Marke national: Basics
Mit einer Marke schützen Sie das Kennzeichen für Ihre Waren oder Dienstleistungen – also das, woran Kundinnen und Kunden Sie und Ihr Unternehmen erkennen. Das kann ein Wort, ein Logo, eine Kombination aus beidem oder – schwieriger – auch eine Form, eine Farbe oder ein Klang sein.
Eine Marke sichert Ihnen das alleinige Recht, andere von der Nutzung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auszuschließen. Andere dürfen es ohne Ihre Zustimmung nicht verwenden. Das Ausschließungsrecht besteht lediglich gegenüber Rechten, die nach dem Anmeldetag oder Prioritätstag der Marke entstanden sind. Nähere Infos dazu finden Sie auch in Infoblatt MA501 (ab S. 10).
Der Schutz ist territorial begrenzt: Eine nationale österreichische Marke gilt in Österreich – in allen Bundesländern. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden.
Sie können statt einer nationalen Marke auch eine Unionsmarke mit Schutz in allen EU-Mitgliedsstaaten anmelden oder den Schutz einer nationalen oder Unionsmarke für weitere Länder internationalisieren.
Tipp: Detaillierte, praxisrelevante Tipps zu verschiedenen Fragen des Markenrechts finden Sie in den gemeinsamen Mitteilungen des Netzwerks der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPN).
Bei der Anmeldung müssen Sie genau angeben, für welche Waren und/oder Dienstleistungen Sie die Marke schützen möchten. Dafür wird die internationale Nizza-Klassifikation verwendet, die 45 Klassen umfasst – 34 für Waren, 11 für Dienstleistungen.
Je mehr Klassen Sie anmelden, desto breiter ist Ihr Schutz – und desto höher die Gebühren. Die Grundgebühr deckt bis zu drei Klassen ab.
Tipp: Wählen Sie nur die Klassen/Begriffe, für die Sie die Marke aktuell nutzen oder eine Nutzung in absehbarer Zeit vorhaben. Ein zu breites Verzeichnis kann Ihre Marke für nicht im Geschäftsverkehr benutzte Teile angreifbar machen – für Marken gilt ein Benutzungszwang. Andererseits ist eine nachträgliche Erweiterung des Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnisses in derselben Marke nicht erlaubt. Klassen sollten also mit Bedacht gewählt werden.
Nicht nur Logos und Wörter lassen sich als Marke schützen. Das Markenrecht kennt verschiedene Markenformen, zum Beispiel:
- Wortmarken: bestehen ausschließlich aus Buchstaben des lateinischen Alphabets, Zahlen und zulässigen Sonderzeichen, ohne Farbe, besondere Schriftform, Anordnung oder bildliche Elemente
- Bildmarken: Grafiken oder Logos ohne Wortbestandteile
- Wort-Bild-Marken: Kombination aus Text und Grafik
- Farbmarken: eine Farbe oder Farbkombination als solche
- Klangmarken: ein charakteristischer Ton, ein Klang oder eine Melodie
- Formmarken: eine dreidimensionale Form
Eine detaillierte Auflistung der gängigen Markenformen und ihrer Darstellungsweise finden Sie im Infoblatt MA501.
Für Fast-Track-Anmeldungen (ermöglichen eine beschleunigte Bearbeitung innerhalb von ca. zehn Werktagen) eignen sich nur Wort-, Bild- und Wort-Bild-Marken. Für alle anderen Markenformen steht nur das Standard-Verfahren zur Verfügung.
Neben den Individualmarken, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens kennzeichnen sollen, gibt es zwei Markenarten mit eigenen Regeln:
Die Verbandsmarke (im EU-Recht: Kollektivmarke) wird von Verbänden, Vereinen oder ähnlichen Personenvereinigungen – etwa Berufsverbänden oder Kammern – angemeldet. Sie kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen der Verbandsmitglieder und weist auf die gemeinsame Verbandszugehörigkeit hin. Bei der Anmeldung ist eine Markensatzung beizulegen, die regelt, unter welchen Bedingungen die Marke benutzt werden darf.
