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Ihre Rechte

Als Inhaber/in einer Marke haben Sie Rechte, aber auch Pflichten.

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Widerspruch

Innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Veröffentlichung der nationalen Marke im Österreichischen Markenanzeiger kann der/die Inhaber:in einer prioritätsälteren registrierten oder angemeldeten Marke, sofern diese in weiterer Folge registriert wird, gegen verwechslungsfähig ähnliche, jüngere Neuregistrierungen vorgehen und die rückwirkende Aufhebung der betreffenden Registrierung verlangen (§§29a-29c MSchG). Hinweis: Seit 2019 kann der Widerspruch auch auf Grundlage einer notorisch bekannten, ggf. unregistrierten Marke oder einer geschützten Herkunftsangabe erhoben werden. 

Es empfiehlt sich daher, das allfällige Bestehen prioritätsälterer verwechslungsfähiger oder identer Konfliktzeichen Dritter ernsthaft zu überprüfen (vgl. Sie zB unter www.patentamt.at/marken/recherche) und ggf. mit den Inhaber:innen entgegenstehender älterer Rechte Kontakt zwecks Abschluss von Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen aufzunehmen.  Als Markeninhaber:in sollten Sie auch überlegen, die Angebote kommerzieller Dienstleister auf dem Gebiet des Markenmonitorings zu nutzen, um Ihrerseits rasch, d. h. innerhalb der Widerspruchsfrist, auf neu registrierte Marken, die Ihr Markenrecht verletzen, reagieren zu können.

Bei internationalen Registrierungen knüpft die dreimonatige Widerspruchsfrist an die Veröffentlichung der internationalen Marke im Veröffentlichungsblatt der WIPO an und beginnt an dem auf den jeweiligen Ausgabemonat folgenden Monatsersten.

Wann eine Marke veröffentlicht wurde, ist anhand ihrer Registrierungsnummer aus dem Deckblatt des Österreichischen Markenanzeigers oder aus see.ip bzw. der entsprechenden WIPO-Seite feststellbar.

Im Widerspruchsverfahren wird die Entscheidung über eine bestehende Verwechslungsgefahr nicht von einem aus drei Mitgliedern des Patentamtes zusammengesetzten Senat, sondern von einem rechtskundigen Mitglied der zuständigen Rechtsabteilung getroffen. Das Verfahren enthält Elemente, die seine im Vergleich zum Anfechtungsverfahren raschere Abwicklung ermöglichen, allerdings wird der siegreichen Partei - anders als im Anfechtungsverfahren - kein Kostenersatz zugesprochen, d. h. die Parteien müssen ihre Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten selbst tragen.

Soll ein Widerspruch auf eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke bereits länger als fünf Jahre registrierte Marke gestützt werden, muss unbedingt vorher überlegt werden, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr auch tatsächlich ernsthaft gebraucht worden ist und ob sich dies auch nachweisen lässt. Im Widerspruchsverfahren kann der/die Inhaber:in der angegriffenen Marke nämlich die Glaubhaftmachung der Benutzung einer derartigen Widerspruchsmarke verlangen. Gelingt die Bescheinigung der Benutzung dann nicht, ist der Widerspruch abzuweisen. Umgekehrt sollte der/die Inhaber:in der angegriffenen Marke auch eigenständig Informationen über die Benutzung der ihm entgegengehaltenen Widerspruchsmarke einholen und nicht stereotyp und unbegründet die Einrede der mangelnden Benutzung erheben. Diese verlängert nämlich die Dauer des Widerspruchsverfahrens und verzögert die Entscheidung, ob er seine Marke in Hinkunft weiterführen darf.

Neben oder anstelle eines Widerspruchs, oder wenn die Widerspruchsfrist versäumt wird, kann ein Löschungsantrag (MSchG §§ 30, 31 oder 32a) an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes (Anfechtungsverfahren) gestellt werden.

Anfechtung

Eine erteilte Marke kann für nichtig erklärt und wieder aus dem Markenregister gelöscht werden, wenn einer oder mehrere der im Markenschutzgesetz enthaltenen Nichtigkeitsgründe (MSchG §§ 30-34, § 66) vorliegen. Einige dieser Nichtigkeitsgründe können von jedermann geltend gemacht werden (z. B. wenn eine Marke nicht hätte registriert werden dürfen oder bereits länger als fünf Jahre unbenützt geblieben ist), andere setzen eine besondere Qualifikation beim Antragsteller voraus (z. B. dass er über ein älteres, verwechslungsfähig ähnliches Recht verfügt).

Ein Löschungsantrag ist an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes zu richten und unterliegt einer Verfahrensgebühr. Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können mittels Berufung an das OLG Wien angefochten werden.

Markenverletzung

Die Marke gewährt Ihnen ein so genanntes Ausschließungsrecht, d. h. Sie können Anderen verbieten, ein gleiches oder ähnliches Zeichen, für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn die Gefahr der Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht. Wenn Sie über eine "bekannte Marke" verfügen, so erstreckt sich Ihr Verbotsrecht u. U. auch auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen.

Wird Ihre Marke durch Verwendung eines Eingriffszeichens am Markt verletzt, können Sie dagegen beim HG Wien mit Klage (z. B. auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung) vorgehen. Bei Verletzung Ihrer Marke durch eine jüngere registrierte Marke vergleichen Sie den Punkt Anfechtung.

Löschung

Die Marke erlischt, wenn

  • die Registrierung aufgrund eines Widerspruchs aufgehoben wird (§§ 29a-29c MSchG)
  • die Marke nichtig erklärt und gelöscht wird (§§ 30ff, §66 MSchG)
  • die Erneuerungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird
  • auf die Marke verzichtet wird.
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