Während Wien sich auf den Eurovision Song Contest 2026 vorbereitet, hat der österreichische Teilnehmer COSMÓ bereits eine Entscheidung getroffen, die über Musik hinausgeht: Noch vor seinem Auftritt ließ Benjamin Gedeon – so sein bürgerlicher Name – seinen Künstlernamen als Wortmarke eintragen. Seit 27. Jänner 2026 ist COSMÓ im österreichischen Markenregister verzeichnet, in den Klassen 9, 38 und 41, also für Musikaufzeichnungen, Streaming-Dienste und Musikproduktion.
Beim Eurovision Song Contest (ESC) dreht sich die öffentliche Debatte häufig ums Urheberrecht und die Frage, ob eine Melodie zu stark an einen früheren Hit erinnert. Doch auch das Markenrecht gewinnt in der Musikbranche zunehmend an Bedeutung, und es regelt etwas anderes: nicht das Werk, sondern die Identität dahinter.
Der Name ist dabei das zentrale Asset. In Österreich schützt § 43 ABGB zwar grundsätzlich vor dem unbefugten Gebrauch des eigenen Namens, bei einem Künstlernamen greift diese Regelung allerdings nicht ohne Weiteres. Nur wenn der Künstlername genug Unterscheidungskraft hat, kann er als Marke eingetragen werden – und bei COSMÓ war das der Fall.
Zum Verwechseln ähnlich
Was bringt die Eintragung konkret? Eine Marke schützt nicht nur vor simplen Nachahmungen, sondern auch vor Verwechslungsgefahr. Wenn ein konkurrierender Sänger auf die Idee käme, unter einem ähnlich klingenden Künstlernamen aufzutreten – etwa COMSÓ – um vom Ruf des etablierten Acts zu profitieren, könnte sich COSMÓ dagegen wehren. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber dem bloßen Namensrecht: Der Schutzbereich ist breiter.
Das ist vor allem bei Merchandising relevant – wohl der wirtschaftlich wichtigste Grund für Markenschutz. Wer T-Shirts, Caps oder andere Fanprodukte verkauft, hat mit einer Markeneintragung eine Handhabe gegen Plagiate. Bei COSMÓ ist das offenbar (noch) nicht der Fall – sonst hätte er auch Schutz für Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) beantragt.
Markenschutz ist aber nicht nur für Newcomer wichtig: Auch der Name und die Unterschrift des ersten österreichischen ESC-Siegers, Udo Jürgens, sind seit mehreren Jahren geschützt – Inhaber:innen sind seine Kinder John und Jenny Jürgens. (Gerade bei sehr berühmten Persönlichkeiten hat das Markenrecht allerdings einige Tücken, wie wir in einem früheren Beitrag erklärt haben.)
KI als neuer Treiber
Einen zusätzlichen Schub bekommt das Thema durch Künstliche Intelligenz. Taylor Swift hat kürzlich nicht nur ihren Namen, sondern auch Aufnahmen ihrer Stimme und Fotografien von sich als Marken angemeldet – explizit als Instrument gegen KI-generierte Fakes. Wenn Stimme und Erscheinungsbild technisch reproduzierbar werden, wird der markenrechtliche Schutz zur einzigen rechtlichen Handhabe, die schnell greift. Ob und inwieweit Stimme und Aussehen durch eine Markenanmeldung vor KI-Fakes geschützt werden, ist allerdings eine Frage, die noch ausjudiziert werden muss.
Übrigens: Eine nationale Markenanmeldung wie die von COSMÓ schützt nur im Inland. Sollte Benjamin Gedeon beim Song Contest besonders erfolgreich sein, wird er vielleicht eine Unionsmarke beim EUIPO anmelden – sie schützt seine Marke in der gesamten Europäischen Union. Wir wünschen es ihm jedenfalls!