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Verkehrsgeltungsnachweis

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Verkehrsgeltungsnachweis

An sich schutzunfähige Zeichen - da nicht unterscheidungskräftig oder beschreibend - können ausnahmsweise doch als Marke registriert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich aufgrund der Benutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr (z. B. durch Benutzung am Markt bzw. in der Werbung) innerhalb der betroffenen Adressatenkreise (Kunden, Zwischenhändler) die Auffassung gebildet hat, dass dieses Zeichen nur auf die Waren und Dienstleistungen e i n e s bestimmten Unternehmens / Anbieters / Dienstleisters hinweist (= Verkehrsgeltung).

Diese Verkehrsgeltung als Registrierungsvoraussetzung muss bereits für den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens nachweisbar sein und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet vorliegen.

Der Verkehrsgeltungsnachweis ist über amtliche Aufforderung vom Anmeldenden zu führen, andernfalls kann das Zeichen nicht als Marke registriert werden. Hinsichtlich der zur Nachweisführung geeigneten Unterlagen lesen Sie bitte auch das Informationsblatt „Erläuterungen zum Begriff Verkehrsgeltungsnachweis".

Letzte Bearbeitung: 11.12.2018

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