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Internationale Marken - Angabe von E-Mailadresse(n) erforderlich

Für alle ab 1. Februar 2021 beim Österreichischen Patentamt oder direkt bei der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) einlangenden Anträgen betreffend internationale Marken wird die Angabe einer E-Mailadresse des Antragstellers und seines Vertreters verpflichtend.

Dies betrifft besonders:

  • Anträge auf internationale Registrierung,
  • Anträge auf Eintragung eines Inhaberwechsels,
  • Anträge durch eine neu bestellte Vertretung.

Fehlende Angaben einer E-Mailadresse führen zu sogen. „Irregularity“-Mitteilungen des Internationalen Büros, auf die binnen 3 Monaten reagiert werden muss. Erfolgt keine Reaktion, gilt der betreffende Antrag als zurückgenommen bzw. wird die erfolgte Vertreterbestellung nicht als solche betrachtet.

Das Internationale Büro der WIPO wird alle Mitteilungen betreffend die internationale Registrierung an die angegebene und in das Internationale Register eingetragene E-Mailadresse senden. Nur für den Fall, dass diese elektronische Kommunikation fehlschlägt, ist eine nachträgliche Zustellung auf dem Postweg vorgesehen.

Inhaber*innen internationaler Marken und deren Vertreter*innen, die dem Internationalen Büro bisher
noch keine E-Mailadresse bekanntgegeben haben, wird geraten, dies unter dem Link https://www3.wipo.int/contact/en/madrid/ nachzuholen.

Entsprechende Information des Internationalen Büros der WIPO (in Englisch) finden Sie unter https://www.wipo.int/madrid/en/news/2021/news_0003.html

05.02.2021
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