Springe direkt zu :

Wiki

Hauptinhalt:

Was ist eine Marke?

Marken sind Unternehmenskennzeichen, die Waren und/oder Dienstleistungen (W / Dl.) unterschiedlicher Erzeuger/Anbieter voneinander unterscheiden. Sie ermöglichen Konsumenten zu erkennen, aus welcher Quelle das Angebotene stammt. Dem Unternehmen dienen sie im geschäftlichen Verkehr als Abgrenzungsmittel gegenüber anderen und als unentbehrliches Marketingtool.

Rechtlich gesehen ist die Marke ein auf das Erteilungsgebiet, also z. B. die Republik Österreich, begrenztes, selbstständiges Vermögensrecht, welches zu den Aktiva eines Unternehmens zählt. Es gibt keine "Bundesländermarken".

Marken können unterscheidende Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter (einschließlich Personennamen) oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge. Sie müssen in einer Weise dargestellt werden können, die den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig erkennen lässt (§ 1 MSchG).

Neben Wortmarken (bestehend aus Groß und/oder Kleinbuchstaben, Zahlen und weiteren zulässigen Sonderzeichen, ohne Farbe, ohne besondere Schriftform oder bildliche Elemente) gibt es auch andere Markenformen – z.B. Bildmarken, Wortbildmarken (Wortelemente kombiniert mit grafischen Zusätzen), Klangmarken, Farb- und Hologrammmarken, Positionsmarken, Muster-, Bewegungs- und Multimediamarken. Für weitere Details lesen Sie bitte das Informationsblatt nationale Marke (MA 501) oder unser WIKI zum Stichwort Markenformen). Ein Zeichen kann keinesfalls abstrakt, sondern nur im Zusammenhang mit jenen Waren / Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung es am Markt bestimmt ist, als Marke angemeldet und registriert werden. In der Markenanmeldung sind daher neben der zu registrierenden Marke stets auch Waren / Dienstleistungen anzuführen.

1. Welche Vorteile bietet die Registrierung?

Durch ihre Registrierung lässt sich die Marke leichter gegen Nachahmende und Trittbrettfahrer verteidigen, die unberechtigt am Markterfolg der Marke teilhaben wollen. Die Eintragung in das öffentliche Markenregister stellt ihre unkomplizierte Auffindbarkeit sicher und hilft mit, unbeabsichtigte Markeneingriffe zu vermeiden.

2. Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Schutzes einer Marke

Die nationale Marke bietet Schutz im gesamten Staatsgebiet der Republik Österreich. Informationsblatt nationale Marken: MA 501.

Die internationale Marke ist eine zentrale Registrierung im Rahmen des Madrider Systems und bietet ein Bündel an Schutzrechten in den jeweils benannten Staaten (Auswahlmöglichkeit). Voraussetzung dafür ist eine nationale Basismarke oder deren bereits erfolgte Anmeldung beim Österreichischen Patentamt bzw. eine Basis-Unionsmarke oder deren bereits erfolgte Anmeldung beim EU-Markenamt. Derzeit bietet das Madrider System Schutz für weltweit 114 Staaten und Organisationen an. Informationsblatt zur internationalen Markenregistrierung: MA 571.

Die Unionsmarke gilt zwingend in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (keine Auswahlmöglichkeit). euipo.europa.eu

Achtung: Besteht auch nur für einen einzelnen Mitgliedstaat ein Registrierungshindernis, wird die Unionsmarke insgesamt, also auch für die übrigen Mitgliedstaaten, nicht erteilt!

 

3. Informationsmöglichkeiten

Ältere Rechte können dazu führen, dass jüngere Markenrechte wieder gelöscht werden oder aufgrund einer Unterlassungsklage nicht verwendet werden dürfen. Um Gerichtsprozesse und Kosten zu vermeiden, empfehlen wir daher schon vor einer Markenanmeldung eine gründliche Recherche nach älteren - registrierten, aber auch unregistrierten - Rechten.

Was können Sie selbst tun?

Verwenden Sie keine Kennzeichen, von denen Sie aufgrund ihrer Branchenkenntnis wissen, dass diese von (potentiellen) Konkurrenten bereits in derselben oder einer ähnlichen Form benutzt werden.

