Die Klassifikation von Nizza umfasst in von der WIPO festgelegten Waren- und Dienstleistungslisten derzeit insgesamt ca. 9000 klassifizierte Begriffe. Diese reichen in der Praxis jedoch nicht aus, um alle existierenden Produkte und Dienstleistungen verlässlich einordnen zu können. Daher wurde in einem europaweiten Harmonisierungsprojekt unter Führung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine wesentlich umfassendere „Harmonisierte Datenbank" entwickelt, die dem Klassifizierungsschema der Nizzaer Klassifikation folgend, mehr als 70.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffe (in 27 Sprachen abrufbar) enthält und von den teilnehmenden Ämtern kontinuierlich weiterentwickelt wird.
Hinterlegt ist diese Datenbank mit einer speziellen Struktur (Baumstruktur oder „Taxonomie"), die alle in der aktuellen Datenbank in den einzelnen Klassen enthaltenen Waren- und Dienstleistungsbegriffe zu immer allgemeiner formulierten Überbegriffen (Gruppen) zusammenfasst bzw. diesen zuordnet, bis letztendlich deren oberste Ebene („class scope") nach ihrer Wortbedeutung die Gesamtheit der darunterliegenden klassenspezifischen Einzelbegriffe abdeckt und dabei unter Beachtung der Vorgaben des EuGH (Urt. v. 19.6.2012 -IP-Translator, C-307/10) klassifizierbar bleibt.
Die einzelnen Strukturebenen sind über die vor der Nennung der jeweiligen Klasse bzw. vor dem Zeilenanfang zu sehenden Pfeilsymbole gesondert darstellbar und recherchierbar (ihr Anklicken führt zur färbigen Unterlegung der Klasse/Zeile und der rechtsseitigen Auflistung der zugeordneten Einzelbegriffe). Dies ermöglicht es dem Anmelder, sich neben der Suche nach Einzelbegriffen auch rasch einen Überblick über den damit sachlich zusammenhängenden Waren- und Dienstleistungsbereich in der jeweiligen Klasse zu verschaffen und so den Schutzumfang seiner Anmeldung nach eigener Entscheidung und unter Einbeziehung der tatsächlichen Benutzungspläne enger oder weiter zu fassen.
Nachdem sich der Schutz einer Marke nicht nur auf die explizit genannten Waren- und Dienstleistungsbegriffe beschränkt, sondern auch auf damit ähnliche W/Dl. erstreckt, ist es idR nicht notwendig, alle angebotenen Varianten eines Produktes anzuführen, sondern es genügt vielfach, die jeweilige Produktart zu nennen (z. B. „Schnuller" statt „Babyschnuller, Schnuller für Säuglinge, kieferformende Schnuller etc.).
Die Aufnahme eines class-scopes in eine Markenanmeldung ermöglicht es, mit wenigen Begriffen Schutz für die Gesamtheit der derzeit bekannten und in der Datenbank enthaltenen Waren und Dienstleistungen der jeweiligen Klasse der Nizzaer Klassifikation zu erlangen, ohne die Einzelbegriffe einzeln anführen zu müssen. Allerdings wird trotz all der bei der Erarbeitung der Taxonomy angewandten Sorgfalt für die Vollständigkeit keine Garantie übernommen. Auch muss beachtet werden, dass
Letzte Bearbeitung: 07.03.2017
liken & teilen