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Nichtigerklärung

Patent und Gebrauchsmuster

Es besteht die Möglichkeit aufrechte Patente oder Gebrauchsmuster anzufechten, dies erfolgt mittels Antrages auf Nichtigerklärung. Mögliche Nichtigkeitsgründe sind, wenn der Gegenstand des Patentes / Gebrauchsmusters den §§ 1 bis 3 PatG bzw. GMG nicht entspricht, das Patent / Gebrauchsmuster die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass Fachleute sie ausführen können, oder der Gegenstand des Patentes / Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht. Jede:r kann die Nichtigerklärung beantragen und zwar während der gesamten Laufzeit des Schutzrechtes.

Marke

Eine erteilte Marke kann für nichtig erklärt und wieder aus dem Markenregister gelöscht werden, wenn einer oder mehrere der im Markenschutzgesetz enthaltenen Nichtigkeitsgründe (§§ 30 - 34, § 66 MSchG) vorliegen. Einige dieser Nichtigkeitsgründe können von jeder beliebigen Person geltend gemacht werden (z. B. wenn eine Marke nicht hätte registriert werden dürfen oder bereits länger als fünf Jahre unbenützt geblieben ist), andere setzen eine besondere Qualifikation bei einer oder einem Antragstellenden voraus (zB er oder sie verfügt  über ein älteres, verwechslungsfähig ähnliches Recht).

Muster

Eine Registrierung garantiert nicht, dass der Musterschutz bis zum Ende der Laufzeit gesichert ist. Falls Dritte beweisen können, dass die Registrierung nicht hätte erfolgen dürfen, können diese die Nichtigerklärung des Musters (§ 30 MuSchG) beantragen. 

Löschungsanträge sind an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes zu richten und unterliegen einer Verfahrensgebühr. Die Wirkung der Nichtigerklärung ist so, als wäre die Schutzwirkung nie eingetreten. Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung können mittels Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

Als Teilnehmer:in am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) kann man alle Anträge an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes sowie alle Folgeeingaben zu diesen Verfahren auf elektronischem Weg einbringen.

Wenn sich die Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Erstattung einer Gegenschrift, einer Stellungnahme oder Äußerung angegeben und gewertet werden. Auch kann für eine Mediation der Parteien eine Verhandlung vertagt werden, um im Ergebnis einen Vergleich zu ermöglichen.

Letzte Bearbeitung: 17.01.2024

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