Mögliche Änderungen bei Marken
Die Angaben und Daten zu Inhaberinnen und Inhabern von Marken (wie Wohnadresse, Familienname etc.) sowie zu Vertreterinnen und Vertretern können im Verlauf eines Verfahrens oder nach der Registrierung geändert werden.
Außerdem können Sie eine Marke gänzlich oder teilweise übertragen, verpfänden, lizenzieren, teilweise einschränken oder gänzlich darauf verzichten.
Diese Änderungen können Sie einfach, sicher und bequem digital über unser Online Filing einbringen.
Der Name oder die Adresse der Markeninhaberin bzw. des Markeninhabers kann sich ändern (z. B. durch Firmenumbenennung, Heirat oder Scheidung), ohne dass sich das Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) selbst ändert. Eine Eintragung im Markenregister ist für die Gültigkeit derartiger Änderungen nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen, um für das Amt und Dritte als Markeninhaber:in erreichbar zu bleiben und Zustellschwierigkeiten vorzubeugen.
Namensänderungen oder Firmenwortlautänderungen sind gebührenpflichtig und müssen mit entsprechenden Dokumenten (Firmenbuchauszug, Heiratsurkunde etc.) belegt werden. Ein Antrag kostet € 100,-.
Adressänderungen (wie z. B. Änderung der Korrespondenzadresse, Telefonnummer, E-Mail Adresse) oder Änderungen bei der Vertretung sind gebührenfrei und ohne Nachweise möglich.
Wenn Sie eine Marke ganz oder teilweise auf eine:n neue:n Inhaber:in rechtsgeschäftlich übertragen (durch Verkauf, Kauf, Schenkung etc.), so benötigen Sie für die Umschreibung im Register einen Nachweis, wie eine übereinstimmende schriftliche Erklärung der bisherigen und der neuen Inhaber:innen, eine Übertragungsurkunde oder einen Kaufvertrag.
Bei einem Rechtsübergang aufgrund von Fusion, Spaltung oder Umwandlung des Unternehmens oder im Erbweg ist der Nachweis mittels Urkundenvorlage zu führen, z. B. durch Vorlage einer Einantwortungsurkunde mit Rechtskraftbestätigung oder von Firmenbuch- bzw. Registerauszügen, aus denen sich der Rechtsübergang ergibt.
Inländische Urkunden können dabei unbeglaubigt und in Kopie vorgelegt werden; ausländische Urkunden bedürfen je nach Ausstellungsstaat einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung samt Überbeglaubigung, können jedoch ebenfalls in Kopie vorgelegt werden.
Bei Übertragungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens ist die Bestellungsurkunde der Insolvenzverwalterin bzw. des -verwalters vorzulegen und ggf. auch die gerichtliche Genehmigung der Übertragung nachzuweisen.
Eine Rechtsübertragung ist auch ohne Eintragung im Register gültig. Rechte gegenüber Dritten können jedoch nur von der im Register eingetragenen Markeninhaberin bzw. dem eingetragenen Markeninhaber geltend gemacht werden und alle Mitteilungen werden an diese Person zugestellt – daher wird eine Aktualisierung des Registers empfohlen.
Die Gebühr beträgt € 147,- pro betroffener Marke.
Hier erhalten Sie ein unverbindliches Muster für die Übertragungserklärung.
Bei der Teilung einer Marke bzw. einer Markenanmeldung wird nicht die Marke selbst geändert, sondern nur das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgeteilt. Dadurch entstehen mehrere Marken (-anmeldungen) mit jeweils einem Teil des ursprünglichen Verzeichnisses, die weiterhin derselben Inhaberin bzw. demselben Inhaber gehören.
