Der Brexit wird mit einem Austrittsabkommen erfolgen. Die Auswirkungen auf Marken, Muster (Designs) und Patente haben wir für Sie zusammengefasst.
Der Austritt wird weitgehend geregelt vonstattengehen - mit einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet, dass Großbritannien weitestgehend wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt wird und den Rest der Zeit bis Ende 2020 im EU-Binnenmarkt und der EU-Zollunion bleibt. Das betrifft auch die registrierten Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Das Austrittsabkommen sieht vor, dass bis vor dem Ende des Übergangszeitraumes registrierte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern von Amts wegen und ohne Kosten für die Inhaber/innen, äquivalente nationale Schutzrechte vom Nationalen UK-IP-Amt eingetragen werden.
An den üblichen Anmeldeverfahren für britische und/oder europäische Patente wird sich nichts ändern. Weder das UKIPO noch das EPA (Europäisches Patentamt) sind EU-Institutionen, weshalb alle Vorgänge auch nach dem Brexit so funktionieren wie bisher. Dies wird durch das EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) sichergestellt. Die Anmelder/innen können ihre Anmeldungen entweder national beim UKIPO oder beim EPA einreichen. In diesem System ist UK zu benennen und bei Erteilung die Validierung in Großbritannien vorzunehmen.
Der Brexit könnte sich aber auf die Patenterschöpfung auswirken.
Die Patenterschöpfung beschränkt das Monopol der Patentinhaber*innen. In der EU gilt: Sobald ein patentiertes Produkt durch den/die Patentinhaber*in oder einen berechtigten Dritten in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums (=EU und EFTA außer Schweiz) in Verkehr gebracht wird, so ist das Patentrecht des/der Patentinhabers*in für den/die rechtmäßige/n Produktwerber*in (zB Händler*in) im gesamten EWR erschöpft. Somit können die patentierten Produkte vom/von der Erwerber*in ohne Zustimmung des Patentinhabers frei benutzt und verkauft werden.
Wenn aber andererseits patentierte Produkte in Ländern außerhalb des EWR in Verkehr gebracht werden, so kann der/die Patentinhaber*in die Einfuhr dieser Produkte in den EWR (=Parallelimporte) verhindern, denn der Patentschutz ist nach wie vor aufrecht.
Deal or No Deal?
Das UK hat angekündigt, den EWR verlassen und auch dem EFTA nicht beitreten zu wollen. Artikel 61 des Austrittabkommens zwischen EU und UK sieht aber vor, dass eine Erschöpfung weiterhin eintreten solle. Im Falle einer Einigung blieben die Erschöpfungsregeln also unverändert.
Tritt das No Deal Szenario ein, hätte die Produkteinfuhr von patentierten Waren im UK ab 01.01.2021 (ende der Übergangsperiode) nicht länger eine Erschöpfung der Patentrechte im restlichen EWR und umgekehrt zur Folge. Demnach könnten Inhaber*innen von Schutzrechten die Einfuhr von Waren aus dem UK in den EWR und umgekehrt verhindern.
Weitere Informationen
Für weitergehende Informationen beachten Sie bitte die Readiness Notice der Europäischen Kommission über die Erschöpfung von Rechten aus geistigem Eigentum vom 26.06.2020.
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/brexit_files/info_site/exhaustion-ip-rights_en.pdf
Bemerkung zum zukünftigen Einheitspatentsystem (einheitliches Patent und einheitlicher Gerichtshof für teilnehmende EU-MS):
Das Einheitspatent wird frühestens 2021 in Kraft treten. UK wäre jedenfalls nicht vom Schutzumfang des Einheitspatentes betroffen. Weitere Informationen zum Thema Einheitspatent finden Sie unter: https://www.patentamt.at/de/patente/patente-service/patente-international/einheitspatent/ .
