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COOLING-OFF-FRIST

Im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren muss den Parteien über gemeinsamen Antrag eine Frist für die Ermöglichung von internen Verhandlungen für eine gütliche Einigung eingeräumt werden. In dieser Frist wird das behördliche Verfahren nicht weitergeführt. Diese Frist ist auf maximal sechs Monate beschränkt und muss bis zum Ablauf der dem Antragsgegner zur Äußerung auf den Widerspruch eingeräumten Frist oder  – wenn in der Äußerung die ausreichende Benutzung der älteren Marke bestritten wurde – bis zum Ablauf  der Frist zur Stellungnahme zu den vorgelegten Benutzungsnachweisen beim Österreichischen Patentamt beantragt werden (§ 29b Abs. 3a MSchG).

Während der Cooling-Off-Frist steht es den Parteien frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um mit Hilfe einer Mediatorin oder eines Mediators oder einer anderen neutralen dritten Person eine gütliche Einigung zu erreichen.

ACHTUNG:    Die Äußerungsfrist bzw. die Frist zur Stellungnahme zu den Benutzungsunterlagen enden zeitgleich mit Ablauf der Cooling-off-Frist, können jedoch idR - bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe -  weiter verlängert werden.
Dies ist deshalb wichtig, weil ohne fristgerechter Vorlage einer inhaltlichen Äußerung zum Widerspruch dem Widerspruch antragsgemäß stattgegeben und die Registrierung der angegriffenen Marke aufgehoben werden muss.
Ob es innerhalb der Cooling-off-Frist zu einer verfahrensbeendigenden Parteieinigung kommt oder nicht, ist hingegen – anders als im Verfahrensrecht vor dem EU-Markenamt (EUIPO) – für die Kostenentscheidung nicht von Bedeutung, da im österreichischen Widerspruchsverfahren die Parteien in jedem Fall ihre Kosten selbst zu tragen haben und kein Kostenersatz zugesprochen wird.

 

Letzte Bearbeitung: 17.01.2024

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