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PCT - Patent Cooperation Treaty

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Was Sie unbedingt wissen sollten

Um sich die Mühen nationaler Einzelanmeldungen zu ersparen gibt es sogenannte Sammelanmeldungen. Eine Sammelanmeldung ist die PCT-Anmeldung (Patent Cooperation Treaty).

Die PCT-Anmeldung ist ein zentrales Anmeldesystem, bei dem es zu keiner Patenterteilung kommt.

Vielmehr haben Sie für die Einleitung der nationalen Phase in den einzelnen, benannten Vertragsstaaten zu sorgen, nationale Patentanmeldegebühren zu entrichten und etwaige Vertretungen durch Patentanwälte oder Zustellbevollmächtigte zu bestimmen.

Tipp: Ob sich eine Sammelanmeldung grundsätzlich lohnt, darüber kann Ihnen das Rechercheergebnis einer zuerst getätigten nationalen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung Aufschluss geben. 

Was ist der PCT-Vertrag?

Der PCT-Vertrag (Patent Cooperation Treaty) - der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - vereinfacht eine Patentanmeldung mit Wirkung in bis zu 151 Verbandsländern (in etwa 78% aller Staaten der Erde, verglichen mit den 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen UN).

Die zuständige Behörde ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum namens WIPO mit Sitz in Genf.

Im Gegensatz zur europäischen Patentanmeldung, welche von einer einzigen zuständigen Behörde formalgeprüft, recherchiert und gegebenenfalls erteilt wird, ermöglicht eine PCT-Anmeldung nur ein einheitliches, standardisiertes Anmeldeverfahren, jedoch kein zentrales Erteilungsverfahren, da zwar mit jeder PCT-Anmeldung automatisch alle PCT-Mitgliedsländer benannt werden, die Auswahl derjenigen Länder, wo tatsächlich ein Schutz erwirkt werden soll, wird jedoch erst durch Eintritt in die sogenannten nationalen Phasen in die einzelnen Länder vorgenommen.

Wer ist für eine PCT-Anmeldung zuständig?

Für eine einzige PCT-Anmeldung können zunächst bis zu vier Behörden zuständig sein:

  1. Jene Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht wird, das sogenannte Receiving Office (RO).
  2. Als übergeordnete Behörde das Internationale Büro (IB) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf.
  3. Die Behörde, die die Recherche durchführt, die International Searching Authority (ISA).
  4. Gegebenenfalls jene Behörde, welche die vorläufige Internationale Prüfung durchführt, die International Preliminary Examination Authority (IPEA).

Für die nationalen Phasen sind dann die Behörden der einzelnen nationalen Länder zuständig.  

Wer kann anmelden – Vertretung?

Ein internationales Patent dürfen alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in einem PCT-Vertragsstaat haben oder die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, und alle juristischen Personen wie Firmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, anmelden.

Als Vertreter kommen all jene berufsmäßigen Parteienvertreter in Frage, welche auch vor der nationalen Patentbehörde zugelassen sind oder welche vor einer nationalen Behörde eines Vertragsstaaten zugelassen sind. Bei mehreren Anmeldern genügt es, wenn zumindest einer der Anmelder seinen Wohn- oder Firmensitz in einem Vertragsstaat hat; er oder sie kann dann als gemeinsamer Vertreter für alle anderen Anmelder agieren.

Wo kann man anmelden und in welcher Sprache?

Österreichische Anmelder, d. h. natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft oder ihren Wohnsitz in Österreich haben, oder juristische Personen wie Firmen, die ihren Sitz in Österreich haben, können PCT-Anmeldungen entweder

  • direkt beim Internationalen Büro IB der WIPO in Genf,
  • beim Österreichischen Patentamt als Receiving Office RO, oder
  • beim Europäischen Patentamt

einreichen.

PCT-Anmeldungen können beim IB entweder elektronisch über die Dienste ePCT, PCT-Safe oder des eOLF Clients des Europäischen Patentamts EPA, per Fax, sofern innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Faxanmeldung ein Original auf dem Postweg nachgereicht wird, per Post oder persönlich in Genf eingereicht werden.

Seit 1. Juni 2011 können PCT-Anmeldungen online beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden. Seit 1. März 2014 können PCT-Anmeldungen in elektronischer Form auch über ePCT eingereicht werden.

