Erneuerungsgebühren für geschützte Marken

Hier erhalten Sie Informationen über die notwendigen Gebühren für Marken, um den Schutz aufrechtzuerhalten

Stapel von Münzen

Einzahlung von Erneuerungsgebühren

Marken können ewig leben. Dafür müssen Sie allerdings den Schutz alle zehn Jahre verlängern. Mit der Registrierung wird Ihre Marke für zehn Jahre ab dem Anmeldetag geschützt. Die erste Verlängerungsgebühr ist mit Ablauf des zehnten Schutzjahres fällig und im Vorhinein zu zahlen. Die Fälligkeit der Erneuerungsgebühr richtet sich nach dem Tag der Anmeldung der Marke. Das Patentamt erinnert Markeninhaber:innen oder ihre Vertreter:innen sechs Monate vor dem Ende der Schutzdauer an die Notwendigkeit der Verlängerung.
 

Alternativ können Sie die fällige Gebühr auch direkt auf unser Konto überweisen.
Bitte geben Sie im Verwendungszweck die Registernummer oder das Aktenzeichen sowie den Hinweis „Erneuerungsgebühr" an. 

Bankverbindung:

Kontoinhaber: Österreichisches Patentamt

IBAN: AT75 0100 0000 0516 0000

BIC: BUNDATWW

Erneuerungsgebühren für nationale Marken

Die Gebührenentrichtung kann innerhalb eines Jahres vor Ende der Schutzdauer erfolgen, aber auch noch innerhalb von sechs Monaten danach (Nachfrist). Bei einer Zahlung erst innerhalb der Nachfrist erhöht sich die Gebühr um 20 %.

  Gebühr in Euro Gebühr mit Zuschlag in Euro
Einzelmarke EUR 700,00 EUR 840,00
Verbandsmarke EUR 1.300,00 EUR 1.560,00
Gewährleistungsmarke EUR 1.300,00 EUR 1.560,00
  • Lupe mit Pfeil und Statistik Linien

    Registerdatenbank see.ip

    Sie können die fälligen Erneuerungsgebühren über see.ip abfragen.

    Jetzt see.ip nutzen

Geben Sie uns allfällige Adressänderungen bekannt, damit wir Ihnen ein Erinnerungsschreiben zustellen können. Aus dem Nichterhalten des Erinnerungsschreibens können keine Ansprüche (z. B. auf Wiedereinsetzung) abgeleitet werden.
 

Frist versäumt?

Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und unmittelbar dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, kann um Wiedereinsetzung in diese Frist ansuchen. Dies ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, jedoch maximal zwölf Monate nach Fristablauf, möglich. Zur Begründung sind die Umstände anzuführen, welche die Einhaltung der Frist verhindert haben, und entsprechend zu belegen. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Handlung, die innerhalb der versäumten Frist zu setzen gewesen wäre, nachzuholen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kostet € 288,-.

Jetzt Wiedereinsetzung beantragen