag ist vom im Markenregister eingetragenen Markeninhaber zu unterfertigen (Achtung: bei Firmen – firmenmäßige Unterfertigung!). Unterschiede zum Registerstand sind zu belegen. Der Verzicht ist unwiderruflich.
  • Die Eintragung (und spätere Löschung) einer eingeräumten Lizenz bzw. eines vertraglich begründeten Pfandrechts an einer Marke kann von jedem Beteiligten mittels formlosen Antrags beantragt werden. Dabei sind der Lizenzvertrag bzw. die Verpfändungsurkunde  beizuschließen (Kopie genügt). Die Unterschrift des/der Lizenzgeber/s bzw. Pfandbesteller/s muss hinsichtlich ihrer Echtheit und – bei Firmen – auch hinsichtlich der (Allein-)Zeichnungsberechtigung des Unterfertigenden notariell oder gerichtlich beglaubigt sein. Der Antrag ist gebührenpflichtig (Gebührenhöhe wie bei Umschreibungen), wobei die Gebühr mit der Anzahl der von der Lizenzeinräumung bzw. der Verpfändung betroffenen Marken zu multiplizieren ist. Die Eintragung eines exekutiven Pfandrechts erfolgt auch über gerichtliches Ersuchen und ist in diesem Fall gebührenfrei.

Achtung: Für die Rechtsgültigkeit eines Verkaufes, einer Lizenzeinräumung oder z. B. Verpfändung ist deren Eintragung/Ersichtlichmachung im Markenregister an sich nicht erforderlich. Allerdings empfiehlt sich diese aus vielerlei Gründen, v. a. um die Öffentlichkeitswirkung dieser Vorgänge zu gewährleisten.

Änderungen nach der internationalen Registrierung

Eine internationale Markenregistrierung kann

  • eingeschränkt werden durch
    • Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, sowie
    • Eintragung eines gänzlichen Verzichts in einigen, aber nicht in allen Vertragsparteien, oder 
    • eine gänzliche oder teilweise Löschung der internationalen Registrierung in Bezug auf alle Vertragsparteien.
  • ausgedehnt werden durch:
    • nachträgliche Benennung von Vertragsparteien.

Die nachträgliche Benennung erfolgt entweder über direkten Antrag auf territoriale Schutzausdehnung (MM 4) bei der WIPO oder formfrei beim Österreichischen Patentamt, wobei die nach dem Vordruck erforderlichen Angaben jedenfalls vorhanden sein müssen. Die Schutzdauer der nachträglichen Benennung läuft zusammen mit der Schutzdauer der internationalen Registrierung aus.

Die Sprache der nachträglichen Benennung ist nach Ihrer Wahl auf Englisch oder Französisch. Bei einem Antrag auf nachträgliche Benennung zu einer internationalen Marke, die auf einer Basisanmeldung beruht, ist eine Erklärung betreffend die Basismarke, ausgestellt von der Ursprungsbehörde (= Österreichisches Patentamt), erforderlich, mit der bestätigt wird, dass die Basisanmeldung inzwischen zur Registrierung geführt hat.

Darüber hinaus sind über Antrag Änderungen des Registerstandes möglich: im Falle der (gänzlichen oder teilweisen) Übertragung der Marke durch Änderung des Inhabers, bei einer Änderung des Namens (Firmenwortlautänderung) und/oder der Anschrift.

Die genaue Höhe der unmittelbar an die WIPO zu entrichtenden Gebühren für die nachträgliche Benennung sowie für andere Änderungen des Registerstandes entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht im Informationsblatt MA 571 (Teil II und III) oder der Website der WIPO.

Beachten Sie: Sie können das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht nachträglich erweitern.

Weitere Information

Informationsblatt MA 571

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