Wer Klemmbausteine aus Plastik baut, braucht Nerven aus Stahl. Das musste auch das Unternehmen BlueBrixx aus der deutschen Stadt Flörsheim lernen. Seit 2019 verkauft BlueBrixx unter eigener Marke Bausteine und Sets, die mit LEGO kompatibel sind – und das zu einem niedrigeren Preis. Doch im März 2026 räumte das Unternehmen öffentlich eine Niederlage gegen LEGO ein – und das, obwohl der berühmte dänische Stein seit Jahrzehnten nicht mehr durch ein Patent geschützt ist. Durchgesetzt hatte sich LEGO über den Designschutz für seine Bausteine. Und BlueBrixx muss deswegen nun einen Großteil seines Sortiments umstellen.
Die Reaktion des Unternehmens fiel bemerkenswert offen aus: Man werde die eigenen Ersatzteile zwar designrechtlich schützen lassen – aber nur zur Selbstverteidigung. „Wir planen nicht, mit diesen Schutzrechten gegen Mitbewerber vorzugehen", erklärte der Geschäftsführer. Ein Satz, der wohl an den Konkurrenten LEGO gerichtet war. Denn der dänische Konzern schützt sein geistiges Eigentum besonders vehement – manchmal auch zum Leidwesen seiner Fans. Doch auch der Designschutz kennt Grenzen, und LEGO stößt immer öfter an ebendiese.
Patent, Marke oder doch Design?
Das Designrecht schützt die äußere Erscheinungsform eines Produkts: seine Form, seine Linien, seine Gestaltung. Nicht geschützt ist, was technisch notwendig ist – denn technische Lösungen sollen nach Ablauf des Patentschutzes frei nutzbar sein. Das ist eine bewusste Grenzziehung im System des gewerblichen Rechtsschutzes.
Genau hier liegt das Grundproblem für LEGO. Die Noppen oben, die Röhren unten, die präzisen Abmessungen – all das dient der technischen Funktion, Bausteine sicher zusammenzustecken und wieder auseinanderzunehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2010 klargestellt, als er die Eintragung des LEGO-Steins als dreidimensionale Marke ablehnte: Formen, deren wesentliche Merkmale technischer Natur sind, können nicht als 3D-Marken geschützt werden.
Wenn der Patent- und der Markenschutz nicht greift, bleibt für LEGO-Bauteile nur noch ein Weg: der Designschutz. Anders als bei Marken können hier auch Formen geschützt werden, die einer technischen Funktion dienen – solange sie die zwei Kriterien Neuheit und Eigenart erfüllen. Doch auch auf diesem Weg gibt es Stolpersteine.
Zwei Rechtsfragen, zwei Urteile
Im Jänner 2024 bestätigte das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Schutz eines bestimmten LEGO-Spielbausteins. Der entscheidende Kniff: Das Gericht stützte sich auf eine Ausnahmevorschrift, die explizit modulare Systeme schützt. Designs, die dem Zusammenstecken gleichartiger Teile dienen, können demnach trotz technisch bedingter Merkmale Schutz genießen – sofern sie neu sind und Eigenart besitzen. Da die klagende Partei keine älteren Vergleichsdesigns vorgelegt hatte, blieb der Schutz aufrecht.
In einem anderen Streitfall im Jänner 2026 entschied das EuG aber gegen LEGO: Ein chinesischer Hersteller hatte die Nichtigerklärung eines weiteren LEGO-Designs beantragt – ein rechteckiger Zweinoppenstein, bei dem ein älteres, quadratisches Einnoppen-Design schlicht verdoppelt wurde. Das Gericht befand: Ein rechteckiger Klemmbaustein erzeugt beim „informierten Benutzer“ keinen anderen Gesamteindruck als das quadratische Ursprungsdesign. Dass die Unterseite ein zusätzliches Element aufwies, änderte daran nichts – denn Bausteine werden von oben gesteckt, die Unterseite bleibt beim Zusammenstecken unsichtbar. Damit wurde das LEGO-Design für nichtig erklärt und der chinesische Hersteller gewann – denn Eigenart setzt mehr voraus als eine bloße Verdoppelung eines bestehenden Designs.
Was wirklich geschützt ist
Die Rechtsprechung zeigt, wo die eigentlichen Schutzgüter von LEGO liegen. Die Marke „LEGO" selbst genießt als Wortmarke starken Schutz. Die Minifigur ist zumindest teilweise schützbar, weil ihre menschliche Gestalt über die technische Funktion hinausgeht. Den einfachen Klemmbaustein hingegen kann LEGO nicht dauerhaft monopolisieren – seine wesentlichen Merkmale sind eben das, was ihn klemmen lässt.
Das ist zwar auf den ersten Blick eine Niederlage für LEGO – doch auf den zweiten funktioniert das Designrecht schlicht wie vorgesehen. Technische Lösungen sollen nach Ablauf des Patentschutzes für alle zugänglich sein. Wer diesen Grundsatz über das Marken- oder Designrecht dauerhaft aushebeln will, wird irgendwann an Grenzen stoßen – und genau das passiert im Fall von LEGO.
27. April 2026