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Benutzungszwang

Wenn die Marke innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende der Widerspruchsfrist oder der Rechtskraft eines Widerspruchsverfahrens für die Waren und/oder Dienstleistungen (W / Dl.), für die sie eingetragen ist, nicht benutzt wird oder mit der Benutzung länger als fünf Jahre ausgesetzt wird, kann sie über Antrag Dritter gelöscht werden (§ 33a MSchG). Eine Löschung von Amtswegen erfolgt nicht.

Rechtserhaltend ist lediglich die Benutzung der Marke in einer Form, die von der registrierten Form nicht oder bloß so geringfügig abweicht, dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst wird. Die Benutzung ist im Anfechtungsfall jedenfalls vom Markeninhaber / der Markeninhaberin nachzuweisen.

Letzte Bearbeitung: 12.11.2018

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