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Einheitspatent FAQ

Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um das Einheitspatent.

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FRAGEN?

Hier finden Sie einige "häufig gestelle Fragen" und Antworten zum Einheistpatent. Sollten Sie die Antwort auf Ihre Frage nicht finden, melden Sie sich gern bei unseren Kolleg:innen im Kundencenter (TELEFON +43 1 534 24, info(at)patentamt.at

Glossar (Begriffsbestimmungen)

Einheitspatent, EU-Patent, EU-Einheitspatent, einheitliches Patent oder europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, engl.: UP = Unitary Patent

Einheitliches Patentgericht (EPG), engl.: Unified Patent Court (UPC)

Leitfaden des Europäischen Patentamtes zum europäischen Patent

Das Einheitspatent ist ein „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“, d.h. ein vom Europäischen Patentamt erteiltes europäisches Patent, dem nach der Erteilung auf Antrag des Patentinhabers einheitliche Wirkung für das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten verliehen wird.

Das Einheitspatent ist seit 1. Juni 2023 in Kraft. 

Es sind 17 Mitgliedsstaaten dabei: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien. Alle Mitgliedsstaaten der EU können auch in Zukunft beitreten. Der Schutzbereich von einmal erteilten Einheitspatenten vergrößert sich dadurch aber nicht (es können zukünftige "Generationen" von Einheitspatenten mit unterschiedlicher territorialer Wirkung entstehen).

Die Erteilung eines Europäischen Patents ist Voraussetzung für einen Antrag auf einheitliche Wirkung. Die Anmelder:innen müssen also beim Europäischen Patentamt eine europäische Patentanmeldung einreichen. Alle 25 EU-MS (ganze EU außer Kroatien und Spanien) müssen mit gleichen Ansprüchen benannt werden. Sobald das Europäische Patent erteilt wird, können die Anmelder:innen einheitliche Wirkung beantragen: aus einem gewöhnlichen europäischen Patent wird so ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (ein "Einheitspatent"). ACHTUNG: nach dem Hinweis auf Erteilung des Europäischen Patents MUSS innerhalb eines Monats der Antrag auf einheitliche Wirkung erfolgen. Im Gegensatz zu Europäischen Patenten, die in einzelnen Ländern validiert werden müssen, gilt das Einheitspatent automatisch in allen - derzeit 17 Mitgliedsstaaten.

Einheitlicher Schutz, was ist das?

Ein Einheitspatent hat einheitlichen Charakter, d.h. es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Ein Caveat: es wirkt nur in jenen Mitgliedsstaaten, die zum Zeitpunkt der Erteilung Teilnehmer des Systems Einheitspatent/Einheitspatentgericht sind.

Ja, so ein Doppelschutz ist in Österreich möglich.

BeispielEin österreichisches Unternehmen meldet in Österreich national an und bekommt binnen 6 Monaten einen Vorbescheid und damit eine Information über die grundsätzliche Patentierbarkeit der Erfindung. Hinsichtlich der Qualität der Unterlagen hat das Unternehmen nun eine gewisse Sicherheit und kann damit ein Einheitspatent beantragen. „Doppelter“ Patentschutz bedeutet zusätzliche Stabilität. Denn: Mit dem Einheitspatent unterliegt man der Gerichtsbarkeit des einheitlichen Patentgerichtshofes und mit dem österreichischen Patent der nationalen Gerichtsbarkeit. Wenn z. B. das Einheitspatent fällt, bleibt das nationale Patent davon unberührt.

Ja, in einer PCT-Anmeldung kann auch ein europäisches Patent benannt werden. Und nach der Registrierung durch das Europäische Patentamt kann man ein Patent mit einer einheitlichen Wirkung beantragen.

Bis zur Patenterteilung bleiben die Kosten gleich – wie beim Europäischen Patentamt. Eine Kostenersparnis ergibt sich erst nach dem Anmeldeverfahren, da teure Übersetzungen wegfallen und die Höhe der Jahresgebühren moderat ist. Die Jahresgebühren orientieren sich an jenen vier Staaten mit dem größten Patentaufkommen. Kurz: Sie bezahlen für vier Länder, bekommen aber den Schutz für bis zu 24 Staaten!

Das Einheitspatent kann ebenso wie das klassische europäische Patent in Deutsch, Englisch oder Französisch angemeldet werden. Die Patentansprüche werden vom Europäischen Patentamt in diese drei Sprachen übersetzt.

Während einer Übergangsfrist - von zwölf Jahren - müssen alle Einheitspatente auf Englisch sowie in einer weiteren Amtssprache der EU vorliegen. Nach dieser Frist wird im Regelfall keine Übersetzung seitens der Patentanmelder:innen erforderlich sein.

