Eine beanspruchte Erfindung muss "technischen Charakter" aufweisen oder - etwas präziser umschrieben - eine "Lehre zum technischen Handeln" betreffen. Das heißt, eine bestimmte technische Aufgabe muss mit bestimmten technischen Mitteln gelöst werden. Für Fachleute muss klar sein, wie die Erfindung auszuführen ist.
Die Forderung nach Technizität für Patente und Gebrauchsmuster ergibt sich aus dem Zweck des Patent- und Gebrauchsmusterschutzes, nämlich der Förderung des technischen Fortschritts.
Laut Patentgesetz (§ 1 PatG) sind beispielhaft vom Schutz ausgeschlossen:
Sehr komplex ist der Bereich der computerimplementierten Erfindungen. Ein programmiertes Softwarepaket ist hinsichtlich des Programmcodes (Quellcode etc.) bereits durch das Urheberrecht geschützt. Dieser Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung der Software, ohne dass der Schöpfer oder die Schöpferin ein amtliches Verfahren durchlaufen muss.
Sollte jedoch im Zuge der Schöpfung der Software eine über die rein fachmännische Programmiertätigkeit hinausgehende erfinderische Tätigkeit mit technischem Charakter vorhanden sein, so könnte dieses technische Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden.
Letzte Bearbeitung: 20.03.2017
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