Mit einem Widerspruch kann aufgrund einer prioritätsälteren
gegen jüngere Marken vorgegangen und die rückwirkende Aufhebung der betreffenden Registrierung verlangt werden.
Antragsberechtigt ist die Inhaberin oder der Inhaber der älteren Marke bzw. die oder der zur Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke aufgrund einer entgegenstehenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Berechtigte.
Widerspruch kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden (Online oder Formular MA 200), die bei
beginnt.
Wann eine Marke veröffentlicht wurde (Publikationsdatum), ist anhand ihrer Registrierungsnummer aus dem Deckblatt des Österreichischen Markenanzeigers, dem online Markenregister seeip.patentamt.at bzw. der entsprechenden WIPO-Seite feststellbar.
Innerhalb der Widerspruchsfrist ist die Entrichtung der Widerspruchsgebühr (d. s. € 206,- inkl. pauschalierter Schriftengebühr € 50,-) zu veranlassen. Die Vorlage des Zahlungs- oder Überweisungsbelegs wird empfohlen.
Im Widerspruchsverfahren wird die Entscheidung nicht von einem aus drei Mitgliedern des Patentamtes zusammengesetzten Senat, sondern von einem rechtskundigen Mitglied der zuständigen Rechtsabteilung getroffen. Das Verfahren enthält Elemente, die eine rasche Abwicklung ermöglichen, allerdings wird der siegreichen Partei - anders als im Anfechtungsverfahren (Nichtigerklärung) - kein Kostenersatz zugesprochen, d.h. die Parteien müssen ihre Verfahrens- und allfälligen Vertretungskosten selbst tragen.
Soll ein Widerspruch auf eine am Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke bereits länger als fünf Jahre registrierte Marke gestützt werden, muss unbedingt vorher überlegt werden, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr auch tatsächlich ernsthaft gebraucht worden ist und ob sich dies auch nachweisen lässt. Im Widerspruchsverfahren kann der/die Inhaber/in der angegriffenen Marke nämlich die Glaubhaftmachung der Benutzung einer derartigen Widerspruchsmarke verlangen. Gelingt die Bescheinigung der Benutzung dann nicht, ist der Widerspruch abzuweisen. Umgekehrt sollte der/die Inhaber/in der angegriffenen Marke auch eigenständig Informationen über die Benutzung der ihm/ihr entgegengehaltenen Widerspruchsmarke einholen und nicht stereotyp und unbegründet die Einrede der mangelnden Benutzung erheben. Diese verlängert nämlich die Dauer des Widerspruchsverfahrens und verzögert die Entscheidung, ob die Marke in Hinkunft weitergeführt werden darf.
Neben oder anstelle eines Widerspruchs, oder wenn die Widerspruchsfrist versäumt wird, kann ein Löschungsantrag (§§ 30, 31, 32a MSchG) an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes (Anfechtungsverfahren) gestellt werden.
Wenn sich die Parteien eines Widerspruchsverfahrens vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder andere Art einer Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Äußerung des Markeninhabers zum Widerspruch (§ 29b Abs. 1 MSchG) wie auch zur Stellungnahme des Markeninhabers zu Benutzungsunterlagen (§ 29 Abs. 3 MSchG) angegeben und gewertet werden. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Mediation oder eines anderen alternativen Streitbeilegungsverfahrens während der Cooling-Off-Frist.
Letzte Bearbeitung: 17.01.2024
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