Besonderes gilt für die geografischen Verbandsmarken: Besteht eine Verbandsmarke aus Angaben, die die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen bezeichnen, muss die Satzung vorsehen, dass jede Person Mitglied des Verbandes werden kann, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden Gebiet stammen und die Benutzungsbedingungen erfüllen. Für nähere Informationen siehe das Informationsblatt MA 501.
Die Gewährleistungsmarke funktioniert anders: Sie steht nicht für die Herkunft eines Produkts, sondern garantiert einen bestimmten Qualitätsstandard – etwa zum Material, zur Herstellungsart oder zur Genauigkeit. Auch hier ist bei der Anmeldung eine Satzung vorzulegen. Typische Beispiele sind Qualitätssiegel.
Für beide Formen gelten eigene Anmeldeerfordernisse.
Eine Markenanmeldung ist günstiger als viele denken: Die Grundgebühr für eine Online-Anmeldung beträgt derzeit € 294,- und deckt bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen ab. Jede weitere Klasse kostet zusätzlich € 75,-. Die Anmeldegebühr für Verbands- und Gewährleistungsmarken beträgt derzeit € 474,- bei Online-Anmeldung und deckt ebenfalls bis zu drei Klassen ab.
Der Markenschutz gilt für zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Zur Verlängerung genügt die fristgerechte Zahlung der Erneuerungsgebühr – ohne gesonderten Antrag.
Achtung: Es kursieren immer wieder täuschend echt wirkende Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, die den Anschein offizieller Behördenpost erwecken.
Marke national: So geht's
Das Österreichische Patentamt prüft im Anmeldeverfahren nicht, ob bereits identische oder verwechslungsfähige ältere Marken bestehen. Eine Marke kann also eingetragen werden, obwohl es ältere ähnliche Marken gibt – die Inhaber:innen dieser älteren Marken können dann jedoch gegen die Eintragung der jüngeren Marke Widerspruch einlegen oder deren Löschung beantragen. Sie können vor dem Handelsgericht Wien auch auf Unterlassung einer unberechtigten Markenbenutzung und ggf. auch auf Schadenersatz klagen.
Recherchieren Sie deshalb vor der Anmeldung kostenlos in:
- see.ip – die Registerdatenbank des Österreichischen Patentamts
- TMview – die Markendatenbank des EUIPO
- eSearch plus – für Unionsmarken
- Madrid Monitor – für internationale Marken
Tipp: Nutzen Sie unsere Markenähnlichkeitsrecherche oder den Pre Check Marke für eine vertiefte Einschätzung.
Sie können eine Markenanmeldung auf drei Wegen einreichen:
- digital über unser Online Filing Marke
- Einsendung des Formulars MA 1 per Post
- persönliche Abgabe im Kundencenter
Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht zulässig.
Bei der Online-Anmeldung erkennt das System automatisch, ob eine Fast-Track-Anmeldung möglich ist. Eine solche ist nur für Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bild-Marken mit Waren- bzw. Dienstleistungsangaben aus der harmonisierten Datenbank TMClass verfügbar und erfordert die sofortige Zahlung der Anmeldegebühren während des Anmeldevorganges. Der Vorteil: Bearbeitung in ca. zehn Werktagen.
Papieranmeldungen sowie Anmeldungen von Verbands- und Gewährleistungsmarken sind immer Standard-Anmeldungen – ohne Fast-Track-Option.
- Name und Anschrift der anmeldenden Person, inkl. Unterschrift
- die zu schützende Marke (Darstellung des Zeichens)
- ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach der Nizza-Klassifikation
Anmelden kann grundsätzlich jede rechtsfähige Person – natürliche wie juristische.
Für natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in Österreich besteht generell keine Vertretungspflicht. Sie können sich aber trotzdem vertreten lassen. Wenn Sie nicht durch berufsmäßige Vertreter:innen wie Patentanwalts- oder Rechtsanwaltskanzlei oder Notariate vertreten sind, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Personen, die firmenrechtlich vertretungsbefugt sind, wie Geschäftsführer:innen, Prokurist:innen und Handlungsbevollmächtigte, müssen nicht als Vertreter:in genannt werden.
