Welche Rechte verleiht mir ein Design?
Designs (Muster) schützen das Aussehen gewerblicher Erzeugnisse, das können handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse sein. Sie geben ihrer Inhaberin bzw. ihrem Inhaber ein zeitlich und räumlich begrenztes Ausschließungsrecht: Nur sie dürfen das Design wirtschaftlich nutzen und können es mit rechtlichen Mitteln verteidigen.
Ein registriertes Design kann aber auch angefochten werden, etwa wenn das Design bei der Anmeldung bzw. zum Prioritätstag nicht neu war oder im Vergleich zum bestehenden Formenschatz keine Eigenart aufweist.
Musterrechtsverletzung
Wenn eine unbefugte Person in ein Designrecht eingreift, kann beim Handelsgericht Wien geklagt werden.
Mögliche Ansprüche sind beispielsweise: Unterlassung, Vernichtung der verletzenden Gegenstände, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung sowie Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege.
Anfechtung von registrierten Designs vor der Nichtigkeitsabteilung
Ein registriertes Design kann über Antrag einer dritten Person nichtig erklärt werden, wenn z. B. bewiesen wird, dass das Design nicht neu war oder keine Eigenart aufweist. Dabei bleibt eine Veröffentlichung durch die Schöpferin oder den Schöpfer oder eine:n Rechtsnachfolger:in oder eine Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen diese Person(en) nicht früher als 12 Monate vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag außer Betracht, das ist die sogenannte Neuheitsschonfrist für diese Personen.
Wer selbst einen Anspruch auf das Designrecht zu haben behauptet, kann anstelle der Nichtigerklärung die Aberkennung und Übertragung des Designrechts beantragen.
Überdies kann bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts die Feststellung beantragt werden, ob ein Erzeugnis ganz oder teilweise unter ein Designrecht fällt.
Anträge an die Nichtigkeitsabteilung müssen schriftlich eingereicht und begründet sein. Als Teilnehmer:in am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) kann man alle Anträge an die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts sowie alle Folgeeingaben zu diesen Verfahren mithilfe der Funktion der Direktzustellung an den ERV-Code des Patentamts Z983703 auf elektronischem Weg einbringen. Im Übrigen, für Personen, die nicht am ERV teilnehmen, steht das Allgemeine Online Formular - AOF zur Online-Einreichung von Eingaben an die Nichtigkeitsabteilung zur Verfügung.
Ein Antrag an die Nichtigkeitsabteilung ist der Schutzrechtsinhaberin oder dem Schutzrechtsinhaber zur Erstattung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten Frist zuzustellen. Wird keine Gegenschrift erstattet, ist einem Antrag auf vollständige Nichtigerklärung eines Designs (Musters) ohne weiteres Verfahren stattzugeben.
Gegen Entscheidungen des Österreichischen Patentamts in Nichtigkeitsverfahren steht der Instanzenzug an das Oberlandesgericht Wien und den Obersten Gerichtshof offen.
Wenn sich die Parteien eines Nichtigkeitsverfahrens vor oder in Vergleichsgesprächen befinden, steht es ihnen frei, eine Mediation oder eine andere Art der Alternativen Streitbeilegung durchzuführen, um die Chancen auf eine gütliche Einigung zu erhöhen. Die Inanspruchnahme eines Mediationsverfahrens zur Erreichung einer Vergleichsvereinbarung der Parteien kann als rücksichtswürdiger Grund für eine Fristverlängerung zur Erstattung einer Gegenschrift, einer Stellungnahme oder Äußerung angegeben und gewertet werden. Auch kann für eine Mediation der Parteien eine Verhandlung vertagt werden, um im Ergebnis einen Vergleich zu ermöglichen.
Was kostet ein Antrag an die Nichtigkeitsabteilung?
Die Gebühr für einen Antrag an die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts beträgt € 661,-.
Für die Tragung der Kosten des Verfahrens und der Vertretung gilt das Gewinnprinzip nach der Zivilprozessordnung (§§ 40 ff ZPO), wie auch für Gerichtsverfahren im Zuge einer Musterrechtsverletzung. Das bedeutet, die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei die Kosten des Verfahrens und der Vertretung zu ersetzen.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Beschlüsse des Patentamts
Zu Entscheidungen des Österreichischen Patentamts in Nichtigkeitsverfahren geht der Instanzenzug an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und den Obersten Gerichtshof (OGH). Die Rechtsmittel sind schriftlich, begründet und fristgerecht beim Patentamt einzubringen. Über das jeweilige Rechtsmittel entscheidet das Oberlandesgericht Wien und in der Folge der Oberste Gerichtshof. Die Rechtsmittelgebühren dazu finden Sie in Tarifpost 13a lit. a GGG.