Die Anmeldung beim UKIPO ändert sich - formal - nicht. Hinsichtlich der Zulassungserfordernisse und weiterer Information siehe: https://www.gov.uk/guidance/changes-to-spc-and-patent-law-after-brexit
Bereits registrierte Unionsmarken behalten ihre Gültigkeit für UK und müssen nicht erneut beantragt werden. Alle bis zum Ende des Übergangszeitraumes eingetragenen EU-Marken sollen automatisch als "vergleichbare" ("comparable") britische Markeneintragung ohne Verlust von Prioritäts-, Anmelde- oder Senioritätsdaten kostenlos beim Britischen Amt für geistiges Eigentum (UKIPO) eingetragen werden.
Für Anmelder/innen mit zum Ende des Übergangszeitraumes anhängigen/offenen Unionsmarkenanmeldungen wird es eine Frist von 9 Monaten geben, um im Vereinigten Königreich die gleiche Marke ohne Verlust von Prioritäts-, Anmelde und Senioritätsdaten zu beantragen. Es erfolgt keine automatische nationale Registrierung und es sind die Anmelde- und Registrierungsgebühren wie bei einer regulären nationalen Anmeldung zu entrichten.
Neuanmeldungen, die ab Anfang dieses Jahres beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht wurden, werden voraussichtlich nicht vor dem Ende des Übergangszeitraumes registriert. Das heißt, dass für diese offenen Anmeldungen ohnehin eine separate britische Anmeldung erforderlich ist. Hier ist es ratsam, die Neuanmeldung vorerst nur beim EUIPO einzureichen und die 9-monatige Übergangsfrist abzuwarten, um die Anmeldung dann erst im Vereinigten Königreich einzureichen. Vorerst wird es auch nicht notwendig sein, dass Markeninhaber/innen für britische Marken eine Korrespondenzadresse in Großbritannien haben müssen. Es ist jedoch möglich, dass sich dies mittelfristig ändern wird. Weitergehende Informationten finden Sie hier und hier.
Tipp: Für strategische Fragen wie beispielsweise
empfehlen wir dringend, einen auf die jeweilige Schutzrechte und -verfahren spezialisierten Vertreter/Vertreterin zu konsultieren.
Bei Fragen können Sie sich auch an Frau Mag. Elisabeth Lager-Süß wenden:
elisabeth.lager-suess(at)patentamt.at oder TEL +43 1 53424 - 231
Für internationale Marken, die Schutz in der EU genießen, ist eine ähnliche Regelung wie bei Unionsmarken vorgesehen. Für jede mit dem Ablauf des Übergangszeitraums wirksame Benennung der EU über das Madrider Protokoll soll von Amts wegen und ohne Kosten für die Inhaber/innen ein äquivalentes nationales Recht eingetragen werden. Dieses nationale UK-Markenrecht kann später durch die korrespondierende internationale Registrierung ersetzt werden, wenn eine nachträgliche Benennung des Vereinigten Königreichs erfolgt. Bis zum 31. Dezember 2020 noch anhängigen/offenen Schutzbeanspruchungen über das Madrider System kann die 9-monatige Übergangsfrist für eine nationale Anmeldung beim UKIPO in Anspruch genommen werden. Zusätzliche Informationen finden Sie hier.
In Bezug auf den Musterschutz hat das britische Parlament Rechtsvorschriften ausgearbeitet, die sicherstellen sollen, dass eingetragene und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster weiterhin geschützt und durchsetzbar sind, indem in UK ein gleichwertiges Recht bereitgestellt wird. Die Gesetzgebung wird voraussichtlich in Kraft treten, unabhängig davon, ob ein Austrittsabkommen zustande kommt oder nicht. Der einzige Unterschied wird das Datum sein, an dem es in Kraft tritt (Austrittsdatum oder 31. Dezember 2020). Prinzipiell ist bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustern eine analoge Vorgehensweise vorgesehen, wie bereits bei den Unionsmarken beschrieben.
Am Ende des Übergangszeitraumes in der Union können nach der VO (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Vereinigten Königreich bis zum Wirksamwerden einer allfälligen anderen Regelung weiterhin benutzt werden. Sie genießen dabei im Wesentlichen einen der VO entsprechenden Schutzumfang.
Der Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit Mag. Elisabeth Lager-Süß, Mag. Robert Ullrich und Dr. Johannes Werner verfasst.
30. Jänner 2020