Recherchieren Sie z. B. im Internet, ob die gewünschte Bezeichnung nicht bereits von Anderen verwendet wird und zwar

  • für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen (W / Dl.), wofür auch Sie das Zeichen verwenden wollen (beachten Sie bitte: Für so genannte "bekannte Marke" kann unter Umständen auch Schutz für W / Dl.-Bereiche beansprucht werden, für die die Marke gar nicht registriert wurde bzw. in denen sie nicht explizit bekannt ist!)
  • in Österreich bzw. in jenen Ländern, in denen auch Sie Schutz erlangen möchten

Recherchieren Sie in den kostenfreien zur Verfügung stehenden Markendatenbanken:

Nützen Sie die Auskunftsservices des Österreichischen Patentamtes:

  • Telefonauskunft
    durch das Kundencenter: Auskünfte über aufrechte Schutzrechte, insbesondere über deren bibliografische Daten;
    allgemeine Rechtsauskünfte, jedoch keine anwaltliche Rechtsberatung in Streitfällen;
  • Bibliothek
    persönliche Recherchemöglichkeit in den Markendaten des Österreichischen Patentamtes sowie den Markenpublikationen diverser Patent- und Markenämter, zB in Form von Markenblättern, Publikationen auf CD-ROM oder durch Abfrage von Online-Datenbanken (insb. der WIPO und des EU-Markenamtes);

Profi Hilfe

Sie können beim Österreichischen Patentamt einen umfangreichen Pre Check für Ihre marke oder eine schnelle Markenähnlichkeitsrecherche machen lassen. Die Markenähnlichkeitsrecherche listet alle ähnlichen Marken auf und ist eher etwas für IP-Profis. Mit dem Pre Check bekommen Sie von unseren Expert/innen eine umfassende Analyse und rechtliche Einschätzung Ihrer Marke. Sie wissen dann auch ohne Vorwissen im Gebiet des Markenrechts, ob Ihre Marke schutzfähig ist und ob es bereits registrierte Marken gibt, die ähnlich und verwechslungsfähig sind.

4. Die Markenanmeldung

Eine nationale Marke kann online angemeldet werden, wobei Sie zwei Möglichkeiten haben:

  • Fast-Track-Anmeldung: beschleunigtes Verfahren, das an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist
  • Standard-Online-Anmeldung.

Für Papier-Anmeldungen verwenden Sie bitte das Formular MA 1 unter Beachtung der beigeschlossenen Ausfüllhilfe samt Checkliste. So erfüllen Sie leichter die formalen Anforderungen.

Eine Markenanmeldung hat jedenfalls zu enthalten:

  • Name und Anschrift des/der Anmelders/in
  • die Unterschrift des/der Anmelders/in
  • die zu schützende Marke
  • die Liste jener Waren- und Dienstleistungen, für welche die Marke am Markt verwendet und daher geschützt werden soll.

Anmeldungen in Papierform können durch:

  • Abgabe im Österreichischen Patentamt, bei der Eingangsstelle
  • per Post

eingereicht werden.

Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht zulässig.

Wer kann anmelden - Vertretung?

Haben Sie Ihren Wohnsitz oder ihre  Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum – EWR (d.s. alle EU-Staaten sowie Liechtenstein, Norwegen und Island) oder in der Schweiz, so können Sie vor dem Patentamt ohne Vertretung handeln. Wenn Sie sich jedoch vertreten lassen wollen oder wenn Sie über keinen Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweiz verfügen, können Sie zwischen einer berufsmäßigen Vertretung durch Rechts- oder Patentanwaltskanzleien oder Notariate und einer nicht berufsmäßigen Vertretung jeweils mit Sitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweiz wählen. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen muss in keinem Fall eine Vertreterbestellung erfolgen.

Nicht berufsmäßige Vertreter/Vertreterinnen  müssen eine Vollmacht vorlegen, berufsmäßig Vertretende können sich auf ihre Bevollmächtigung berufen.
 

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (WVZ / DVZ)

In der Markenanmeldung sind neben der zu registrierenden Marke stets auch jene W / Dl. anzuführen, für deren Kennzeichnung am Markt die Marke gedacht ist. Diese Produkte und Dienstleistungen sind entsprechend des Schemas der Klassifikation von Nizza (zu den Verzeichnissen) in bis zu 45 Untergruppen, so genannte "Klassen" einzuordnen. Die Angabe allein der Klassennummern (Kl. 1, 2, 3...45) genügt nicht, die W / Dl. sind mit Worten zu benennen (z. B.: Kl. 3: Parfümeriewaren, Seifen; Putzmittel; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege). Benützen Sie vorzugsweise die Begriffe der Klassifikation. Darin nicht vorhandene W / Dl. sind anhand der Erläuterungen zu den einzelnen Klassen einzuordnen.

