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Recherchebericht

Während eine Prüferin oder ein Prüfer (Examiner) bei einem Vorbescheid oder einem Gutachten (Written Opinion, Examination Report) im Patentverfahren zum ermittelten Stand der Technik gegenüber den vorgelegten Ansprüchen ausreichend Stellung nehmen kann, kann sie/er bei einem Recherchebericht (Search Report) den Stand der Technik gegenüber den Ansprüchen lediglich kategorisieren.

Legende:

  1. Kategorie des Dokumentes.
  2. Das dazugehörige Dokument (Kann in diversen Datenbanken aufgerufen werden.)
  3. Welche Ansprüche sind von dem Dokument getroffen?

Es gibt verschiedene Kategorien, welche nachstehend kurz erläutert werden:

KategorieBedeutungErklärung
XVeröffentlichung von besonderer Bedeutung: der Anmeldungsgegenstand kann allein aufgrund dieser Druckschrift nicht als neu bzw. auf erfinderischer Tätigkeit beruhend betrachtet werden.Das angeführte Dokument nimmt den Erfindungsgegenstand vollständig vorweg, bzw. legt diesen nahe, auch wenn nicht explizit alle technischen Merkmale der Ansprüche in diesem Dokument geoffenbart sind.
YVeröffentlichung von Bedeutung: der Anmeldungsgegenstand kann nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend betrachtet werden, wenn die Veröffentlichung mit einer oder mehreren weiteren Veröffentlichungen dieser Kategorie in Verbindung gebracht wird und diese Verbindung für einen Fachmann naheliegend ist.Für diese Kategorie müssen zumindest zwei Dokumente zusammen betrachtet werden, um den Erfindungsgegenstand nahe zu legen. Der Erfindungsgegenstand ist neu, es mangelt ihm jedoch an erfinderischer Eigenschaft.
AVeröffentlichung, die den allgemeinen Stand der Technik definiert.Dieses Dokument steht dem Erfindungsgegenstand nicht entgegen. Trotzdem sollten Sie sich dieses Dokument zumindest ansehen.
PDokument, das von Bedeutung ist (Kategorien X oder Y), jedoch nach dem Prioritätstag der Anmeldung veröffentlicht wurde.Beispiel: Ein(e) Anmelder/in hat am 02. Jänner in Deutschland ein Schutzrecht angemeldet und meldet es mit dieser Priorität am 17. September in Österreich an. Das P-Dokument wurde in der Zwischenzeit am 15. Mai veröffentlicht. Wenn ein solches Dokument ermittelt wird, wird in den meisten Fällen um Vorlage der Prioritätsunterlagen (= ursprünglich eingereichte Anmeldeunterlagen) gebeten. Wenn die österreichischen Anmeldeunterlagen und die deutschen Prioritätsunterlagen übereinstimmen, kann dieses Dokument vernachlässigt werden. Wurde jedoch etwas in der Zwischenzeit hinzugefügt, kann dieses P-Dokument als neuheitsschädlich bzw. naheliegend angesehen werden, weil die neuen Merkmale erst am 17. September angemeldet wurden.
EDokument, das von besonderer Bedeutung ist (Kategorie X), aus dem ein „älteres Recht“ hervorgehen könnte (früheres Anmeldedatum, jedoch nachveröffentlicht, Schutz ist in Österreich möglich, würde Neuheit in Frage stellen).Beispiel: Ein(e) Anmelder/in hat am 06. Jänner eine Erfindung angemeldet. Das E-Dokument wurde am 04. Jänner angemeldet und ist demgemäß früher dran. Es darf in diesem Fall jedoch nur die Neuheit beurteilt werden. Die Erfindungseigenschaft muss hierbei außer Acht gelassen werden.
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