Wer keinen Wohnsitz oder keine Niederlassung in Österreich, der Schweiz oder im EWR hat, braucht eine berufsmäßige Vertretung (Patentanwaltskanzlei, Rechtsanwaltskanzlei oder Notariat).
Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Empfangsbestätigung mit Aktenzeichen. Bei Online-Anmeldungen erfolgt das automatisch; bei Papieranmeldungen innerhalb einer Woche.
Zunächst prüft das Österreichische Patentamt formale Aspekte wie Markenbild und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis. Danach folgt die Gesetzmäßigkeitsprüfung: Dabei wird beurteilt, ob die Marke schutzfähig ist und keine Eintragungshindernisse bestehen – z. B. die Marke über keine Unterscheidungskraft verfügt (z. B. „Unser Brot ist das beste“), ausschließlich aus beschreibenden Angaben z. B. hinsichtlich der Art, Menge, Beschaffenheit oder geografischen Herkunft der Produkte besteht (z. B. „Wiener Brot“) oder etwa täuschend (z. B. „bio“ für nicht biologische Waren) oder ärgerniserregend wirkt. Bei der Markenprüfung orientieren wir uns an den gemeinsamen Prüfungspraktiken und -standards des Netzwerks der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Nicht unterscheidungskräftige oder rein beschreibende Marken können nur registriert werden, wenn sie aufgrund ihrer Bewerbung und Nutzung nachweislich österreichweit als Kennzeichen lediglich eines Unternehmens angesehen werden, also über Verkehrsgeltung verfügen.
Bei Bedenken erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung mit Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am Verfahrensende steht entweder die Eintragung der Marke in das Markenregister oder die Zurück- bzw. Abweisung der Anmeldung mittels rechtsmittelfähigen Beschlusses. Dieser Beschluss kann durch Rekurs angefochten werden.
Sofern eine amtliche Frist verlängerbar ist, kann eine Fristerstreckung beantragt werden.
Im Anmeldeverfahren kann nach Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen Versäumnis einer Frist die Weiterbehandlung beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses gestellt, die versäumte Handlung nachgeholt werden und die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Gebühr für einen solchen Antrag beträgt € 156,-.
Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und unmittelbar dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, kann um Wiedereinsetzung in diese Frist ansuchen. Dies ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses jedoch maximal zwölf Monate nach Fristablauf, möglich. Zur Begründung sind die Umstände anzuführen, welche die Einhaltung der Frist verhindert haben, und entsprechend zu belegen. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Handlung, die innerhalb der versäumten Frist zu setzen gewesen wäre, nachzuholen.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kostet € 288,-.
Nach positiver Prüfung wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Sie erhalten eine Registrierungsbestätigung und eine Urkunde. Ab diesem Zeitpunkt darf das Zeichen ® verwendet werden.
Die Veröffentlichung erfolgt im Österreichischen Markenanzeiger, jeweils am 20. eines Monats. Der Markenschutz gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag – nicht erst ab der Eintragung.
Gegen eine Abweisung kann Rekurs beim Oberlandesgericht Wien eingelegt werden – er muss beim Österreichischen Patentamt schriftlich eingebracht werden. Im Rekursverfahren besteht keine Vertretungspflicht.
Formulare als PDF
Wir empfehlen, Ihre Anmeldung über unser Online Filing vorzunehmen. Sollten Sie den Postweg bevorzugen, schreiben Sie uns ein E-Mail an info[at]patentamt.at und wir senden Ihnen das passende Formular als PDF zu.
Möchten Sie Ihre Marke auch außerhalb Österreichs schützen lassen?
Dafür gibt es zwei Wege: die Unionsmarke für den gesamten EU-Raum und die internationale Marke über das Madrider System mit Schutz in derzeit mehr als 130 Ländern weltweit.
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