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Patent

Patente schützen neue technische Lösungen, die auf einer erfinderischen Leistung beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Prüfung stellt sicher, dass nur für Erfindungen Patente erteilt werden, die tatsächlich patentwürdig sind. Ein Patent stellt ein territorial und zeitlich begrenztes Ausschließungsrecht (Monopol, maximal 20 Jahre) dar und berechtigt Inhabende, Dritte davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Der private Gebrauch des Patentgegenstandes ist jedoch jedermann gestattet! Patentinhaber können gewisse steuerrechtliche (§ 38 EStG) und gewerberechtliche Begünstigungen (§ 31 PatG) in Anspruch nehmen.

Durch gesetzliche Regelungen sind bestimmte Bereiche (z. B. Klonen von Menschen, Therapieverfahren für Menschen, Entdeckungen, Spielregeln, Geschäftsmethoden, ...) vom Patentschutz ausgenommen (§ 1 PatG).

Durchschnittliches Patentverfahren

1. Voraussetzungen, die eine Erfindung erfüllen muss, um ein Patent zu werden

  • Die Erfindung muss neu und erfinderisch sein: Die Erfindung darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht veröffentlicht sein und muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, darf sich also nicht in naheliegender Weise ergeben. Alles, was vor dem Anmeldedatum, irgendwo auf dieser Welt, auf welche Weise auch immer, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, ist Stand der Technik und damit nicht mehr neu.
    Wichtig für Sie: "Reden ist Silber - Schweigen ist Gold!" Melden Sie zuerst Ihre Erfindung an und treten Sie erst dann an die Öffentlichkeit - so gefährden Sie nicht selbst die Neuheit Ihrer Erfindung. Um zu beurteilen, ob Ihre Erfindung neu und erfinderisch ist, vergleicht sie das Österreichische Patentamt mit dem weltweiten Stand der Technik.
    Sollten Sie allerdings Ihre Erfindung, beispielsweise in einer Fachzeitschrift, veröffentlicht haben und diese Veröffentlichung ist nicht länger als sechs Monate vor der Anmeldung erfolgt, dann ist noch eine Gebrauchsmusterregistrierung in Österreich möglich (= so genannte Neuheitsschonfrist bei Gebrauchsmusteranmeldungen).
  • Was kann nicht patentiert werden? (§ 1 PatG)
    • Mathematische Methoden, wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen, Spielregeln und Geschäftsmethoden
    • Pflanzensorten oder Tierarten, Zuchtverfahren für Pflanzen und Tiere (Tipp: Wenden Sie sich im Fall von Sortenschutz an das Lebensministerium!)
    • Diagnoseverfahren, chirurgische und therapeutische Behandlungsverfahren an Mensch und Tier (Tipp: Arznei- und Heilmittel sind schutzfähig, ebenso Vorrichtungen und Geräte für diese Verfahren, chirurgische und therapeutische Behandlungsverfahren an Tieren ist als Gebrauchsmuster schützbar!)
    • Ästhetische Formschöpfungen (Tipp: Die äußere Form - das Design - eines Produktes kann als Muster/Design geschützt werden!)
    • Software bzw. Computerprogrammeper se. (Computerimplementierte Erfindungen dagegen sind patentierbar)
  • Patent oder Gebrauchsmuster - eine kleine Entscheidungshilfe
    Ein Gebrauchsmuster kann wegen der geringeren Kosten interessant sein, weil auch Programmlogiken und Behandlungsmethoden für Tiere geschützt werden können und eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten möglich ist. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkung auf den Schutzumfang eines Gebrauchsmusters.

2. Recherche - Gibt es meine Erfindung bereits?

Bevor Sie eine Patentanmeldung einreichen, die mit Kosten und Arbeit verbunden ist, sollten Sie recherchieren, ob es Ihre Erfindung bereits gibt - denn in diesem Fall ist kein Patentschutz mehr möglich.

Die Internetrecherche in Patentdatenbanken kann Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung sein, überhaupt eine Patentanmeldung zu machen.

Für ein umfassendes Recherchenergebnis zu Ihrem Erfindungsgegenstand ist jedoch eine professionelle Recherche des Patentamtes zu empfehlen. Wir bieten Ihnen kostengünstig und unbürokratische Recherchen an. Nützen Sie die Fachkenntnis und Erfahrung von 100 ExpertInnen und den Datenbestand von Millionen an Patentdokumenten! Selbstverständlich werden alle Anträge vertraulich behandelt. Einer späteren Patentanmeldung steht daher nichts im Wege.

Im Internet gibt es zahlreiche Datenbanken zur Patentrecherche.

