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Änderung der Patentamtsverordnung

Mit Inkrafttreten vom 16. September 2016 wird die Patentamtsverordnung PAV geändert.

Die Neuerungen der Patentamtsverordnung PAV schaffen eine Basis für unsere neuen Online-Verfahren, wie die Fast-Track-Markenanmeldung, die heute startet. Die Änderungen betreffen u.a. auch die Bestimmungen zur Festlegung des Eingangsdatums (Prioritätsdatum) an Schließtagen, die Abschaffung der Barzahlung beim Patentamt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses von Marken.Eine Zusammenfassung der Änderungen finden Sie hier:

 

Wesentliche Neuerungen durch die Änderung der Patentamtsverordnung

  • Im Sinne einer Beschleunigung bzw. weiteren Digitalisierung der Verfahren vor dem Patentamt können im Wege einer Kundmachung im Patentblatt bestimmte Einschreiter verpflichtet werden, Eingaben online einzureichen bzw. ihre E-Mail-Adressen bekannt zu geben.
  • Es wird klargestellt, dass im Falle der Einreichung von Eingaben an das Patentamt im Postweg, durch Einwurf in den Einwurfkasten oder mit Telefax an Schließtagen der Eingangsstelle diese erst am nächstfolgenden Öffnungstag der Eingangsstelle als eingelangt gelten. Online eingereichte Eingaben hingegen gelten stets am betreffenden Tag, also auch an Schließtagen der Eingangsstelle, als eingelangt. Dies ermöglicht in bestimmten Fällen ein besseres Prioritätsdatum.
  • Die veraltete und kaum mehr nachgefragte Barzahlung beim Patentamt wird endgültig abgeschafft Andererseits wird die Möglichkeit geschaffen, neben bereits gängigen elektronischen Zahlungsformen wie der Kreditkarten- und der eps-Online-Überweisung auch zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen.
  • Die Amtspraxis des Patentamts, bei Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen von Marken sämtliche der unionsweit gemeinsam erarbeiteten Begriffe der „Harmonisierten Datenbank", die ihrerseits auf der Nizzaer Klassifikation aufbaut, in Anmeldungen zu akzeptieren, wird rechtlich verankert.
  • Da Musterabbildungen im Musteranzeiger gegebenenfalls in Farbe abgebildet werden, wird die Differenzierung zwischen Abbildungen in Schwarz-Weiß und in Farbe aufgegeben.
  • Auch Bedienstete, die nicht dem gehobenen oder dem Fachdienst im Patentamt angehören, deren Ausbildung jedoch Gewähr für die ordnungsgemäße Erledigung dieser Angelegenheiten bietet, können zur Entlastung von rechtkundigen und fachtechnischen Mitgliedern zu bestimmten Erledigungen ermächtigt werden. Damit ist ein flexiblerer Personaleinsatz auch von Angestellten aus dem teilrechtsfähigen Bereich bis zur Zusammenführung von Hoheit und Teilrechtsfähigkeit möglich.
  • Zur Erreichung größerer Verständlichkeit werden zusehends veraltete und missverständliche Begriffe durch verständlichere und eindeutige Bezeichnungen ersetzt: „Einlaufstelle" durch „Eingangsstelle", „Einlaufkasten" durch „Einwurfkasten", „Postscheckkonto" durch „Konto" und „Österreichische Postsparkasse" durch „BAWAG P.S.K. AG". Weiters erfolgt eine Bereinigung von Redaktionsversehen wie etwa betreffend die nicht mehr gültigen Verweise auf den mit 1.1.2014 aufgelösten Oberste Patent- und Markensenat und Vereinfachungen von Gesetzeszitierungen.
16.09.2016
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