Änderungen im Registerstand zu Erfindungen
Hier erfahren Sie, wie Sie Angaben betreffend Erfindungen während des Erteilungsverfahrens oder der Laufzeit ändern können
Mögliche Änderungen bei Erfindungen
Die Angaben und Daten zu Inhaberinnen und Inhabern bzw. zu Erfinderinnen und Erfindern von Erfindungsschutzrechten, wie z. B. Patenten und Gebrauchsmustern, können im Anmeldeverfahren oder während der Laufzeit geändert werden.
Wenn Sie Ihren Namen oder den Firmenwortlaut ändern, Rechte übertragen oder eine Vollmacht einreichen, brauchen wir zusätzlich einen entsprechenden Nachweis.
Solche Änderungen können Sie einfach, sicher und bequem digital über unser Online Filing einbringen.
Der Name, der Firmenwortlaut oder die Adresse der Anmelderin, des Anmelders, oder der Inhaberin oder des Inhabers des Schutzrechts kann sich ändern, ohne dass sich die Namensträgerin oder der Namensträger selbst ändert (z. B. durch Firmenumbenennung, Heirat oder Scheidung).
Ein umgehender Antrag auf Kenntnisnahme bzw. Eintragung in den jeweiligen Registern wird empfohlen, um Probleme bei der Zustellung zu vermeiden. Sie ist sogar zustellrechtlich erforderlich, wenn Sie Partei in einem Verfahren sind, von dem Sie Kenntnis haben (z.B. laufendes Anmelde-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren).
Beachten Sie: Eine Änderung auf eine ausländische Adresse kann die Bekanntgabe einer rechtlichen Vertretung oder einer bzw. eines Zustellungsbevollmächtigten notwendig machen (s. unten).
Namensänderungen sind gebührenpflichtig und müssen mit entsprechenden Dokumenten (Firmenbuch- bzw. Handelsregisterauszug, Heiratsurkunde etc.) belegt werden. Ein Antrag auf Namens- oder Firmenwortlautänderung unterliegt einer Gebühr von € 100,-.
Hier erhalten Sie ein unverbindliches Muster für die Adressänderung.
Die Bekanntgabe einer Änderung bei der Vertretung ist gebührenfrei und ohne Nachweise möglich.
Für die Anmeldung eines Erfindungsschutzrechtes wird patentanwaltliche Vertretung empfohlen. Haben Sie Ihren Wohnsitz oder Ihre Niederlassung in Österreich, erfordert das Gesetz jedoch keine Vertretung. Neben patentanwaltlicher, rechtsanwaltlicher oder notarieller Vertretung können Sie bei Wohnsitz oder Niederlassung in Österreich auch eine:n nicht berufsmäßige:n Vertreter:in wählen.
Wenn Sie allerdings in Österreich weder Wohnsitz noch Niederlassung haben, müssen Sie eine:n zur Vertretung in Österreich befugte:n berufsmäßige:n Parteienvertreter:in (Patentanwalt oder -anwältin, Rechtsanwalt oder -anwältin, Notar:in) bekanntgeben. Ist Ihr Wohnsitz oder Ihre Niederlassung im EWR oder in der Schweiz, reicht ein:e österreichische:r Zustellbevollmächtigte:r.
Nicht berufsmäßige Vertreter bzw. Vertreterinnen sind verpflichtet, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Für berufsmäßige Parteienvertreter:innen genügt die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung.
In Österreich ist derzeit keine Nennung von Erfinderinnen und Erfindern in der Anmeldung vorgeschrieben. Erfinder:innen haben jedoch Anspruch auf Nennung und können diesen in einem speziellen Verfahren vor dem Patentamt durchsetzen.
Alle Erfinder:innen müssen dem Antrag mit ihrer Unterschrift auf derselben Seite zustimmen. Verwenden Sie für diesen Antrag gerne unsere Vorlage PA125.
Der Antrag auf Nennung als Erfinderin oder Erfinder ist gebührenfrei.
Wenn Sie ein Schutzrecht ganz oder teilweise an eine:n neue:n Inhaber:in rechtsgeschäftlich übertragen (Verkauf, Kauf, Schenkung etc.), so benötigen Sie dafür einen Nachweis, wie z. B. eine übereinstimmende schriftliche Erklärung der bisherigen und der neuen Inhaber:innen, eine Übertragungsurkunde oder einen Kaufvertrag.
Bei einem Übertrag aufgrund von Fusion, Spaltung oder Umwandlung des Unternehmens oder Erbe ist der Nachweis mittels Urkundenvorlage zu führen, z. B. durch Vorlage einer Einantwortungsurkunde mit Rechtskraftbestätigung oder von Firmenbuch- bzw. Registerauszügen, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt.
Für den Erwerb eines Schutzrechts ist ein Antrag auf Übertragung des Schutzrechts beim Österreichischen Patentamt zu stellen. Im Falle der Bewilligung wird
- bei angemeldeten Schutzrechten die Übertragung des Rechts an der Schutzrechtsanmeldung zur Kenntnis genommen
- bei erteilten Schutzrechten die Eintragung ins jeweilige Register verfügt
Die Gebühr beträgt € 147,- pro betroffener Erfindung.
Hier erhalten Sie ein unverbindliches Muster für die Übertragungserklärung.
Der gänzliche oder teilweise Verzicht auf ein Schutzrecht kann nur von der eingetragenen Inhaberin bzw. vom eingetragenen Inhaber (oder der Vertretung) beantragt werden.
Der Verzicht ist gebührenfrei und unwiderruflich.
Hier erhalten Sie ein unverbindliches Muster für den Verzicht auf ein Schutzrecht.
Bei laufenden Verfahren oder bestehenden nationalen Patent- oder Gebrauchsmusterrechten können Äußerungen zu amtlichen Schreiben nachgereicht werden – entweder zusammen mit zusätzlichen Unterlagen oder einfach aus eigenem Antrieb.
Die Schriftsätze und Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung als pdf-Dateien hochzuladen. Zusammenfassende oder erklärende Ausführungen können zusätzlich in einem Kommentarfeld angegeben werden
Vorlagen für Änderungsanträge
Wir empfehlen, alle Änderungen im Online Filing vorzunehmen. Sollten Sie den Postweg bevorzugen, schreiben Sie uns ein E-Mail an info[at]patentamt.at und wir senden Ihnen eine passende Vorlage als PDF zu.