Die ab dem 25.September 2005 im Österreichischen Patentamt veröffentlichten Patent- und Gebrauchsmusterschriften sind auf unserem Publikationsserver verfügbar.

Zwei sehr bedienerfreundliche Webseiten mit zahlreichen, auch internationalen Patentdokumenten:

DEPATISnet       Zugriff auf den Datenbestand des deutschen Patentinformationssystems

Espacenet          Zugriff auf die Datenbanken des Europäischen Patentamtes

Beide Systeme beinhalten Patentveröffentlichungen aus aller Welt, wobei der Schwerpunkt von DEPATISnet im deutschsprachigen Bereich liegt; bei Espacenet kann der Suchumfang gewählt werden: entweder weltweit oder auf nationale Datenbanken eingeschränkt.

Zu Ihrer Unterstützung bei der Recherche finden Sie hier einen Leitfaden für Anfänger und Fortgeschrittene.

3. Diese Fragen sollten Sie sich vor einer Anmeldung stellen

Grundsätzlich sollte die Lösung für ein Problem nicht komplizierter als das Problem selbst sein. Nicht nur die Frage "Gibt es meine Erfindung schon" ist entscheidend, sondern auch: "Gibt es überhaupt einen Markt für meine Erfindung und wo liegen meine Märkte?"

Damit verbunden ist die Frage der Verwertung eines Patentes: Wer braucht meine Erfindung und wo? Alle? Viele? Oder nur Spezialisten?

Diese Überlegungen sollten Sie bereits in der Entwicklungsphase anstellen und nicht erst nach der Erteilung.

Wenn Sie Ihre Erfindung international vermarkten wollen, dann ist es für Sie wichtig, Ihre Priorität in Anspruch zu nehmen. Damit wird Ihre Anmeldung zeitlich in den von Ihnen weiters gewünschten Ländern so behandelt wie Ihre Erstanmeldung, d. h. Sie nehmen Ihren ursprünglichen Anmeldetag mit. (Details siehe unter 8. Europäisches und internationales Patent).

Bedenken Sie bitte, dass Patente nicht geheim sind, das heißt, Sie müssen Ihr Wissen mit anderen teilen, denn Ihre Anmeldung wird 18 Monate nach Ihrer Anmeldung veröffentlicht.

Bereits nach der Patentanmeldung können Sie mit potenziellen Produzenten, Käufern oder Lizenznehmern in Kontakt treten, sollten aber Geheimhaltungsvereinbarungen abschließen. Ab der Veröffentlichung Ihrer Anmeldung (18 Monate nach dem Anmeldetag) genießen Sie vorläufigen Schutz, sofern die Anmeldung zur Erteilung führt

4. Was Sie für eine Patent-Anmeldung brauchen (Formalerfordernisse)

Verwenden Sie in Ihrem eigenen Interesse bitte das Formular PA 1 für Ihre Anmeldung. Bei einer online-Anmeldung ist dieses Formular natürlich nicht erforderlich.

Nur ein Anmeldungs-Full-House hat Chancen auf eine Registrierung!

Zu Ihrer Unterstützung finden Sie hier eine Anleitung mit Beispielen für das Verfassen von Anmeldeunterlagen, ebenso eine unverbindliche Vorlage:

Kurzanleitung / Schritt für Schritt Anleitung / Vorlage

Als Faustformel für die Anmeldung gilt:

Je ausführlicher und nachvollziehbarer Sie ihre Erfindung beschreiben und darstellen, umso besser!!

Etwas weglassen können Sie immer, hinzufügen nicht!!!

Tipp: Lassen Sie Ihre Anmeldung von einer Person Ihres Vertrauens Probe lesen.

5. Nach der Anmeldung - Das Patenterteilungsverfahren

Ihre Anmeldung erhält ein Aktenzeichen (z. B. A 1234/2009), das Sie durch das Verfahren begleiten wird.

Dann wird Ihre Erfindung von unseren ExpertInnen einem technischen Fachgebiet zugeordnet, wozu die Internationale Patentklassifikation (IPC) herangezogen wird.

Sobald Aktenzeichen und IPC in unserer Datenbank erfasst sind, (in etwa innerhalb von zwei Wochen) erhalten Sie von uns einen Zahlschein mit Ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck. Eingangsbestätigung/Zahlungsaufforderung zur Patentanmeldung

Bitte bewahren Sie dieses Aktenzeichen gut auf; bei allen Anfragen hilft uns dieser Nummerncode rasch alle Informationen zu Ihrer Anmeldung zu finden.