Das Einheitspatent braucht seinen eigenen Gerichtshof, dessen Entscheidung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten. Das Gericht ist für das Einheitspatent und die „klassischen“ europäischen Patente zuständig. Die Möglichkeit eines opt-outs (d.h. Ausschluss des Einheitspatentgerichtes; allfällige Streitigkeiten sollen nur vor nationalen Gerichten ausgetragen werden) wird es nur für „klassische“ europäische Patente geben. Für das neue Einheitspatent gilt IMMER die einheitliche Gerichtsbarkeit. Dieses Gericht entscheidet im Wesentlichen über Nichtigkeitsanträge (mit gleichzeitiger Wirkung in allen teilnehmenden Staaten), Verletzungsverfahren und Feststellungsanträge. Beachte: Die Entscheidungen des Gerichts wirken einheitlich. D.h.: Es gilt das Prinzip „überall oder nirgends“. Fällt in einem Land der Schutz weg, ist er überall weg. Übrigens: Das einheitliche Patentgericht ist formal keine EU-Institution, sondern ein internationaler Gerichtshof, obwohl nur Mitgliedstaaten der EU zugelassen sind. Großbritannien ist nach seinem EU-Austritt auch nicht beim Einheitspatent bzw. Einheitspatentgericht dabei.

Die zentrale Kammer, wo die Nichtigkeitsklagen verhandelt werden, hat ihren Sitz laut Vertrag in Paris mit einer Nebenstelle in München und Mailand – je nach technischem Gebiet. Für Verletzungsverfahren kann jedes Land freiwillig eine lokale Kammer einrichten. Mehrere Länder können sich auch zu einer regionalen Kammer zusammenschließen.

In Wien haben wir für Sie eine lokale Kammer eingerichtet. Das hat den Vorteil, dass Prozesse in Deutsch und im Konsens auch in Englisch abgewickelt werden können.

Nach dem Rückzug des vereinigten Königreiches entfällt die vorgesehene Kammer in London und wurde durch einen Sitz in Mailand ersetzt. 

Nein. Gemäß vorherrschender Auslegung können nur EU-Staaten am System teilnehmen. (Großbritannien hat sich gegen eine Teilnahme entschieden.)

Nichtigkeitsklagen werden bei der zentralen Kammer eingebracht. Für Verletzungsverfahren sind die lokalen und regionalen Kammern zuständig. Der Kläger bzw. die Klägerin kann dort klagen, wo die Verletzung stattgefunden hat oder dort, wo der:die Beklagte seinen Sitz hat. Gibt es dort keine lokale oder regionale Kammer, geht man zur zentralen Kammer.

Wenn Sie sich für ein Einheitspatent entschieden haben, dann können Sie die einheitliche Gerichtsbarkeit nicht ablehnen. Wenn Sie hingegen ein klassisches europäisches Patent haben, dann können Sie während einer Übergangsfrist (von mind. 7 Jahren) das Patentgericht ablehnen. Diese Möglichkeit nennt man opt-out. In diesem Fall sind weiterhin die jeweiligen nationalen Gerichte für Klagen zuständig. Bei bereits anhängigen Klagen ist kein opt-out möglich.

Sobald die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde, haben Patentinhaber:innen einen Monat Zeit einen „Antrag auf einheitliche Wirkung“ beim Europäischen Patentamt zu stellen. ACHTUNG: diese Frist ist nicht verlängerbar!

Haben die Patentinhaber:innen ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat, können sie den Antrag selber stellen.

Haben die Patentinhaber:innen weder Sitz noch Wohnsitz in einem Vertragsstaat, muss ein Anwalt konsultiert werden.

Wir helfen Ihnen gerne, diese neue Möglichkeit kennenzulernen und passend anzuwenden. Es gilt nach wie vor: eine gute Basis für jede internationale Anmeldung ist eine Recherche. Eine nationale Patent- oder Gebrauchsmuster-Anmeldung beim Österreichischen Patentamt beinhaltet immer auch eine Recherche. Diese können Sie aber auch gesondert bei uns bestellen - sie kostet online € 238,-. Mit einer nationalen Patent- oder Gebrauchsmuster-Anmeldung sichern Sie sich zugleich den Prioritätstag. Danach können Sie immer noch entscheiden, wie Sie weiter vorgehen möchten. Außerdem beraten wir Sie und diskutieren mit Ihnen mögliche Strategien. Wo sind meine Schlüsselmärkte hinsichtlich Patentschutz? Wo mache ich meine Erstanmeldung? Für die Beantwortung dieser Fragen bieten wir eine Reihe von Dienstleistungen und Fördermöglichkeiten an, wie discover.IP, PRIO - die provisorische Patentanmeldung, oder den Patent Scheck. Auch der KMU Fond (Antrag bei EUIPO) bietet Möglichkeiten zur finanziellen Bezuschussung der Kosten von Recherchen beim Österreichischen Patentamt sowie der Gebühren von Patentanmeldungen.

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