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Das Schutzzertifikat

Schutzzertifikate sind ein verlängerter Schutz für zugelassene pharmazeutische Wirkstoffe bzw. Pflanzenschutzmittel, die in einem Patent (Grundpatent) umfasst sind. Da Arzneimittel nicht ohne Zulassung verkauft werden dürfen, sollen damit die den Patentinhabern aus der Länge der Zulassungsverfahren erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile kompensiert werden. 

Das Schutzzertifikat tritt mit Ende der maximalen Laufzeit (20 Jahre) des Grundpatents in Kraft.
Der Schutz gilt für die Dauer, die der Zeitspanne zwischen der Patentanmeldung und der ersten Zulassung, i.e. Genehmigung für das Inverkehrbringen im europäischen Wirtschaftsraum, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren. Die maximale Laufzeit des Schutzzertifikates beträgt fünf Jahre vom Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bei Vorliegen einer Bestätigung zur Durchführung von Studien zur Eignung als Kinderarzneimittel ist eine Verlängerung um 6 Monate möglich.

Rechtsgrundlage

Für die Anmeldung von ergänzenden Schutzzertifikaten gelten die Anforderungen aus Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 469/09 bzw. Verordnung (EWG) Nr. 1610/96 sowie bei Anträgen auf Verlängerung eines Schutzzertifikates die Verordnung (EG) Nr. 1901/06

Anmeldung

Das Zertifikat muss entweder sechs Monate nach der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen in Österreich oder der Patenterteilung angemeldet werden, abhängig davon, welche Frist später ausläuft. Bei Verlängerungen nach Verordnung (EG) Nr. 1901/06 („Kinderarzneimittel“) ist die Anmeldung während des Verfahrens, jedoch spätestens 2 Jahre vor Ablauf des Schutzzertifikates zu stellen (siehe auch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 469/09). 

Erteilungsverfahren

Entspricht Ihre Anmeldung für ein ergänzendes Schutzzertifikat nicht den Vorschriften, werden Sie über die Mängel informiert. Innerhalb gesetzter Frist (üblicherweise zwei Monate) können Sie die aufgezeigten Mängel beheben, ansonsten wird Ihre Anmeldung zurückgewiesen.

Bei der Erteilung des Schutzzertifikats wird nicht geprüft, ob für das Erzeugnis bereits ein Zertifikat vom Österreichischen Patentamt ausgestellt wurde und ob die vorgelegte Genehmigung tatsächlich die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in Österreich ist.

Geprüft wird die Identität des Schutzzertifikatsanmelders bzw. Patentinhabers, ob das Grundpatent aufrecht ist und ob das zugelassene Erzeugnis vom Schutzbereich des Grundpatents umfasst ist.

Register / Veröffentlichung

Das Österreichische Patentamt führt ein Register mit den bibliografischen Daten von Schutzzertifikaten und deren Verlängerung. Das Schutzzertifikatsregister ist öffentlich. Beglaubigte Registerauszüge sind erhältlich.
Die bibliografischen Daten betreffend Anmeldung und Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten (und deren Verlängerung) werden auch im Österreichischen Patentblatt (II. Teil A) veröffentlicht.

Rechtsmittel / Anfechtung

Dritte haben die Möglichkeit, das erteilte Schutzzertifikat anzufechten (Antrag auf Nichtigkeit).
Die Nichtigkeitsgründe sind in den geltenden Bestimmungen der EG/EWG-Verordnungen angeführt.

Letzte Bearbeitung: 08.03.2017

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