Eine Teilung kann sinnvoll sein, um beispielsweise bei Streitigkeiten oder laufenden Verfahren einen Teil der Marke getrennt weiterzuführen. Mögliche Gründe für eine Teilung:
- Wird einer Anmeldung im Prüfungsverfahren nur für einen Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen der Schutz versagt, so wird auch die Registrierung des nicht bemängelten Teils bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob die Bemängelung zur Recht erfolgt ist (also z. B. bis zum Vorliegen einer Entscheidung des OLG Wien bzw. OGH), verzögert. Der/Die Markenanmelder:in kann aber ein Interesse daran haben, die Marke für den an sich registrierbaren Waren- und Dienstleistungsbereich rasch durchzusetzen, wofür er/sie ein registriertes Recht benötigt. In diesem Fall wird er/sie daran denken, die bemängelten Waren/Dienstleistungen abzutrennen und die Marke zu teilen.
- Oftmals werden Marken einheitlich für alle Branchenbereiche eines Unternehmens angemeldet (z. B. Hausmarken). Entsteht in weiterer Folge in einzelnen Betriebszweigen Finanzierungsbedarf, so könnte die Marke geteilt und nur die für die jeweiligen Betriebszweige relevanten Teilmarken zur Kreditbesicherung verpfändet werden.
Die Teilung erfolgt durch eine formfreie Teilungserklärung mit genauer Angabe der zu teilenden Marke und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen. Diese dürfen sich weder mit den in der Ausgangsmarke verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen allfälliger früherer Teilungen überschneiden. Eine Begründung ist nicht notwendig.
Die Gebühren für einen Teilungsantrag betragen € 200,- und sind innerhalb einer unerstreckbaren Frist von zwei Monaten ab Antragstellung zu bezahlen. Weiterbehandlung oder Wiedereinsetzung im Falle einer Fristversäumung sind ausgeschlossen, allerdings kann jederzeit ein neuer Teilungsantrag gestellt werden.
Hinweis: Registrierte Marken können erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist (d. h. erst nach drei Monaten ab Veröffentlichung der Registrierung im Markenanzeiger) geteilt werden. Wird eine Teilungserklärung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens oder Nichtigkeitsverfahrens abgegeben, so wird die Teilung erst nach Erledigung des Verfahrens durchgeführt, sofern die Marke für die Waren und Dienstleistungen noch aufrecht/gültig ist.
Mit einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verzichten Sie auf einen Teil des Markenschutzes, z. B. um Streitigkeiten zu vermeiden oder nicht genutzte Bereiche zu streichen. Der Antrag kann nur von der eingetragenen Markeninhaberin bzw. dem Markeninhaber gestellt werden und ist kostenlos. Die Einschränkung ist unwiderruflich – neue Waren oder Dienstleistungen, die nicht vom ursprünglichen Schutzumfang umfasst waren, können nicht hinzugefügt werden.
Der Online-Antrag ist entweder elektronisch zu signieren (Bürgerkarte/Handysignatur) oder es ist ein entsprechend bestätigendes Dokument mit handschriftlicher Unterschrift hochzuladen. Bei Firmen ist auf eine firmenmäßige Unterfertigung zu achten.
Hinweis: Mit diesem online Service können Sie das bisheriges Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke importieren, bearbeiten und konkretisieren.
Haben sich die Daten der Inhaberin bzw. des Inhabers der einzuschränkenden Marke gegenüber dem aktuellen Registerstand geändert, so sollten Sie ebenfalls einen Antrag auf „Übertragung von Markenrechten” oder „Namens- oder Adressänderung” stellen, damit die Registerdaten für den verbleibenden Markenbereich korrigiert werden können. Sie können aber auch einen eigenständig formulierten Gesamtantrag als „Andere Anträge” einbringen. Wenn Sie die Daten derzeit nicht ändern möchten, aber trotzdem das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis einschränken wollen, müssen Sie im Formular Nachweise für die Namensänderung oder Rechtsnachfolge als PDF-Dateien hochladen.
Der gänzliche oder teilweise Verzicht auf eine Marke kann nur von der bzw. dem eingetragenen Markeninhaber:in (oder der Vertretung) beantragt werden.
