Einzahlung von Erneuerungsgebühren
Marken können ewig leben. Dafür müssen Sie allerdings den Schutz alle zehn Jahre verlängern. Mit der Registrierung wird Ihre Marke für zehn Jahre ab dem Anmeldetag geschützt. Die erste Verlängerungsgebühr ist mit Ablauf des zehnten Schutzjahres fällig und im Vorhinein zu zahlen. Die Fälligkeit der Erneuerungsgebühr richtet sich nach dem Tag der Anmeldung der Marke. Das Patentamt erinnert Markeninhaber:innen oder ihre Vertreter:innen sechs Monate vor dem Ende der Schutzdauer an die Notwendigkeit der Verlängerung.
Alternativ können Sie die fällige Gebühr auch direkt auf unser Konto überweisen.
Bitte geben Sie im Verwendungszweck die Registernummer oder das Aktenzeichen sowie den Hinweis „Erneuerungsgebühr" an.
Bankverbindung:
Kontoinhaber: Österreichisches Patentamt
IBAN: AT75 0100 0000 0516 0000
BIC: BUNDATWW
Erneuerungsgebühren für nationale Marken
Die Gebührenentrichtung kann innerhalb eines Jahres vor Ende der Schutzdauer erfolgen, aber auch noch innerhalb von sechs Monaten danach (Nachfrist). Bei einer Zahlung erst innerhalb der Nachfrist erhöht sich die Gebühr um 20 %.
| Gebühr in Euro | Gebühr mit Zuschlag in Euro | |
|---|---|---|
| Einzelmarke | EUR 700,00 | EUR 840,00 |
| Verbandsmarke | EUR 1.300,00 | EUR 1.560,00 |
| Gewährleistungsmarke | EUR 1.300,00 | EUR 1.560,00 |
Geben Sie uns allfällige Adressänderungen bekannt, damit wir Ihnen ein Erinnerungsschreiben zustellen können. Aus dem Nichterhalten des Erinnerungsschreibens können keine Ansprüche (z. B. auf Wiedereinsetzung) abgeleitet werden.
Für VOR dem 1.9.2018 registrierte Marken wird die an diesem Stichtag andauernde Schutzdauerperiode noch anders als im aktuellen System berechnet. Sie endet nicht zehn Jahre (oder ein Vielfaches davon) nach dem Anmeldetag der Marke, sondern zehn Jahre (oder ein Vielfaches davon) nach dem letzten Tag des Monats, in dem die Registrierung der Marke erfolgt ist. Erst die darauffolgende Schutzdauerperiode (und alle weiteren) wird sodann nach dem aktuellen System ab dem Anmeldetag berechnet.
Diese Besonderheit bewirkt, dass die erste nach dem aktuellen System berechnete Schutzdauerperiode (und nur diese) keine vollen zehn Jahre dauert. Je mehr Zeit im Eintragungsverfahren zwischen Anmeldung und Registrierung der Marke vergangen ist, umso größer ist diese – einmalige – Verkürzung. Beträgt sie mehr als ein Jahr, wird die Höhe der Erneuerungsgebühr wie folgt verringert:
Erneuerungsgebühr Einzelmarke (verkürzte Schutzdauer)
| Gebühr | mit Zuschlag | |
|---|---|---|
| Schutzdauer < 9 Jahre | EUR 630,00 | EUR 756,00 |
| Schutzdauer < 8 Jahre | EUR 560,00 | EUR 672,00 |
| Schutzdauer < 7 Jahre | EUR 490,00 | EUR 588,00 |
| Schutzdauer < 6 Jahre | EUR 420,00 | EUR 504,00 |
| Schutzdauer < 5 Jahre | EUR 350,00 | EUR 420,00 |
| Schutzdauer < 4 Jahre | EUR 280,00 | EUR 336,00 |
| Schutzdauer < 3 Jahre | EUR 210,00 | EUR 252,00 |
| Schutzdauer < 2 Jahre | EUR 140,00 | EUR 168,00 |
| Schutzdauer < 1 Jahre | EUR 70,00 | EUR 84,00 |
Erneuerungsgebühr Verbandsmarke (verkürzte Schutzdauer)
| Gebühr | mit Zuschlag | |
|---|---|---|
| Schutzdauer < 9 Jahre | EUR 1.170,00 | EUR 1.404,00 |
| Schutzdauer < 8 Jahre | EUR 1.040,00 | EUR 1.248,00 |
| Schutzdauer < 7 Jahre | EUR 910,00 | EUR 1.092,00 |
| Schutzdauer < 6 Jahre | EUR 780,00 | EUR 936,00 |
| Schutzdauer < 5 Jahre | EUR 650,00 | EUR 780,00 |
| Schutzdauer < 4 Jahre | EUR 520,00 | EUR 624,00 |
| Schutzdauer < 3 Jahre | EUR 390,00 | EUR 468,00 |
| Schutzdauer < 2 Jahre | EUR 260,00 | EUR 312,00 |
| Schutzdauer < 1 Jahr | EUR 130,00 | EUR 156,00 |
Frist versäumt?
Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und unmittelbar dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, kann um Wiedereinsetzung in diese Frist ansuchen. Dies ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, jedoch maximal zwölf Monate nach Fristablauf, möglich. Zur Begründung sind die Umstände anzuführen, welche die Einhaltung der Frist verhindert haben, und entsprechend zu belegen. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Handlung, die innerhalb der versäumten Frist zu setzen gewesen wäre, nachzuholen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kostet € 288,-.