Unter www.tmdn.org (TMClass) können Sie kostenfrei auf eine Datenbank mit über 70.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffen zugreifen (und diese ggf. auch in bis zu 27 Sprachen übersetzen), die vom Österreichischen Patentamt aber auch von den meisten anderen europäischen Markenämtern akzeptiert werden.

Bei Verwendung der Online-Anmeldeformulare wird das von Ihnen ausgewählte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom System automatisch mit der vorgenannten Datenbank abgeglichen; zu unklaren Begriffen werden Verbesserungsvorschläge angezeigt. Im Standard-Online Anmeldesystem können Sie eigene Formulierungen verwenden, die sodann im Prüfungsverfahren vom Amt kontrolliert werden. Das Absenden einer Fast-Track Anmeldung ist hingegen nur möglich, wenn das System alle von Ihnen gewählten Waren- oder Dienstleistungsbegriffe als korrekt anerkennt.

Für ergänzende Fragen steht Ihnen auch unser Kundencenter unter der Telefonnummer +43 (0)1 534 24 DW 76, Mo-Do von 8-16 Uhr, Fr 8-14 Uhr, zur Verfügung.

Es wird empfohlen, nur solche W / Dl. in das Verzeichnis aufzunehmen, für welche die Verwendung der Marke durch den Anmelder (oder mit dessen Zustimmung durch Dritte, z. B. Lizenz- und Franchisenehmer) innerhalb von fünf Jahren ab der Registrierung tatsächlich beabsichtigt ist.

Nähere Details entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt nationale Marken (MA 501).

Markenwiedergabe (Markenbilder/Datei)

Einer Markenanmeldung auf Papier ist bei allen Markenformen (außer bei Wortmarken), die eine grafische Wiedergabe zulassen (also nicht bei Multimediamarken), ein Markenbild auf Papier (max. Größe 8x8cm Seitenlänge) oder - wenn eine Markenwiedergabe auch durch Ton- und/oder Videozeichnungen möglich ist - eine entsprechende Ton- und/oder Bilddatei auf einem USB-Stick anzuschließen. Für Tondateien sind WAV und MP3-Formate (max. 2 MB), für Videodateien MP4-Formate (max. 20 MB) zulässig.

Bei Online-Anmeldung sind Bilder als JPEG-Dateien (max. 2MB) hochzuladen, für Markenwiedergaben durch Ton- und/oder Videoaufzeichnungen die entsprechenden Dateien in den zuvor dargestellten Formaten und Größen.

Sie müssen sich für eine Wiedergabevariante - (Papier-)Bild oder Datei - entscheiden.
Bitte beachten Sie auch, dass die Marke ab ihrer Anmeldung nicht mehr abgeändert werden kann. Änderungen sind nur im Wege einer Neuanmeldung möglich.
Für weitere Details lesen Sie bitte das Informationsblatt nationale Marke (MA 501) oder unser WIKI zum Stichwort Markenformen).
 

5. Das Markenprüfungsverfahren

Dieses besteht im Wesentlichen aus zweiVerfahrensabschnitten:

• Formalprüfung

• Gesetzmäßigkeitsprüfung

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt drei Monate (bei Fast-Track-Anmeldungen ca. nur ein Drittel dieser Zeit), allerdings verlängert jeder Schriftwechsel diese Zeitspanne.

Sie erhalten nach Ihrer Markenanmeldung innerhalb einer Woche von uns eine Empfangsbestätigung mit dem Aktenzeichen Ihrer Anmeldung und der Aufforderung zur Gebührenzahlung. Um das Verfahren zu beschleunigen, zahlen Sie die Gebühren bitte so rasch wie möglich ein, sonst wird das Prüfungsverfahren erst nach Ablauf eines Monats mit der Herausgabe einer weiteren Zahlungsaufforderung fortgesetzt.

Bei Online-Anmeldungen erhalten Sie umgehend eine Empfangsbestätiung per E-Mail; ihrem Anhang können Sie das Aktenzeichen Ihrer Onlineanmledung und eine Gebührenaufstellung entnehmen. 

Formalprüfung

Zunächst werden die formalen Aspekte des Antrages geprüft (Markenbilder, WVZ / DVZ, Vollmacht etc.) Liegen Mängel vor, erhalten Sie von uns eine entsprechende Aufforderung zur Mängelbehebung.

