Popsängerin Rihanna ist seit 2014 Kreativdirektorin der Firma Puma. Am 16.12.2014 postete sie auf instagram einige Fotos, auf denen sie neue Sneakers trägt (siehe Abbilungen 1-3).
Diese Fotos wurden auch in mehreren Online-Zeitschriften veröffentlicht.
Am 26.7.2016 wurde für diese Schuhe ein Design (in der Fachsprache Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt) für den deutschen Sportartikelhersteller Puma angemeldet (siehe Abbildung 4).
Ein niederländisches Unternehmen ging gegen diese Registrierung vor und verlangte die Löschung des Designs. Das Argument lautete: Die US-Sängerin habe bereits mehr als ein Jahr vor der Anmeldung Schuhe getragen, die die gleichen Merkmale wie das eingetragene Geschmacksmuster aufgewiesen hätten.
Nach einem längeren Rechtsstreit, der sich durch mehrere Instanzen zog, bestätigte das Europäische Gericht (EuG) in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung die Beurteilung des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum). Diese Fotos reichen für den Nachweis einer Veröffentlichung des Designs (in der Fachsprache Offenbarung genannt). Deshalb wurde das Geschmacksmuster für nichtig erklärt.
Nachzulesen unter:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=283501&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1022420
Diese Entscheidung zeigt die Wichtigkeit auf, Designs bereits vor Veröffentlichung, z.B. auf einer Messe oder in Social Media zu schützen oder dies innerhalb eines Jahres ab der ersten Präsentation vorzunehmen.
Eine wichtige Voraussetzung für den Schutz eines Musters ist die Neuheit.
Alle Informationen zu Designs/Muster lesen Sie hier: Design national.
Über die Autorin: Mag.iur. Daniela Mutz ist Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes. Sie bloggt über die Judikatur u.a. des OLG Wien, OGH, EuG und EuGH und hilft damit das dahinterstehende Recht besser zu begreifen.