Recherche und Prüfung

Wenn aus den vorgelegten Unterlagen klar und unterscheidend hervorgeht, was geschützt werden soll, führen wir eine Recherche durch. Dabei werden vorwiegend Patentdatenbanken, naturwissenschaftliche Datenbanken, aber auch Fachzeitschriften und das Dokumentenarchiv des Österreichischen Patentamtes durchsucht. Aufgrund des ermittelten Stands der Technik wird beurteilt, ob Ihre Erfindung neu und erfinderisch ist. Im ersten Vorbescheid wird Ihnen mitgeteilt, ob Ihre Erfindung schützbar ist, ob Einschränkungen oder Klarstellungen erforderlich sind und ob Formalmängel vorliegen.

Sie müssen innerhalb von zwei Monaten - die Frist ist aber auch verlängerbar (Fristgesuch) - auf diesen Vorbescheid reagieren. Dabei haben Sie die Möglichkeit, die Mängel zu beheben, die Bedenken der Technischen Abteilung durch gegebenenfalls von der/dem PrüferIn nicht berücksichtigten Fakten zu zerstreuen oder falls keine inhaltliche Einigung möglich ist, auf Ihrem Standpunkt zu beharren (z. B. Eingabe mit verbesserten Ansprüchen).

Zurückweisung

Falls Sie sich nicht auf den ersten Vorbescheid äußern, wird Ihre Anmeldung zurückgewiesen (§ 100 Abs. 2 PatG). Sie können eine derartige Zurückweisung durch einen gebührenpflichtigen Antrag auf Weiterbehandlung und Nachholung der Äußerung außer Kraft setzen.

Falls Sie die Meinung der Prüfungsabteilung nicht teilen, dass Ihre Anmeldung mangelhaft ist, können Sie durch unveränderte Aufrechterhaltung der Anmeldung die Zurückweisung der Anmeldung erzwingen. Sie sollten auf jeden Fall versuchen (zB in einem persönlichen Gespräch) allfällige Missverständnisse aufzuklären und eine konstruktive Lösung herbeizuführen. Die Zurückweisung wegen Nichtbehebung der Mängel erfolgt durch einen Senat aus drei Mitgliedern der zuständigen Abteilung. Diesen Zurückweisungsbeschluss können Sie mittels Rekurs (§ 138 PatG) anfechten. Das Oberlandesgericht Wien überprüft sodann die Entscheidung der Technischen Abteilung. Sollten Sie vom Oberlandesgericht Wien Recht bekommen, erhalten Sie die Gebühr für die Beschwerde zurück und die Technische Abteilung hat die Prüfung Ihrer Anmeldung fortzusetzen. Falls das Oberlandesgericht Wien den Beschluss der Technischen Abteilung bestätigt, können Sie in einzelnen Fällen noch den Obersten Gerichthof anrufen (§ 140 PatG).

Veröffentlichung der Anmeldung

18 Monate nach dem Anmeldetag (gegebenfalls Prioritätstag) wird Ihre Anmeldung gemeinsam mit einem Recherchenbericht veröffentlicht. Um eine Veröffentlichung Ihrer Patentanmeldung zu verhindern, müssen Sie Ihre Anmeldung zeitgerecht zurückziehen.

Dritte können nach der Veröffentlichung Ihrer Patentanmeldung dem Österreichischen Patentamt Bedenken gegen die Patentierbarkeit Ihrer Erfindung mitteilen (§101b PatG). Wir übermitteln Ihnen diese Einwendungen, damit Sie dazu Stellung nehmen können.

Vorbereitung der Erteilung

Ist Ihre Erfindung patentierbar und liegen die gesetzmäßigen Unterlagen vor, werden Sie zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift aufgefordert. Dabei wird Ihnen auch mitgeteilt, welche Unterlagen zur Erstellung der Patentschrift herangezogen werden. (2. Vorbescheid)

Nach Eingang der Gebühr wird Ihnen ein Erteilungsbeschluss zugestellt, der (falls Sie keine Beschwerde gegen diesen einlegen oder die Anmeldung zurückziehen) zu einer Erteilung des Patents führt.

Erteilung

Die Patenterteilung erfolgt nach Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses. Die Patentschrift wird am Publikationsserver bereitgestellt und eine Patenturkunde ausgestellt.

6. Kosten / Schutzdauer

Die Kosten für eine Patentanmeldung betragen ca. € 342,-. Detaillierte Auflistung aller Gebühren

Bitte zahlen Sie bei der Anmeldung noch keine Gebühren ein. Innerhalb von etwa zwei Wochen nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns einen Zahlschein mit Ihrem Aktenzeichen und dem Zahlungszweck.

Durchschnittlich müssen Sie für eine nationale Patentanmeldung inklusive Erteilung und Veröffentlichung mit mindestens € 550,- rechnen.

