Nach dem sich 2013 die in Hongkong ansässige Firma Super Union Holdings Ltd. den Begriff „Black Friday" als nationale Wortmarke in Deutschland schützen ließ, folgte kurz darauf eine Abmahnwelle: Sie sollte deutsche Händler hindern, mit dem Begriff „Black Friday" zu werben. 2017 wurde zusätzlich eine internationale Marke registriert, was sich auch auf Österreich ausgewirkt hätte. Das Österreichische Patentamt verweigerte jedoch wegen mangelnder Unterscheidungskraft den Schutz der umstrittenen Marke. Um dem Vorhaben der Super Union Holdings Ltd. entgegen zu wirken folgte 2018 zusätzlich die Anmeldung eine Wort-Bild-Marke zum Schwarzen Freitag des österreichischen Handelsverbandes,Ein regelrechter Wettkampf - Marke gegen Marke - begann. Gerichte in Österreich und Deutschland fällten in allen Instanzen Urteile.
In Deutschland blieb die internationale Marke, die in Österreich verweigert wurde, zunächst für ca. 900 Waren/Dienstleistungen aufrecht bestehen. Eine beim Landgericht Berlin eingebrachte Löschungsklage wegen Nichtbenutzung war aber letztendlich dann auch in Deutschland erfolgreich. Das Gericht entschied, dass die Marke lediglich in beschreibender Weise und damit nicht rechtserhaltend als Unternehmenshinweis benutzt worden sei. Dieser Auffassung war auch der Bundesgerichtshof, was für die Black-Friday-Marke in Deutschland ebenfalls das endgültige Aus bedeutete.
Diese Entscheidungen sind ein wichtiges Signal für alle Händler:innen, die mit „Black Friday" werben wollen. Die Sorge um kostenpflichtige Lizenzverträge für die Verwendung dieses Begriffes sollte somit endgültig Geschichte sein.
Dem Giving Tuesday bleiben solche Querelen hoffentlich von vornherein erspart. Denn diese relativ junge Tradition kommt jenen zugute, die trotz Dumpingpreisen nicht auf Schnäppchenjagd gehen können.
20.11.2024