Das IB akzeptiert PCT-Anmeldungen prinzipiell in allen Sprachen. Jedoch muss zumindest der Antrag in einer der 10 Veröffentlichungssprachen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Japanisch, Koreanisch, Portugiesisch, Russisch und Spanisch) vorliegen. Des Weiteren muss die zuständige Recherchenbehörde ISA bzw. gegebenenfalls die zuständige Internationale vorläufige Prüfungsbehörde IPEA entweder die ausgewählte Sprache beherrschen oder es muss eine entsprechende Übersetzung vorgelegt werden.

Das Österreichische Patentamt akzeptiert PCT-Anmeldungen nur in Deutsch, Englisch und Französisch. Wichtig hierbei ist, dass die Sprache des Antragsformulars mit der Sprache der übrigen Unterlagen übereinstimmen muss!

Formalerfordernisse

Eine PCT-Anmeldung besteht zumindest aus folgenden Teilen:

  1. Antragsformular PCT/RO/101 (bei Online-Einreichung in elektronischer Form)
  2. Beschreibung der Erfindung
  3. Ein oder mehrere Patentansprüche
  4. Gegebenenfalls Zeichnungen
  5. Zusammenfassung

Mit einer PCT-Anmeldung sind grundsätzlich alle Vertragsstaaten benannt.

Prüfung / Verfahren

Antrag

Das Receiving Office RO führt sofort nach Eingang der Anmeldung eine Formalkontrolle durch und leitet eine Kopie der Anmeldungsunterlagen an das IB der WIPO in Genf und an die zuständige Recherchenbehörde ISA weiter. Für österreichische Anmelder ist stets das Europäische Patentamt EPA die zuständige ISA.

< 1 Monat

Binnen einer Frist von einem Monat ab Anmeldetag sind zudem die Übermittlungsgebühr, die internationale Anmeldegebühr und die Recherchengebühren zu entrichten (zusätzliche Kosten bei mehr als 30 Seiten).

Recherchenbericht

Die ISA führt eine umfangreiche Recherche nach relevantem Stand der Technik durch. Die Ergebnisse werden dem Anmelder in Form eines Recherchenberichts mitgeteilt, welcher in der Regel 16 Monate ab Anmelde- bzw. Prioritätstag zu erwarten ist.

18 Monate

Nach 18 Monaten ab dem Prioritätstag wird die PCT-Anmeldung veröffentlicht. Liegt der Recherchenbericht bereits vor, so wird dieser bereits mitveröffentlicht, wenn nicht, folgt die gesonderte Veröffentlichung des Recherchenberichts später. Mit der Veröffentlichung der Anmeldung erlangt der Anmelder einen sogenannten vorläufigen Schutz, der ihm eine gewisse „angemessene Entschädigung“ gegenüber Dritten zusichert.

18-20 Monate

Maximal 2 Monate ab Erhalt des Recherchenberichts (oder 19 Monate nach dem Prioritätstag, je nachdem, welche Frist später abläuft) kann der Anmelder einen vorläufigen Prüfungsantrag stellen und die hierfür notwendige Prüfungsgebühr bezahlen. Im anschließenden (schriftlichen) Dialog mit der zuständigen Prüfungsbehörde IPEA (diese kann identisch mit der Recherchenbehörde ISA sein, muss aber nicht) kann der Anmelder gegebenenfalls einen positive Neubewertung seiner Erfindung gegenüber dem im Recherchenbericht nachgewiesenen, negativen Stand der Technik erwirken oder nicht. In beiden Fällen gibt die IPEA dementsprechende schriftliche Bescheide (Written Opinion WO) heraus.

< 30 Monate

Innerhalb von 30 Monaten (manchmal auch 31 Monaten) nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag muss der Anmelder in all jenen Ländern in die sogenannte nationale Phase eintreten, in denen er seinen Schutz tatsächlich erwirken will und dabei in der Regel nicht nur die erforderlichen nationalen Gebühren bezahlen und die nationalen Vorschriften beachten, sondern auch Übersetzungen vorlegen und Vertreter benennen. In all jenen Ländern, in denen der Anmelder diese Frist versäumt, wird nie ein nationales Verfahren eröffnet.

In Österreich kann der Antrag auf Eintritt in die nationale Phase formlos und ohne Formular gestellt werden. Allerdings müssen sie den Anmeldungsunterlagen gegebenenfalls eine deutschsprachige Übersetzung beilegen, sofern die PCT-Anmeldung nicht in deutscher Sprache erfolgt ist. Nach Zahlung der Gebühren für eine nationale Patentanmeldung zuzüglich einer Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase wird die PCT-Anmeldung wie jede nationale Patentanmeldung behandelt.

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