Mögliche Änderungen bei Erfindungen
Die Angaben und Daten zu Inhaberinnen und Inhabern bzw. zu Erfinderinnen und Erfindern von Erfindungsschutzrechten, wie z. B. Patenten und Gebrauchsmustern, können im Anmeldeverfahren oder während der Laufzeit geändert werden.
Wenn Sie Ihren Namen oder den Firmenwortlaut ändern, Rechte übertragen oder eine Vollmacht einreichen, brauchen wir zusätzlich einen entsprechenden Nachweis.
Solche Änderungen können Sie einfach, sicher und bequem digital über unser Online Filing einbringen.
Der Name oder die Adresse der Anmelderin, des Anmelders, der Erfindungsinhaberin oder des Erfindungsinhabers kann sich ändern, ohne dass sich die Namensträgerin oder der Namensträger selbst ändert (z. B. durch Firmenumbenennung, Heirat oder Scheidung). Eine Eintragung ist rechtlich nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen.
Namensänderungen sind gebührenpflichtig und müssen mit entsprechenden Dokumenten (Firmenbuchauszug, Heiratsurkunde etc.) belegt werden. Ein Antrag kostet € 100,-.
Änderungen bei der Vertretung sind gebührenfrei und ohne Nachweise möglich. Ein Vertreter bzw. eine Vertreterin ist verpflichtet, eine Vollmacht vorzulegen, für berufsmäßige Parteienvertreter:innen (Patentanwalt oder -anwältin, Rechtsanwalt oder -anwältin, Notar:in) genügt die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung.
Hier erhalten Sie ein unverbindliches Muster für die Adressänderung.
In Österreich ist derzeit keine Nennung von Erfinderinnen und Erfindern in der Anmeldung vorgeschrieben. Erfinder:innen haben jedoch Anspruch auf Nennung und können diesen in einem speziellen Verfahren vor dem Patentamt durchsetzen.
Alle Erfinder:innen müssen dem Antrag mit ihrer Unterschrift auf derselben Seite zustimmen. Verwenden Sie für diesen Antrag gerne unsere Vorlage PA125.
Der Antrag auf Nennung als Erfinderin oder Erfinder ist gebührenfrei.
Wenn Sie ein Schutzrecht ganz oder teilweise an eine:n neue:n Inhaber:in rechtsgeschäftlich übertragen (Verkauf, Kauf, Schenkung etc.), so benötigen Sie dafür einen Nachweis, wie z. B. eine übereinstimmende schriftliche Erklärung der bisherigen und der neuen Inhaber:innen, eine Übertragungsurkunde oder einen Kaufvertrag.
Bei einem Übertrag aufgrund von Fusion, Spaltung oder Umwandlung des Unternehmens oder Erbe ist der Nachweis mittels Urkundenvorlage zu führen, z. B. durch Vorlage einer Einantwortungsurkunde mit Rechtskraftbestätigung oder von Firmenbuch- bzw. Registerauszügen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt.
Für den Erwerb eines Schutzrechts ist ein Antrag auf Übertragung des Schutzrechts beim Österreichischen Patentamt zu stellen. Im Falle der Bewilligung wird
- bei angemeldeten Schutzrechten die Übertragung des Rechts an der Schutzrechtsanmeldung zur Kenntnis genommen
- bei erteilten Schutzrechten die Eintragung ins jeweilige Register verfügt
Die Gebühr beträgt € 147,- pro betroffener Erfindung.
Hier erhalten Sie ein unverbindliches Muster für die Übertragungserklärung.
Der gänzliche oder teilweise Verzicht auf ein Schutzrecht kann nur von der eingetragenen Inhaberin bzw. vom eingetragenen Inhaber (oder der Vertretung) beantragt werden.
Der Verzicht ist gebührenfrei und unwiderruflich.
Hier erhalten Sie ein unverbindliches Muster für den Verzicht auf ein Schutzrecht.
Vorlagen für Änderungsanträge
Wir empfehlen, alle Änderungen im Online Filing vorzunehmen. Sollten Sie den Postweg bevorzugen, schreiben Sie uns ein E-Mail an info[at]patentamt.at und wir senden Ihnen eine passende Vorlage als PDF zu.