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Marken-Blog: Gut bewacht - Der König aller Weine

Bald werden wir um Mitternacht auf ein gutes neues Jahr anstoßen, und einige werden das mit Champagner tun.

Ein Schaumwein darf nur „Champagner“ genannt werden, wenn die Trauben im französischen Weinanbaugebiet Champagne gelesen wurden, das 2015 zum Weltkulturerbe der UNESCO erhoben wurde. Darüber wacht die Vereinigung zum Schutz der Interessen der Erzeuger von Champagner (CIVC).

Diese Regelung wurde aufgrund einer EU-Vorschrift für Qualitätsregelungen festgelegt, die zum Ziel hat, die Namen bestimmter Erzeugnisse zu schützen, um ihre mit ihrem geografischen Ursprung sowie traditionellem Know-how verbundenen einzigartigen Eigenschaften herauszustellen.

Vom Schutz ist nicht nur der Wein selbst umfasst, sondern dieser geht viel weiter.

So bot ab Ende 2012 die Firma Aldi in Deutschland unter dem Namen „Champagner Sorbet“ ein Tiefkühlprodukt zum Verkauf an, das als Zutat 12 % Champagner enthielt. Allerdings schmeckte das Sorbet nicht nach Champagner, sondern vor allem nach Birne und Zucker.

Die Frage, ob dieses Produkt die Ursprungsbezeichnung verletzte, wurde dem EUGH vorgelegt. Der hat entschieden, dass der Name eines Lebensmittels eine geschützte Ursprungsbezeichnung verletzt, „wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.“

Nachzulesen unter: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=champagner&docid=198044&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1234889#ctx1

Eine Tapas‑Bar in Spanien verwendet das Zeichen CHAMPANILLO  mit einer grafischen Unterstützung in Form von zwei Gläsern, die mit einem Schaumgetränk gefüllt sind und mit denen angestoßen wird, um in sozialen Netzwerken sowie in Werbebroschüren zu werben. Dem EUGH wurde die Frage, ob dies zulässig sei, vorgelegt, und dieser entschied, dass geografische Herkunftsbezeichnungen auch bei Verwendung für Dienstleistungen geschützt sind, also etwa zum Zweck der Werbung für einen Gastronomiebetrieb, dessen Name auf eine Region anspielt, aus der Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung stammen.

Nachzulesen unter:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=champanillo&docid=245745&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1254557#ctx1

Der Schutz der Bezeichnung Champagner wurde aber auch schon viel früher sehr streng gesehen. So hat zB 1992 das Österreichische Patentamt festgestellt, dass „RÖMERQUELLE DER CHAMPAGNER UNTER DEN MINERALWÄSSERN" nicht schützbar ist für "Mineralwasser, alkoholfreie Getränke“. (ÖBl 1992, 103) oder,  um über die Grenze zu blicken,  hat auch der BGH, den Slogan „Champagner bekommen, Sekt bezahlen“ für den Kauf eines Computers als unlauter gesehen. Der besondere Ruf von Champagner sei benutzt worden, um das eigene Produkt als ebenfalls besonders exklusiv herauszustellen. (BGH, Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 290/99

 

In diesem Sinne lassen wir uns den Champagner schmecken.

Prosit Neujahr 

Über die Autorin:
Mag. iur. Daniela Mutz ist Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes. Sie bloggt über die Judikatur ua. des OLG Wien, OGH und EuGH und hilft damit das dahinterstehende Recht besser zu begreifen.

21.12.2021
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