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Marken Blog: Rotes Kreuz - Markenschutz durch eigenes Gesetz

Das Leben von Menschen in Not und sozial Schwachen durch die Kraft der Menschlichkeit verbessern (Mission Statement aller Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften weltweit)

Leider wird unsere Welt noch immer, wie auch jetzt gerade in unserer Nachbarschaft, von Kriegen geplagt. Eine Institution, die gegründet wurde, um in Kriegs- und Katastrophenfällen humanitäre Hilfe zu leisten, ist das Rote Kreuz.

In Österreich gibt es das Rotkreuzgesetz (Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes), das unter anderem regelt, dass das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ in allen Sprachen (und auch viele andere in Österreich nicht so gebräuchliche Zeichen, wie roter Halbmond oder roter Kristall) nur mit Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes als Marke registriert werden dürfen. Dies gilt auch für Zeichen, die diese Worte und Zeichen lediglich als Bestandteile enthalten.

Dass dieser strenge Schutz verfassungskonform ist, hat der Verfassungsgerichtshof in zwei Entscheidungen bestätigt (E 1110/2015 und E 2288/2015).

Einmal wurde von einer Tierklinik ein rotes Kreuz, in dem eine Tierpfote eingefügt war, auf grau-violettem Hintergrund verwendet und von einer Rettungsorganisation ein Hundekopf mit einem Großteils weiß gefärbten Kreuz mit roten Flächen am Rand. Beide Unternehmen hatte dafür eine Verwaltungsstrafe bekommen. Der Streit, ob diese rechtens war, ging bis vor den Verfassungsgerichtshof.

Dieser hat geurteilt, dass die Beschränkung des Verwendens und der Nachahmung der Zeichen des Roten Kreuzes eine Eigentumsbeschränkung darstellt, die der Unterscheidbarkeit des Roten Kreuzes dient. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Aufgabenerfüllung des roten Kreuzes, insbesondere auch bei bewaffneten Konflikten, aber auch darüber hinaus, für konkrete Situationen durch den Schutz seiner Zeichen abgesichert wird (etwa als Schutzzeichen während Kampfhandlungen in bewaffneten Konflikten). Dies kann auch dadurch unterstützt werden, dass der Schutz dieser Zeichen auch zu anderen Zeiten bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorgesehen wird, damit im Bewusstsein der Öffentlichkeit als unverwechselbaren Zeichen nachhaltig etabliert werden und bleiben.

Eine solche Beschränkung ist keine unverhältnismäßig Beschränkung des Rechtes auf Eigentum. Andere Personen, Einrichtungen oder Unternehmen, die Tätigkeiten etwa im Bereich der Tiermedizin oder des Rettungsdienstes ausüben, haben eine Vielzahl von anderen Möglichkeiten, ihre Außendarstellung zu charakterisieren. Es ist von erheblicher Bedeutung, dass das Rote Kreuz im Hinblick auf potentiell jederzeit zu erfüllende Aufgaben im humanitären Völkerrecht mit seinen Zeichen mit dem Ziel der klaren Unterscheidbarkeit in besonderem Maße zu schützen.

Grundsätzlich können daher keine Zeichen, die im Rot Kreuz Gesetz geschützte Worte oder Zeichen beinhalten (oder auch nur Bestandteile davon), als Marke ohne Zustimmung des Österreichischen Roten Kreuzes registriert werden.

In unserem Markenregister finden sich einige Marken, die dem Roten Kreuz gehören, wie

UM DIE MENSCHLICHKEIT MEHR. ÖSTERREICHISCHES ROTES KREUZ.

Diese wurden aber unmittelbar vom Österreichischen Roten Kreuz angemeldet und unterstützen daher auch den humanitären Zweck.

 

Über die Autorin:
Mag. iur. Daniela Mutz ist Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes. Sie bloggt über die Judikatur ua. des OLG Wien, OGH und EuGH und hilft damit das dahinterstehende Recht besser zu begreifen.

 

23.03.2022
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