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Was ist ein Muster (Design)?

Der Musterschutz schützt das Aussehen, d. h. die für das Auge wahrnehmbaren Merkmale eines gewerblichen Erzeugnisses. Dazu gehören beispielsweise die Farbe, die Form, die Oberflächenstruktur und der Werkstoff. Sowohl dreidimensionale als auch zweidimensionale Gegenstände können als Muster geschützt werden, wie beispielsweise Kleidung, Spielzeug, Möbel, Stoffe, Logos oder grafische Symbole.

Ein Muster schützt jedoch nicht die hinter dem Produkt stehende Idee bzw. Erfindung, das Erzeugungsverfahren oder Ähnliches. Auch die Funktion eines Gegenstandes ist nicht durch das Muster geschützt. Bauelemente, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht sichtbar sind (z. B. Zündkerzen), können daher nicht als Muster geschützt werden. Keinen Musterschutz gibt es auch für Computerprogramme, wohl aber beispielsweise für Layouts von Websites.

Ein Muster stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol, maximal 25 Jahre) dar und berechtigt Inhabende Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.

1. Voraussetzungen für eine Musteranmeldung

Das Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein.

Ein Muster ist nicht neu, wenn es vor dem Tag der Anmeldung oder dem Prioritätstag veröffentlicht wurde. Dabei ist nicht allein ausschlaggebend, ob das Muster der Öffentlichkeit irgendwo auf der Welt bereits zugänglich war. Maßgeblich ist, ob es den im europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.

Haben Sie ihr Muster Dritten unter der ausdrücklichen Vertraulichkeit offenbart, schadet es der Neuheit nicht. Haben Sie als Schöpfer/in oder ihr/e Rechtsnachfolger/in selbst das Muster veröffentlicht, so schadet es der Neuheit ebenfalls nicht, wenn die Veröffentlichung innerhalb von zwölf Monaten vor dem Anmelde- oder Prioritätstag erfolgt ist (= Neuheitsschonfrist). Allerdings wird die Neuheitsschonfrist NICHT in allen Staaten anerkannt.

Das Muster muss Eigenart haben.

Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck des Musters genügend vom Gesamteindruck anderer, älterer Muster unterscheidet. Es wird dabei sowohl die Art des Erzeugnisses, bei dem das Muster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, berücksichtigt als auch der jeweilige Industriesektor.

Die Form eines Musters darf nicht ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sein.

Dadurch soll verhindert werden, dass Formen und Abmessungen von Verbindungselementen monopolisiert werden. Wenn allerdings der innovative Charakter im Design eines Verbindungselements liegt, kann Musterschutz erworben werden (z. B. Legosteine - lex lego).

Ein Muster darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Ein Muster darf nicht gegen ältere, bestehende Muster verstoßen. Es sollte daher vor der Anmeldung eines Musters geprüft werden, ob es das Muster nicht schon gibt.

2. Recherche nach Mustern

Die Auskunft, ob es ein konkretes Muster gibt erhalten Sie im Kundencenter. Dazu muss Ihnen zumindest der Inhabername des Musters bekannt sein.

Im monatlich erscheinenden Musteranzeiger können Sie nach bestehenden Mustern recherchieren. Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eine Datenbank, für die Suche nach internationalen Mustern die WIPO.

3. Die Musteranmeldung

Für die Online-Anmeldung verwenden Sie bitte unsere Online Formulare.

Hinweis: Bei Hinzufügen eines weiteren Musters im Online-Verfahren wird automatisch eine Sammelmusteranmeldung generiert. Nähere Informationen dazu finden Sie im Video Online-Anmeldung (ab Min 4:30) sowie im dazugehörigen Informationsblatt Design e-Filing (online Anmeldung nationales Design).

Für die Papier-Anmeldung verwenden Sie in Ihrem eigenen Interesse bitte das Formular MU 1e (Einzelanmeldung) bzw. MU 1s sowie MUsBB (Sammelmuster) für Ihre Anmeldung. So erfüllen Sie leichter die formalen Anforderungen.

Muster können nicht pauschal geschützt werden, sondern Sie müssen bei der Anmeldung angeben, für welche Erzeugnisse Ihr Muster genutzt werden soll. Dazu benutzen Sie bitte die Locarno Klassifikation (Unterteilung in 32 Hauptklassen und 223 Unterklassen) und die alphabetische Warenliste.

Musterabbildungen

Bitte beachten Sie, dass Sie mit Ihrer Anmeldung mindestens eine Musterabbildung (Foto oder Zeichnung) überreichen bzw. hochladen müssen (Ausnahme: Geheimmusteranmeldung). Für den Schutz maßgeblich sind diejenigen Merkmale eines Musters, die in der Musteranmeldung sichtbar wiedergegeben werden.

