Springe direkt zu :

WIKI

Hauptinhalt:

Teilung der Marke

Die Teilung einer Anmeldung bzw. einer bereits registrierten Marke ist von der „Teilübertragung“ einer Anmeldung/Registrierung zu unterscheiden.

Zu beachten ist vorweg, dass nicht das Markenbild oder der Markenwortlaut aufgeteilt/geändert wird, sondern die Teilung/Teilübertragung jeweils nur das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis betrifft. Dabei sind die Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisse der entstehenden Teile klar voneinander abzugrenzen.

Aus der Teilung entstehen mehrere Marken(anmeldungen), mit jeweils einem Teil des ursprünglichen Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses, die alle dem-/derselben InhaberIn gehören. Von einer Teilübertragung wird hingegen gesprochen, wenn die Marke für bestimmte Waren- oder Dienstleistungen auf einen anderen Rechtsträger übergehen (an ihn verkauft, verschenkt wird etc.).

Mögliche Gründe für eine Teilung:

  • Wird einer Anmeldung im Prüfungsverfahren bloß für einen Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen der Schutz versagt, so wird auch die Registrierung des nicht bemängelten Teils bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob die Bemängelung zur Recht erfolgt ist (also zB bis zum Vorliegen einer Entscheidung des OLG Wien bzw. OGH), verzögert. Der/Die MarkenanmelderIn kann aber ein Interesse daran haben, die Marke für den an sich registrierbaren Waren- und Dienstleistungsbereich rasch durchzusetzen, wofür er/sie ein registriertes Recht benötigt. In diesem Fall wird er/sie daran denken, die bemängelten Waren/Dienstleistungen abzutrennen und die Marke zu teilen.
  • Oftmals werden Marken einheitlich für alle Branchenbereiche eines Unternehmens angemeldet (zB Hausmarken). Entsteht in weiterer Folge in einzelnen Betriebszweigen Finanzierungsbedarf, so könnte die Marke geteilt und nur die für die jeweiligen Betriebszweige relevanten Teilmarken zur Kreditbesicherung verpfändet werden.  

Die Teilung erfolgt durch Vorlage einer formfreien Teilungserklärung, die die zu teilende Marke und die abzuteilenden Waren- oder Dienstleistungen genau zu bezeichnen hat. Eine Begründung für den Teilungswunsch ist nicht erforderlich. Für die Teilung einer Anmeldung sind die sonst für Anmeldungen einzuhaltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Teilungsgebühr beträgt € 200. Wird die Teilungsgebühr nicht innerhalb einer unerstreckbaren Frist von 2 Monaten ab Antragstellung bezahlt (es erfolgt keine amtliche Zahlungsaufforderung), so gilt der Teilungsantrag als nicht eingebracht. Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung im Falle der Fristversäumung sind ausgeschlossen, allerdings kann jederzeit ein neuer Teilungsantrag gestellt werden.

ACHTUNG:

Registrierte Marken können erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist (d.h. erst nach 3 Monaten ab Veröffentlichung der Registrierung im Markenanzeiger) geteilt werden.

Wird nach Erhebung eines Widerspruchs (und nach Ablauf der Widerspruchsfrist) oder nach Einlangen eines Nichtigkeitsantrages eine Teilungserklärung abgegeben, so ist das zwar zulässig, aber die Teilung wird erst durchgeführt, wenn das betreffende Verfahren erledigt ist (und die Marke für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen noch aufrecht/gültig ist).

Letzte Bearbeitung: 01.01.2019

Bitte hinterlassen Sie uns Feedback ob diese Seite hilfreich für Sie war! Hinweis: Nach dem Absenden des Formulars bleiben Sie auf dieser Seite

War diese Seite hilfreich für Sie?*

Datenschutzerklärung (DSGVO)*

liken & teilen

Springe zum Anfang der Seite