Ein Gebrauchsmuster schützt Ihre Erfindung in Österreich genauso wie das Patent. Sie benötigen dieselben Anmeldeunterlagen wie bei einer Patentanmeldung, aber es gibt Unterschiede im Verfahren, in der Schutzdauer, bei den Kosten, etc. Beim Gebrauchsmuster wird nicht wie beim Patent solange geprüft, bis schützbare Ansprüche vorliegen. Ist Ihr Gebrauchsmuster formal in Ordnung wird Ihnen bezüglich der Neuheit und Erfindungseigenschaft der Ansprüche ein Recherchenbericht zugestellt. Wenn Sie die Registrierungsgebühr bezahlen wird Ihr Gebrauchsmuster registriert, auch, wenn es laut Recherchenbericht nicht neu und erfinderisch ist. Der Vorteil ist, Sie kommen schneller zu Ihrem Schutz. Der Nachteil ist, dass Dritte einen Nichtigkeitsantrag stellen könnten.
Trotzdem gilt wie beim Patent: Sie alleine dürfen Ihre Erfindung in Österreich betriebsmäßig herstellen, vertreiben oder gebrauchen. Andere sind davon ausgeschlossen.
Verwenden Sie in Ihrem eigenen Interesse bitte das Formular GM 1 für Ihre Anmeldung. Bei einer online-Anmeldung ist dieses Formular natürlich nicht erforderlich.
Nur ein Anmeldungs-Full-House hat Chancen auf eine Registrierung!
Zu Ihrer Unterstützung finden Sie hier eine Anleitung mit Beispielen für das Verfassen von Anmeldeunterlagen, ebenso eine unverbindliche Vorlage:
Als Faustformel für die Anmeldung gilt:
Je ausführlicher und nachvollziehbarer Sie ihre Erfindung beschreiben und darstellen, umso besser!!
Etwas weglassen können Sie immer, hinzufügen nicht!!!
Tipp: Lassen Sie Ihre Anmeldung von einer Person Ihres Vertrauens Probe lesen.
Bezüglich der Neuheit und Erfindungseigenschaft wird beim formal einwandfreien Gebrauchsmuster ein Recherchenbericht zugestellt. Der ermittelte Stand der Technik wird mit X, Y oder A kategorisiert. Trotz negativem Recherchenbericht (X- bzw. Y-Kategorisierung) kann die Registrierung des Gebrauchsmusters durch Zahlung der Registrierungsgebühr erwirkt werden, birgt jedoch ein gewisses Risiko: In diesem Fall kann das Gebrauchsmuster auf Antrag Dritter nichtig erklärt werden.
Das Ändern und Anpassen der Ansprüche ist allerdings nach Erhalt des Recherchenberichts möglich. Ausnahme: Beschleunigte Registrierung. Hier folgt der Recherchenbericht nach der bereits durchgeführten Registrierung.
Bis zur Registrierung vergehen durchschnittlich elf Monate. Sie können aber gegen eine Zuschlagszahlung eine beschleunigte Registrierung beantragen. In diesem Fall wird die Anmeldung umgehend nach positiver Gesetzmäßigkeitsprüfung registriert und die Gebrauchsmusterschrift veröffentlicht. Erst danach wird der Recherchenbericht erstellt und ebenfalls veröffentlicht. Eine Änderung der Ansprüche ist bei einer beschleunigten Registrierung aber nicht mehr möglich!
Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit der von der/dem Prüfer/in verfügten Registrierung im Gebrauchsmusterregister und der Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt. Die Gebrauchsmusterschrift wird am Publikationsserver bereitgestellt und eine Gebrauchsmusterurkunde ausgestellt.
Die Höchstdauer eines Gebrauchsmusters beträgt maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Es erlischt davor, wenn
Jede(r) hat die Möglichkeit, ein registriertes Gebrauchsmuster im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und mit ausreichender Begründung (Substantiierung) anzufechten. Ein Antrag auf Nichtigkeit kann gestellt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Wird Ihr Gebrauchsmuster verletzt, können Sie am Handelsgericht Wien auf Unterlassung, Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenstände und der zur Herstellung notwendigen Werkzeuge und Mittel, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Entschädigung, Rechnungslegung, sowie auf Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg klagen.
Letzte Bearbeitung: 20.03.2017
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