Musterabbildungen können Fotos oder Zeichnungen, in Farbe oder schwarzweiß, sein. Bei Papier-Anmeldungen Zeichnungen bitte nicht größer als Format A4, Fotos nicht größer als 21 cm x 14,8 cm (Format A5). Die Vorlage von technischen Zeichnungen ist nicht zulässig. Es dürfen auch nicht gleichzeitig Farbfotos und Zeichnungen in schwarzweiß vorgelegt werden. Von einem Muster können bis zu zehn verschiedene Abbildungen vorgelegt werden. Die Abbildungen sollen das Muster deutlich wiedergeben, möglichst ohne Beiwerk. Beiwerk ist alles, was nicht zum eigentlichen Schutzrechtsgegenstand zählt, z. B. Hinweispfeile und beschreibende Anmerkungen. Davon ausgenommen sind Präsentationshilfen wie z. B. transparente Dekorationspuppen für Kleidungsstücke.

Bei den Abbildungen ist folgendes zu beachten:

Zusätzliche Elemente, die nicht Teil des Geschmacksmusters sind, wie Erläuterungen, Nummern oder Pfeile sind nicht zulässig.

Ist das Geschmacksmuster farbig, muss diese Farbe in jeder Ansicht identisch sein. 
Wichtig: Soll ein Gegenstand in mehreren farblichen Ausführungen geschützt werden, so ist für jede Farbe eine Anmeldung notwendig (=Sammelmuster).

Das Geschmacksmuster muss auf neutralem Hintergrund wiedergegeben werden. 

Abbildungen ©EUIPO
Weiterführende Informationen zu den Abbilundgen finden Sie unter https://euipo.europa.eu/ohimportal/en/design-filing-tips-best-practices

Musterexemplar

Ein Musterexemplar muss nicht vorgelegt werden, außer Sie halten es zur eindeutigen Offenbarung des Musters für nötig. Für die Vorlage eines "dreidimensionalen Muster" ist eine einmalige Lagergebühr von 83 Euro zu bezahlen. Das Musterexemplar darf nicht schwerer als 10 kg sein und nicht größer als 50 x 40 x 40 cm. Legen Sie ein Musterexemplar vor, müssen Sie für die Veröffentlichung und Registrierung zusätzlich Abbildungen des Musters einreichen, die das Musterexemplar deutlich wiedergeben.

Einzelanmeldung

Pro Einzelanmeldung dürfen Sie nur ein Muster anmelden und die Abbildungen dürfen nicht verschiedene Ausführungen eines Gegenstandes wiedergeben.

Wenn Sie mehrere Muster in derselben Klasse anmelden wollen, besteht die Möglichkeit einer Sammelmusteranmeldung.

Sammelanmeldung

In einer Sammelmusteranmeldung können bis zu 50 Muster zusammengefasst werden. So können Sie z. B. mehrere Abwandlungen von einem Muster anmelden.

Die Voraussetzung ist, dass die Muster in dieselbe Warenklasse fallen. Die Unterklassen können verschieden sein. Die Anmeldung eines Sammelmusters ist günstiger als jedes Muster einzeln anzumelden.

Bei einer Sammelanmeldung in Papierform ist das Sammelanmeldeformular MU 1s auszufüllen. Zusätzlich ist für jedes einzelne Muster ein gesondertes Beiblatt (MUsBB) sowie Abbildungen oder Musterexemplare zu überreichen. Die Beiblätter sind fortlaufend zu nummerieren. Schöpfer und Prioritäten können für die einzelnen Muster unterschiedlich sein. Pro Beiblatt können bis zu zehn Abbildungen vorgelegt werden.

Geheimmusteranmeldung

Wenn Sie an einer möglichst langen Geheimhaltung Ihres Musters interessiert sind, besteht die Möglichkeit einer Geheimmusteranmeldung. Für eine Geheimmusteranmeldung verwenden Sie bitte das Formular MU 1e oder MU 1s und kreuzen Geheimmusteranmeldung an. Die Musterabbildungen, Musterexemplare und die Beschreibung sind in einem versiegelten Umschlag zu überreichen. Der Umschlag wird vom Österreichischen Patentamt 18 Monate nach der Anmeldung (oder nach der Priorität des Musters) geöffnet. Die Veröffentlichung und Registrierung des Musters kann erst nach Öffnung des Umschlages erfolgen. Bei der Geheimmusteranmeldung kommt es daher zu einem verspäteten Schutzbeginn. Für die Geheimmusteranmeldung ist ein 50%iger Zuschlag zur Anmeldegebühr zu bezahlen.

Bitte zahlen Sie bei der Papier-Anmeldung noch keine Gebühren ein. Sie erhalten nach Ihrer Anmeldung innerhalb zwei Wochen von uns einen Zahlschein mit Ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck.

Bei einer Online-Anmeldung ist die Anmeldegebühr entweder sofort oder später zu bezahlen. Da die Höhe der zu zahlenden Gebühr bei der Anmeldung in einer Kostenaufstellung angezeigt wird, erfolgt keine gesonderte Zahlungsaufforderung bei späterer Zahlung.