Die Höchstdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

Für die Aufrechterhaltung Ihres Patentes müssen Sie jährlich (ab dem sechsten Jahr) eine Jahresgebühr zahlen, die von € 104,- bis € 1.775,- im zwanzigsten und damit letzten Jahr steigt. Die Höhe und Fälligkeitstermine der Jahresgebühren können Sie Online abfragen. Sie benötigen dazu Ihre Registernummer oder Ihr Aktenzeichen (zB 404229 oder 1222/96).

Es erlischt davor, wenn Sie die Jahresgebühren nicht mehr zahlen, Sie auf das Schutzrecht verzichten oder das Patent nichtig erklärt wird.

7. Das Patent ist erteilt

Mit der Erteilung eines Patentes sind Sie berechtigt andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

Die Verwertung der Erfindung: Lizenzen oder Verkauf. Informationsbroschüre Lizenz & Co.

Anfechtung des Patentes

Eine Erteilung garantiert nicht, dass der Patentschutz bis zum Ende der Laufzeit gesichert ist. Falls Dritte beweisen können, dass die Erteilung nicht hätte erfolgen dürfen (z. B. die Erfindung war zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr neu), können diese den Widerruf (Einspruchsverfahren, maximal vier Monate ab Erteilung, § 102 PatG) oder die Nichtigerklärung des Patentes (§ 48 PatG) beantragen. Gegen die Entscheidungen des Österreichischen Patentamtes können Sie noch das Oberlandesgericht Wien (§ 141 PatG) und in weiterer Folge den Obersten Gerichtshof (§ 143 PatG) anrufen.

Patentverletzung

Wird Ihr Patent verletzt, können Sie beim Handelsgericht Wien auf Unterlassung klagen (§ 147 PatG). Weiters können Sie verlangen, dass die patentverletzenden Gegenstände oder die zur Herstellung dienenden Werkzeuge und Mittel vernichtet oder Ihnen überlassen werden (§148 PatG). Weiters können Sie eine Urteilsveröffentlichung beantragen (§ 149 PatG) und auch finanzielle Ansprüche einfordern (Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Entschädigung,  §150ff. PatG).

8. Europäisches und internationales Patent

Wenn Ihre Erfindung nicht nur einen Markt in Österreich hat, dann werden Sie Ihre Erfindung auch international schützen lassen wollen. Dazu können Sie in jedem gewünschten Land eine weitere Patentanmeldung machen, was aber umständlich ist, da die Vorschriften länderweise sehr unterschiedlich sind.

Bitte beachten Sie: "Weltpatent" gibt es keines.

Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten mit einer einzigen Anmeldung mehrere Länder (oder Regionen) zu erreichen:

Das Europäische Patent: Das Europäische Patentamt (EPA) bietet ein einheitliches Patenterteilungsverfahren in über 35 europäischen Staaten.

Über einen internationalen Vertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT) ist es möglich, ein zentrales Patentanmeldeverfahren für bis zu 141 Ländern durchzuführen, das von der WIPO administriert wird.

In beiden Fällen (europäisches bzw. internationales Patent) können Sie Ihre Erfindung entweder direkt beim EPA oder bei der WIPO anmelden oder Sie melden zuerst in Österreich ein nationales Patent an und dann weiters europäisch bzw. international. Dabei müssen Sie das Prioritätsjahr (12 Monate nach dem ersten Anmeldetag) einhalten, damit Ihre Erfindung zeitlich auch in den weiteren Ländern so behandelt wird wie Ihre Erstanmeldung - d. h. Sie nehmen Ihren Anmeldetag mit. Sonst erhalten Sie in den später von Ihnen gewünschten Ländern kein Patent mehr, wenn die Erfindung zwischenzeitig veröffentlicht worden und damit nicht mehr neu ist.

In wie vielen und welchen Ländern Sie nach einer europäischen (Auswahlmöglichkeit für über 35 Staaten) oder internationalen Patentanmeldung (Auswahlmöglichkeit für bis zu 141 Staaten) dann wirklich Schutz haben wollen, müssen Sie erst später entscheiden.

Mit 1. Juni 2011 können EP- und PCT-Anmeldungen in elektronischer Form erstellt und online beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden.

Die Kosten (Gebühren) für eine europäische Patentanmeldung betragen mindestens € 4.300,-.

Die Kosten (Gebühren) für eine internationale Patentanmeldung betragen mindestens € 2.800,- (inkl. Recherchengebühr).

Die weiteren Kosten sind abhängig von der Anzahl der ausgewählten Länder und können daher bei vielen Ländern schnell auf mehrere Tausend Euro steigen.

Letzte Bearbeitung: 20.03.2017

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