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Marken Blog: Bunt wie ein Regenbogen

Vor einiger Zeit haben wir über ein EUGH-Erkenntnis (C124/18 Red Bull) zur Farbmarke berichtet, in der er festgestellt hat, dass die bloße Angabe des Verhältnisses zweier Farben die Anordnung der Farben in zahlreichen Kombinationen zulässt und bewirkt, dass weder die grafische Darstellung noch die Beschreibung hinreichend eindeutig sind.

Ein ähnlicher Fall wurde nun in Österreich vom OGH entschieden. (4 Ob 97/21z)

Es wurde die Eintragung einer Farbmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beantragt. Folgende Beschreibung wurde dem Bild hinzugefügt:

"Die Marke bestehe aus einer Kombination von vertikal nebeneinander in gleichen Abständen angeordneten Streifen in der Farbtonreihenfolge von links nach rechts violett (HKS 29), blau (HKS 48), grün (HKS 66), gelb (HKS 4), orange (HKS 6) und rot (HKS 13) auf schwarzem (HKS 88) Hintergrund, wobei die Streifen jeweils die gleiche Breite aufweisen."

Es stellte sich Frage, ob das Bild der Farbmarke zusammen mit der Beschreibung einen klaren Schutzumfang der Marke umriss.

Nach der Rechtsprechung sind Farben in "abstrakter" oder "konturloser" Form schutzfähig, wenn ihre grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

Bei dem oben dargestellten Zeichen hat der OGH entschieden, dass sich aus der Markenanmeldung und den ergänzenden Angaben der angestrebte Schutzgegenstand des Zeichens nicht klar und eindeutig bestimmen lässt.

Es bleibt offen, wie groß der Abstand zwischen den Farbstreifen ist bzw. welches Verhältnis es zwischen den Farbstreifen und dem dunklen Hintergrund gibt.

Was lässt sich daraus ableiten:

Grundsätzlich können Farben oder Farbzusammenstellungen als Marke geschützt werden (sofern sie unterscheidungskräftig sind). Aber sie müssen so dargestellt werden, dass sich daraus ein klar umrissener Schutzbereich ergibt, also die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

Ein Zeichen, das eine Vielzahl von Wiedergaben zulässt, die weder vorher festgelegt noch beständig sind, ist nicht schutzfähig. Solche Darstellungen ließen nämlich zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es den Verbraucher:innen nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könnte, und es auch den zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmenden nicht ermöglichten, den Umfang der geschützten Rechte der Markeninhaber:innen zu kennen.

 

Über die Autorin: Mag. iur. Daniela Mutz ist Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes. Sie bloggt über die Judikatur ua. des OLG Wien, OGH und EuGH und hilft damit das dahinterstehende Recht besser zu begreifen.

21.06.2022
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