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Marken Blog: Vorsicht! Oktoberfest ist eine geschützte Marke

Die Marke OKTOBERFEST gehört (surprise, surprise) der Stadt München.

München hat diese Marke am 2.9.2021 von dem Amt der Europäische Union für geistiges Eigentum EUIPO nach einem langen Prüfungsverfahren von insgesamt fünf Jahren eingetragen bekommen.

Geschützt ist die Wortmarke OKTOBERFEST für viele Waren und Dienstleistungen. Zum Beispiel: Druckereierzeugnisse, Taschen, Glaswaren, Steingut, Bekleidungsstücke, Fremdenverkehrswerbung, Organisation von Reisen, Dienstleistungen von Hotels – Vieles, was bei einem Oktoberfest von Bedeutung sein und verkauft werden kann;

Nicht alle Waren und Dienstleistungen wurden als schutzfähig bewertet: Der Markenschutz für die Dienstleistungen der Klasse 41 (u.a. Veranstaltung von Volksfesten), für alle Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 (Lebensmittel aller Art) und die Dienstleistungen in Klasse 43 (Verpflegung von Gästen; Betrieb von Restaurants, durchgehend geöffneten Restaurants und Schnellimbissrestaurants; Cateringdienste;) wurden von der Beschwerdekammer des EUIPO verweigert. Alle Details zu dieser Entscheidung können Sie hier nachlesen: https://euipo.europa.eu/eSearchCLW/#basic/*///number/R1840%2F2019-4

Was bedeutet das für österreichische Veranstalter*innen eines „Oktoberfestes“?

Die gute Nachricht: „OKTOBERFEST“ ist keine geschützte Marke für die Durchführung einer Veranstaltung und auch nicht für das Anbieten von Speisen und Getränken (einschließlich des Verkaufs von Lebkuchenherzen :-)). Aber: Da der Markenschutz typische Andenken, wie Bierkrüge, Gläser, Schlüsselanhänger, Poster, T-Shirts etc. aber auch Reisveranstaltungen und Betreiben von Web-Sites umfasst, raten wir dazu, bei der Benutzung des Begriffs OKTOBERFEST vorsichtig zu sein und gegebenenfalls bei der Planung eines so bezeichneten Volksfestes die Unterstützung durch eine*n Markenrechtsspezialist*in (zB Patent- oder Rechtsanwalt*in) in Anspruch zu nehmen. Sie können auch Kontakt mit der Markeninhaberin, der Stadt München, aufnehmen, und fragen, ob und unter welchen Bedingungen sie mit der geplanten Nutzung ihres Markennamens einverstanden ist.

Über die Autorin:
Mag. iur. Daniela Mutz ist Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes. Sie bloggt über die Judikatur ua. des OLG Wien, OGH und EuGH und hilft damit das dahinterstehende Recht besser zu begreifen.

19.10.2021
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