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Marke national

Schutz in Österreich für die Kennzeichen Ihrer Waren und Dienstleistungen.

Hauptinhalt:

Die Marke

Die Marke ist ein Unternehmenskennzeichen, das Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Erzeuger/Anbieter voneinander unterscheidet. Sie ermöglicht dem Konsumenten, zu erkennen, aus welcher Quelle das Angebotene stammt. Dem Unternehmen dient sie im geschäftlichen Verkehr als Abgrenzungsmittel gegenüber anderen und als unentbehrliches Marketingtool. Rechtlich gesehen ist die Marke ein territorial begrenztes, selbstständiges Vermögensrecht. Es gibt keine "Bundesländermarken".

Wer kann anmelden - Vertretung?

Jeder, egal ob natürliche oder juristische Person (Unternehmen), kann anmelden.

Wohnsitz/NiederlassungBesteht Vertretungspflicht?
ÖsterreichNein (Sie können sich aber trotzdem vertreten lassen. Wenn Sie nicht durch berufsmäßige Vertreter wie Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate vertreten sind, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen.)
Außerhalb EWR/SchweizJa (vor der Nichtigkeitsabteilung: durch Patentanwalts- bzw. Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate; sonst auch Vertretung durch nicht berufsmäßige Vertreter/innen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland möglich)

Das Markenprüfungsverfahren

Dieses besteht im Wesentlichen aus zwei Verfahrensabschnitten:

  1. Formalprüfung
  2. Gesetzmäßigkeitsprüfung

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt zwei bis drei Monate (bei Fast-Track-Anmeldungen ca. 10 Werktage), allerdings verlängert jeder Schriftwechsel diese Zeitspanne.

Für Anmeldungen in Papierform erhalten Sie innerhalb einer Woche von uns eine Empfangsbestätigung mit dem Aktenzeichen Ihrer Anmeldung und der Aufforderung zur Gebührenzahlung. Um das Verfahren zu beschleunigen, zahlen Sie die Gebühren bitte so rasch wie möglich ein, sonst wird das Prüfungsverfahren erst nach Ablauf eines Monats mit der Herausgabe einer weiteren Zahlungsaufforderung fortgesetzt.

Bei Online-Anmeldungen wird keine gesonderte Empfangsbestätigung versandt, da eine solche vom System automatisch generiert wird und ausgedruckt werden kann. Die Gebührenaufstellung in dieser Empfangsbestätigung gilt als Zahlungsaufforderung. Die Zahlung ist im Zuge der Anmeldung möglich, bei Fast Track-Anmeldungen sogar Voraussetzung für die Einreichung. Diesem Ausdruck können Sie auch sogleich das Aktenzeichen Ihrer Onlineanmeldung entnehmen.
 

Formalprüfung

Zunächst werden die formalen Aspekte des Antrages geprüft (Markenbilder, WVZ / DVZ, Vollmacht etc.). Liegen Mängel vor, erhalten Sie von uns eine entsprechende Aufforderung zur Mängelbehebung.

Gesetzmäßigkeitsprüfung

Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung wird die Schutzfähigkeit der Marke untersucht und geprüft, ob Registrierungshindernisse vorliegen (zB fehlende Unterscheidungskraft, eine ausschließlich beschreibende Angabe, etc.). Die wichtigsten Registrierungshindernisse ergeben sich aus § 4 MSchG. Liegt ein Registrierungshindernis vor, erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung und können sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den vorgebrachten Bedenken bzw. der amtlichen Beurteilung äußern. Unterbleibt eine Reaktion Ihrerseits oder können die Bedenken gegen die Registrierung Ihrer Marke nicht ausgeräumt werden, müssen wir Ihre Anmeldung leider abweisen. Gegen einen derartigen negativen Bescheid können Sie das Rechtsmittel des Rekurses an das OLG Wien einlegen. Der weitere Rechtszug führt sodann in gewissen Fällen an den OGH.

Erfüllt die Marke die Eintragungserfordernisse, wird sie unter einer fortlaufenden Registrierungsnummer ins Markenregister eingetragen und Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung zugesandt. Zusätzlich wird die Marke im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht. Diese Publikation erscheint jeden 20. eines Monats.

Nachdem die Marke registriert wurde, kann im geschäftlichen Verkehr das Kürzel ® verwendet werden. Es dient als Hinweis darauf, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Inhaber:innen sind Dritten gegenüber diesbezüglich auskunftspflichtig.

ACHTUNG: Das Österreichische Patentamt entscheidet im Anmeldeverfahren NICHT darüber, ob identische oder verwechslungsfähige ältere Marken bestehen. 

Inhaber:innen einer für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen registrierten, älteren, gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke könnten, wenn sie sich durch Ihre Neuregistrierung in Ihrem Schutzrecht beeinträchtigt fühle, gegen Ihre Marke vorgehen. Sie können beim Österreichischen Patentamt einen Widerspruch oder einen Löschungsantrag einbringen und vor dem HG Wien Zivilklage erheben (zB auf Unterlassung, Schadenersatz etc) Vielfach finden die Inhaber:innen verwechslungsfähiger Marken jedoch Wege der Koexistenz, schließen Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzverträge etc. 

Über die Möglichkeiten, sich schon VOR der Anmeldung über gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken zu informieren, recherchieren Sie unter: www.patentamt.at/marken/recherche. Dort finden Sie auch weiterführende Informationen zu unseren beiden schnellen Serviceleistungen "Markenähnlichkeitsrecherche" und "Pre Check Marke", die über einen bloßen Markenähnlichkeitsvergleich hinausgehende zusätzliche Informationen bieten. 

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