Gesetzmäßigkeitsprüfung

Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung wird die Schutzfähigkeit der Marke untersucht und geprüft, ob Registrierungshindernisse vorliegen (z. B. fehlende Unterscheidungskraft, eine ausschließlich beschreibende Angabe, etc.). Die wichtigsten Registrierungshindernisse ergeben sich aus § 4 MSchG. Liegt ein Registrierungshindernis vor, erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung und können sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den vorgebrachten Bedenken bzw. der amtlichen Beurteilung äußern. Unterbleibt eine Reaktion Ihrerseits oder können die Bedenken gegen die Registrierung Ihrer Marke nicht ausgeräumt werden, müssen wir Ihre Anmeldung leider abweisen. Gegen einen derartigen negativen Bescheid können Sie das Rechtsmittel des Rekurses an das OLG Wien einlegen. Der weitere Rechtszug führt sodann in gewissen Fällen an den OGH.

Erfüllt die Marke die Eintragungserfordernisse, wird sie unter einer fortlaufenden Registrierungsnummer ins Markenregister eingetragen und Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung zugesandt. Zusätzlich wird die Marke im Österreichischen Markenanzeiger veröffentlicht.

Nachdem die Marke registriert wurde, kann im geschäftlichen Verkehr das Kürzel ® verwendet werden. Es dient als Hinweis darauf, dass es sich um eine registrierte Marke handelt. Inhaber sind Dritten gegenüber diesbezüglich auskunftspflichtig.

ACHTUNG: Das Österreichische Patentamt entscheidet im Anmeldeverfahren NICHT darüber, ob identische oder verwechslungsfähige ältere Marken bestehen. 

Inhaber:innen einer für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen registrierten, älterem, gleichen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marke könnten, wenn sich durch Ihre Neuregistrierung in Ihrem Schutzrecht beeinträchtigt fühlen, gegen Ihre Marke vorgehen. Sie können beim Österreichischen Patentamt einen Widerspruch oder einen Löschungsantrag einbringen und vor dem HG Wien Zivilklage erheben (zB auf Unterlassung, Schadenersatz etc.). Vielfach finden die Inhaber:innen verwechslungsfähiger Marken jedoch Wege zur Koexistenz, schließen Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzverträge etc.

Über die Möglichkeit, sich schon VOR der Anmeldung über gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken zu informieren, recherchieren Sie unter: www.patentamt.at/marken/recherche. Dort finden Sie auch weiterführende Informationen zu unseren beiden schnellen Serviceleistungen "Markenähnlichkeitsrecherche" und "Pre Check Marke", die über einen bloßen Markenähnlichkeitsverlgeich hinausgehende zusätzliche Informationen bieten. 

6. Kosten / Schutzdauer / Erneuerung

Die Mindestkosten für die Registrierung einer nationalen Marke (inkl. 3 Klassen) betragen für die ersten 10 Jahre € 300 (bei Online-Anmeldung: € 280). Jede weitere Klasse kostet zusätzlich € 75. Eine detaillierte Auflistung der Gebühren finden Sie unter Marken anmelden > Gebühren.

Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister.

Der Schutz endet 10 Jahre (oder ein Vielfaches davon) nach dem Tag der Anmeldung.

[Anmerkung: Die Berechnung der Schutzdauer musste aufgrund gesetzlicher Änderungen umgestellt werden. Für vor dem 1.9.2018 registrierte Marken gibt es eine Übergangsregelung – Näheres siehe das Infoblatt „Jahres- und Erneuerungsgebühren“ oder zur jeweiligen Marke unter seeip.patentamt.at

Der Schutz kann unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt unbürokratisch durch rechtzeitige Zahlung der Erneuerungsgebühr (kein Antrag). Die Gebührenentrichtung kann innerhalb eines Jahres vor Ende der Schutzdauer erfolgen, aber auch noch innerhalb von sechs Monaten danach (Nachfrist). Bei einer Zahlung erst innerhalb der Nachfrist erhöht sich die Gebühr um 20%.
 

Markeninhaberinnen/markeninhaber oder ggf. ihr ihre Vertretenden werden ca. 6 Monate vor dem Ende der Schutzdauer vom bevorstehenden Ablauf der Schutzdauer ihrer Marke amtlicherseits - als Serviceleistung - verständigt. Selbstverständlich muss das Einlangen dieser Verständigung nicht abgewartet werden. Auch können aus dem allfälligen Unterbleiben dieser Verständigung keine Ansprüche abgeleitet werden.

