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Vorveröffentlichung - Erfindung nicht vor dem Tag der Anmeldung veröffentlichen!

Das Patentgesetz besagt, dass ein Patent nur dann erteilt werden kann, wenn die zugrunde liegende Erfindung (u.a.) weltweit neu ist, das bedeutet, wenn sie der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Patentanmeldung noch nicht bekannt war (§§ 1, 3 PatG).

Es darf somit keine Möglichkeit für die Öffentlichkeit bestanden haben, von der Erfindung zu erfahren. 

  1. Wer ist „die Öffentlichkeit“?
    „Die Öffentlichkeit“ ist ein unbeschränkter und unbestimmter Personenkreis. Vorlesungen auf Universitäten sind öffentlich, d.h. grundsätzlich jedermann zugänglich. Das gleiche gilt für Tagungen und Konferenzen.
    Nicht öffentlich dagegen ist beispielsweise eine firmeninterne Besprechung, bei der zumindest implizit von einer Geheimhaltungspflicht auszugehen ist.

  2. Was gilt als „der Öffentlichkeit bekannt gemacht“?
    Alles, was ein unbeschränkter und unbestimmter Personenkreis grundsätzlich zur Kenntnis bekommen kann, gilt als der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

    Das bedeutet: Eine Publikation in einer Fachzeitschrift ist genauso öffentlich wie eine Webseite, ein Patent (das veröffentlicht wird), eine Broschüre oder ein Messeauftritt.

    Nicht öffentlich ist eine Angebotslegung einer Firma an eine andere, bei der von einer Geheimhaltungspflicht auszugehen ist.


Achtung: Um als öffentlich bekannt gemacht zu gelten, genügt schon, wenn auch nur die Möglichkeit bestanden hat, dass jedermann den Gegenstand oder das Dokument hätte sehen oder hören können! So ist eine Diplomarbeit, die in der Nationalbibliothek aufliegt, aber möglicherweise von niemandem eingesehen wurde, trotzdem der Öffentlichkeit bekannt gemacht und damit patentverhindernd!

Auch die Auflage einer Broschüre im öffentlichen Raum (z.B. im Eingang einer Kirche), gilt als patentverhindernde Veröffentlichung.

Praktische Relevanz:

Ein Patent kann nur auf etwas erteilt werden, das zum Zeitpunkt der Patentanmeldung nicht der Öffentlichkeit bekannt war. Das gilt für jegliche Veröffentlichungen – sowohl durch den Patentanmelder/die Patenanmelderin, als auch durch irgendjemanden sonst. Folglich: Wenn ich selber ein Patent auf meine Erfindung anmelden möchte, darf ich vor dem Tag der Patentanmeldung damit NICHT an die Öffentlichkeit gehen! Ich bekomme aber auch nur ein Patent, wenn auch niemand anderer das getan hat bzw. eine sehr ähnliche oder gleiche Erfindung veröffentlicht hat.

Im Gegenzug kann ich durch eine Veröffentlichung bewusst und absichtlich eine Patentierung verhindern – man nennt dies Defensivpublikation. Hier veröffentliche ich eine Erfindung, sodass später niemand, weder die Konkurrenz noch ich selber natürlich, ein Patent darauf bekommen kann.
Dabei kann auf eine gut sichtbare Veröffentlichung gesetzt werden – als Patent in der Patentliteratur, auf der eigenen Webseite, oder in einer Fachzeitschrift.

Hinweis:

Hat man seine eigene Erfindung „aus Versehen“ veröffentlicht (z.B. enthusiastisch auf einer Messe gezeigt) und kommt erst nachher drauf, dass man eigentlich ein Schutzrecht haben möchte, so ist es für das Patent zu spät! Als Rettungsanker ist hier noch ein Gebrauchsmuster möglich, das eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist vorsieht – man darf bis zu 6 Monate vorher die eigene Erfindung veröffentlicht haben, bevor man das Gebrauchsmuster anmeldet.


siehe Gebrauchsmuster (Neuheitsschonfrist)

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