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Kundmachung des Präsidenten des Patentamtes

Seit 1. Dezember 2011 ist beim Österreichischen Patentamt die Einreichung nationaler Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen einschließlich aller Beilagen und Zeichnungen in elektronischer Form (online) unter Verwendung kostenlos zur Verfügung gestellter Software möglich (siehe PBl. 2011, Nr. 11, Anhang).

In Zusammenhang mit elektronisch einlangenden Erfindernennungen wurde § 7 Abs. 2 der genannten Kundmachung geändert.

Mit Wirkung vom 1. März 2014 lautet § 7 Abs. 2 wie folgt:

"Wird in der Anmeldung ein Antrag auf Nennung als Erfinder gestellt und ist der Anmelder nicht der Erfinder, hat der Erfinder seine Zustimmung mittels eigenhändiger Unterschrift in einer gesonderten Beilage zu erklären. Ein Antrag auf Nennung als Erfinder durch einen Erfinder, der nicht zugleich Anmelder ist, bedarf auch bei in elektronischer Form durchgeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen weiterhin dessen eigenhändiger Unterschrift. Bestehen Zweifel darüber, ob die Unterschrift von der im Antrag genannten Person stammt, kann die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung durch schriftliche Eingabe in Papierform mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift dieser Person aufgetragen werden."

13.02.2014
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