Der Online-Antrag ist entweder elektronisch zu signieren (Bürgerkarte/Handysignatur) oder es ist ein entsprechend bestätigendes Dokument mit handschriftlichen Unterschrift hochzuladen. Bei Firmen ist auf eine firmenmäßige Unterfertigung zu achten.
Der (teilweise) Verzicht ist gebührenfrei und unwiderruflich.
Für die Eintragung einer Lizenz in das Markenregister ist die Lizenzvereinbarung mit den Unterschriften aller Vertragsparteien notwendig (Kopie genügt).
Um die Lizenzeintragung an einer Marke wieder zu löschen, ist eine Vereinbarung oder Erklärung der Vertragsparteien mitzuliefern, womit diese in die Löschung einwilligen.
Die Unterschrift der Lizenzgeberin bzw. des Lizenzgebers sowie der Lizenznehmerin bzw. des Lizenznehmers muss hinsichtlich der Echtheit bzw. bei Firmen auch die Zeichnungsberechtigung des Zeichnenden notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.
Die Eintragung oder Löschung einer Lizenz kann von jedem Beteiligten beantragt werden und kostet pro Marke € 147,-.
Für die Eintragung eines vertraglich begründeten Pfandrechts zu einer Marke ist die Verpfändungsurkunde mit den Unterschriften aller Vertragsparteien notwendig (Kopie genügt). Außerdem muss die Höhe der zu besichernden Forderung angegeben sein.
Um die Pfandrechtseintragung an einer Marke wieder zu löschen, ist eine Vereinbarung oder Erklärung der Pfandnehmerin oder des Pfandnehmers über die Einwilligung zur Löschung einzureichen.
Die Unterschrift der Pfandbestellerin oder des Pfandbestellers (bei Löschung: der Pfandnehmerin bzw. des Pfandnehmers) muss hinsichtlich der Echtheit bzw. bei Firmen auch die Zeichnungsberechtigung des Zeichnenden notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.
Die Eintragung oder Löschung eines Pfandrechts kann von jedem Beteiligten beantragt werden und kostet pro Marke € 147,-.
Die Eintragung eines exekutiven Pfandrechts erfolgt über gerichtliches Ersuchen und ist in diesem Fall gebührenfrei.
Bei laufenden Verfahren oder bestehenden nationalen Markenrechten können Äußerungen zu amtlichen Schreiben nachgereicht werden – entweder zusammen mit zusätzlichen Unterlagen oder einfach aus eigenem Antrieb, z. B. die Zurückziehung einer Anmeldung oder eines Widerspruchs.
Die Schriftsätze und Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung als pdf-Dateien hochzuladen. Zusammenfassende oder erklärende Ausführungen können zusätzlich in einem Kommentarfeld angegeben werden.
Wenn Sie kein passendes Formular für Ihren Antrag gefunden haben, dann wählen Sie im Formular die Möglichkeit „Andere Anträge”, um Ihren Antrag einzubringen.
Unterstützte Dateiformate: pdf, jpeg, wav, mp3 und mp4.
Allfällige Gebühren werden in diesem Fall jedoch nicht automatisiert vorgeschrieben. Sie sind selbständig einzuzahlen.
Offensichtliche Fehler in amtlichen Ausfertigungen und Eintragungen wie beispielsweise Schreib- und Rechenfehler, Fehler bei der Ausfertigung amtlicher Schriftstücke oder sonstige Versehen, die nicht von einer amtlichen Willensbildung getragen sind, können durch einen gebührenfreien Antrag eingebracht und berichtigt werden.
Vorlagen für Änderungsanträge
Wir empfehlen, alle Änderungen im Online Filing vorzunehmen. Sollten Sie den Postweg bevorzugen, schreiben Sie uns ein E-Mail an info[at]patentamt.at und wir senden Ihnen eine passende Vorlage als PDF zu.