Wer kann anmelden - Vertretung?

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre Niederlassung in Österreich, können Sie Ihr Muster auch ohne Vertretung anmelden. Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, können Sie bei Wohnsitz oder Niederlassung in Österreich auch eine nicht berufsmäßige Vertretung wählen, wozu Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen müssen. Wenn Sie in Österreich weder Wohnsitz noch Niederlassung haben, muss Sie eine zur Vertretung in Österreich befugte berufsmäßige Parteienvertretung (Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariat) vertreten. Ist Ihr Wohnsitz oder Niederlassung im EWR, oder in der Schweiz, reicht eine österreichische Zustellbevollmächtigung.

So können Sie anmelden:

  • Online
  • Abgabe im Österreichischen Patentamt, bei der Eingangsstelle
  • per Post

Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.

4. Nach der Anmeldung - Das Mustererteilungsverfahren

Formalprüfung

Im Verfahren wird zunächst geprüft, ob es sich um ein Muster handelt und ob formale Mängel bestehen. Handelt es sich um verbesserbare Mängel, so werden Sie zur Behebung der Mängel aufgefordert. Wenn Sie mit der Anmeldung weder eine Abbildung noch ein Musterexemplar überreichen oder Beiwerk den Schutzrechtsgegenstand teilweise verdeckt, liegt ein unbehebbarer Mangel vor. In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit einer neuen Anmeldung.

Im Anmeldeverfahren wird NICHT geprüft, ob das Muster neu ist, Eigenart hat oder ob ältere Rechte bestehen. Es wird auch nicht geprüft, ob das Muster allein durch seine technische Funktion bedingt ist oder die/der Anmelder/in Anspruch auf das Muster hat.

Prüfung der Gesetzmäßigkeit

Dabei wird geprüft, ob das Muster gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten verstößt.

5. Kosten / Schutzdauer

Die durchschnittlichen Kosten für eine nationale Einzelmusteranmeldung inklusive Registrierung und Veröffentlichung betragen ca. 102,50 Euro, für ein Sammelmuster mit bis zu zehn Mustern ca. 327 Euro. Für eine Geheimmusteranmeldung ist zusätzlich ein 50%iger Zuschlag zu zahlen. Bitte zahlen Sie bei der Anmeldung noch keine Gebühren ein. Sie erhalten nach Ihrer Anmeldung innerhalb von zwei Wochen von uns einen Zahlschein mit Ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck. Detaillierte Auflistung aller Gebühren.

Für die Aufrechterhaltung Ihres Musters (max. 25 Jahre) müssen Sie alle fünf Jahre eine Erneuerungsgebühr zahlen, die bei Einzelmustern 130 Euro und bei Sammelmustern 88 Euro pro Muster beträgt. Die Fälligkeitstermine der Erneuerungsgebühren können Sie Online abfragen. Sie benötigen dazu Ihre Registernummer oder Ihr Aktenzeichen (z. B. 62049 oder 12/2009).

6. Das Muster ist erteilt

Veröffentlichung und Registrierung

Die Musterregistrierung erfolgt jeweils am 20. eines Monats. Ab diesem Tag besteht der Musterschutz. Die Registrierung wird im Musteranzeiger veröffentlicht, im Register eingetragen und Ihnen ein Musterzertifikat ausgestellt.

Anfechtung eines Musters

Eine Registrierung garantiert nicht, dass der Musterschutz bis zum Ende der Laufzeit gesichert ist. Falls Dritte beweisen können, dass die Registrierung nicht hätte erfolgen dürfen, können diese die Nichtigerklärung des Musters (§ 30 MuSchG) beantragen. Gegen die Entscheidungen des Österreichischen Patentamtes können Sie noch das Oberlandesgericht Wien (§ 43 MuSchG) und in weiterer Folge den Obersten Gerichtshof (§ 43b MuSchG) anrufen.

Musterverletzung

Wird Ihr Muster verletzt, können Sie auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung sowie Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen (§ 34 MuSchG).

7. Musterschutz im Ausland

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet einen EU-weiten Schutz, der in der gesamten europäischen Union gilt. Zu unterscheiden ist zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Für die Anmeldung bzw. Eintragung ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig.

Muster international

Über das Haager Musterabkommen können bei der WIPO internationale Muster hinterlegt werden. Derzeit gibt es 49 Vertragsstaaten, Österreich ist allerdings kein Vertragsstaat des Haager Musterabkommens. Durch die Verbindung zwischen dem Gemeinschaftsmusterschutzsystem des EUIPO und dem Haager Musterabkommen ist es aber auch österreichischen Anmeldern möglich, über die EU-Basis ins Haager System einzusteigen und Schutz in anderen Vertragsländern zu erlangen. Weitere Informationen.

Letzte Bearbeitung: 01.09.2017

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