Die Höhe und den Fälligkeitstermin der Erneuerungsgebühr können Sie Online abfragen, wenn Sie folgendem Pfad folgen:

see.ip unter see-ip.patentamt.at -> Anmelde- oder Registernummer eingeben -> Registernummer anklicken -> "Link zur Marke" anklicken

Die Marke erlischt, wenn

  • die Registrierung aufgrund eines Widerspruchs aufgehoben wird (seit 1.7.2010,  §§ 29a-29c MSchG)
  • die Marke nichtig erklärt und gelöscht wird (§§ 30ff, §66 MSchG)
  • die Erneuerungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird
  • auf die Marke verzichtet wird.

7. Die Marke ist erteilt

Die Marke gewährt Ihnen ein so genanntes Ausschließungsrecht, d. h. Sie können Anderen verbieten, ein gleiches oder ähnliches Zeichen, für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, wenn die Gefahr der Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht. Wenn Sie über eine „bekannte Marke" verfügen, so erstreckt sich Ihr Verbotsrecht unter Umständen auch auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen.

Widerspruch

Innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Veröffentlichung der nationalen Marke im Österreichischen Markenanzeiger kann der/die Inhaber/in einer prioritätsälteren registrierten oder angemeldeten Marke, sofern diese in weiterer Folge registriert wird, gegen verwechslungsfähig ähnliche, jüngere Neuregistrierungen vorgehen und die rückwirkende Aufhebung der betreffenden Registrierung verlangen (§§29a-29c MSchG).

Hinweis: Seit 2019 kann der Widerspruch auch auf Grundlage einer notorisch bekannten, ggf. unregistrierten Marke oder einer geschützten Herkunftsangabe erhoben werden. 

Es empfiehlt sich daher, das allfällige Bestehen prioritätsälterer verwechslungsfähiger oder identer Konfliktzeichen Dritter ernsthaft zu überprüfen (vgl. www.patentamt.at/marken/recherche) und ggf. mit den Inhaber/innen entgegenstehender älterer Rechte Kontakt zwecks Abschluss von Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarungen aufzunehmen. Als Markeninhaber/in sollten Sie auch überlegen, die Angebote kommerzieller Dienstleister auf dem Gebiet des Markenmonitorings zu nutzen, um Ihrerseits rasch, d.h. innerhalb der Widerspruchsfrist, auf neu registrierte Marken, die Ihr Markenrecht verletzen, reagieren zu können.

Bei internationalen Registrierungen knüpft die dreimonatige Widerspruchsfrist an die Veröffentlichung der internationalen Marke im Veröffentlichungsblatt der WIPO an und beginnt an dem auf den jeweiligen Ausgabemonat folgenden Monatsersten.

Anfechtung der Marke

Eine erteilte Marke kann für nichtig erklärt und wieder aus dem Markenregister gelöscht werden, wenn einer oder mehrere der im Markenschutzgesetz enthaltenen Nichtigkeitsgründe (§§ 30 - 34, 66 und 66a MSchG) vorliegen. Einige dieser Nichtigkeitsgründe können von jedermann geltend gemacht werden (z. B. wenn eine Marke nicht hätte registriert werden dürfen oder bereits länger als fünf Jahre unbenützt geblieben ist), andere setzen eine besondere Qualifikation beim Antragsteller voraus (z. B. dass er über ein älteres, verwechslungsfähig ähnliches Recht verfügt). Ein Löschungsantrag ist an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes zu richten und unterliegt einer Verfahrensgebühr. Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können mittels Berufung an das OLG Wien angefochten werden.

Markenverletzung

Wird Ihre Marke durch Verwendung eines Eingriffszeichens am Markt verletzt, können Sie dagegen bei Gericht mit Klage (zB auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung) vorgehen. Bei Verletzung Ihrer Marke durch eine jüngere registrierte Marke vergleiche den Punkt Anfechtung.

Letzte Bearbeitung: 01.01.2019

Bitte hinterlassen Sie uns Feedback ob diese Seite hilfreich für Sie war! Hinweis: Nach dem Absenden des Formulars bleiben Sie auf dieser Seite

War diese Seite hilfreich für Sie?*

Datenschutzerklärung (DSGVO)*

liken & teilen

Springe zum Anfang der Seite