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Ihre Rechte

Als Erfinder/in bzw. Inhaber/in eines Patentes oder Gebrauchsmusters haben Sie Rechte, aber auch Pflichten.

Hauptinhalt:

Patent- und Gebrauchsmuster-Anfechtung

Jede(r) hat die Möglichkeit, ein erteiltes Patent oder ein registriertes Gebrauchsmuster im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und mit ausreichender Begründung (Substantiierung) anzufechten. Ein Einspruch (nur beim Patent!) oder ein Antrag auf Nichtigkeit können gestellt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Mangelnde Neuheit oder erfinderische Leistung,
  • Überschreitung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen,
  • Die Erfindung ist nicht so klar und eindeutig offenbart, dass sie von einer fachlich qualifizierten Person nachvollzogen werden kann,
  • dass das gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegte biologische Material nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die es nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war.

Der Einspruch oder der Nichtigkeitsantrag sind beim Österreichischen Patentamt einzubringen. Der Einspruch wird von der zuständigen technischen Abteilung und der Nichtigkeitsantrag von der Nichtigkeitsabteilung behandelt.

Der Beschluss der technischen Abteilung bei einem Einspruch kann durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

Patent- und Gebrauchsmuster-Verletzung

Wird Ihr Patent oder Gebrauchsmuster verletzt, können Sie am Handelsgericht Wien auf Unterlassung, Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände und der zur Herstellung notwendigen Werkzeuge und Mittel, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Entschädigung, Rechnungslegung, sowie Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen.

Feststellungsantrag

Wenn Sie ein Produkt herstellen oder ein Verfahren anwenden, und wissen wollen, ob Ihr Produkt/Verfahren ein bestimmtes aufrechtes Patent oder Gebrauchsmuster verletzt, können Sie dazu einen Feststellungsantrag beim Patentamt einbringen.

Das funktioniert natürlich auch umgekehrt: Wenn Sie InhaberIn eines aufrechten Patentes oder Gebrauchsmusters sind, können Sie einen Feststellungsantrag beim Patentamt einbringen, um zu klären, ob das durch einen Dritten hergestellte Produkt oder angewendete Verfahren Ihr Patent oder Gebrauchsmuster verletzt.  

Abhängigerklärung

Wenn Sie InhaberIn eines aufrechten, prioritätsälteren Patents oder Gebrauchsmusters sind, können Sie beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass die gewerbliche Verwendung einer späteren Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung Ihrer früheren Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

Aberkennung

Ein Patent oder Gebrauchsmuster kann seinem Inhaber/seiner Inhaberin aberkannt werden, wenn der Nachweis erbracht wird,

  • dass dem Inhaber/der Inhaberin der Anspruch auf die Erteilung des Patents nicht zustand, oder
  • dass der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen, oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist.

Anspruch auf Erfindernennung

Der Erfinder/die Erfinderin hat Anspruch auf Nennung als ErfinderIn. Er/sie kann selber beim Patentamt einen entsprechenden Antrag stellen, wenn der/die AnmelderIn oder PatentinhaberIn ihm/ihr diese Nennung verweigert.

Kosten

Einspruch gegen die Patenterteilung
(inkl. pauschalierter Schriftengebühr EUR 50,00)
EUR 206,00
Gebühr für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zu verhandelnden Antrag
(Nichtigkeit, Feststellungsantrag, Abhängigerklärung, Aberkennung,
Antrag auf Erfindernennung bei Verweigerung)
(inkl. pauschalierter Schriftengebühr EUR 230,00)
EUR 550,00
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
vor der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung
EUR 219,00
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