Eine Diensterfindung und die hierbei geltenden Bestimmungen sind in den §§ 6 bis 20 des Patentgesetzes und § 40b des Urheberrechtsgesetzes geregelt. Sie können nicht zu Lasten der Dienstnehmer/innen vertraglich abgeändert werden.
Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen sind auf jeden Fall in beiderseitigem Interesse gut beraten, wenn die Bedingungen rund um eine Diensterfindung mittels einer möglichst exakten (kollektiv)-vertraglichen Vereinbarung geregelt werden.
„Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn
liken & teilen